Unzuchtbrüche Hans Bokelman von Ordel 1607
Vorbemerkungen
Diese Akte enthält einen Schriftverkehr zwischen dem Amtmann in Ebstorf und den zu dieser Zeit (1607) in Celle regierenden Statthaltern und Räten. *2), in dem es um ein Gesuch auf Strafmildung von Hans Bockelmann aus Ordel (Oerrel) geht. Dieser hatte sich der Unzucht strafbar gemacht, indem er mit der unverheirateten Schwester seiner verstorbenen Ehefrau Geschlechtsverkehr hatte. Außerehelicher Geschlechtsverkehr galt zu dieser Zeit als Unzucht und wurde bestraft. Bestraft wurden sowohl der Mann als auch die Frau. Da Hans Bockelmann nur einen Halbhof hatte, der auch nicht viel abwarf, war er nicht besonders vermögend, so dass ihm neben der Haft- besonders hart auch die Geldstrafe traf.
Das Wort Brüche (Bruche) bezeichnete sowohl die Straftat, bei der es um „geringerwertige“ Verbrechen, wie eben die Unzucht oder ein Diebstahl ging, als auch die verhängte Strafe. Daher verwendete Hans Bockelmann in seinen Gesuchen dieses Wort sehr häufig, womit er meistens die Geldstrafe und nicht die Straftat meint. Das Wort leitet sich von dem Wort „brechen“ ab, in der Bedeutung ein Gesetz zu brechen.
Ob Hans Bockelmann seine Bittschriften selbst geschrieben hat ist nicht sicher. Allerdings dürfte Bockelmann die erste Bittschrift direkt an die Räte in Celle geschickt haben, denn die uns heute vorliegende Akte beginnt damit, dass die Celler Räte diese Bittschrift zur Stellungnahme den Amtmann in Ebstorf weiterleiten. Bei dieser Akte handelt es sich um die Akte der Celler Räte und nicht um eine Akte des Amtes Ebstorf. Denn darin befinden sich nur die Schriftstücke, die in Celle eingegangen sind und die von dort herausgegebenen Schriftstücke. Während die eingegangen Briefe vom Amtsschreiber sauber und gut leserlich geschrieben wurden, sind die herausgegebenen Schreiben nur im Entwurf vorhanden. Und diese Entwürfe, die ja nur für die Akte gedacht sind, wurden vom jeweiligen Herausgeber in seiner Handschrift verfasst, die nicht immer gut zu lesen ist.
Der in dieser Akte enthalte Entwurf des Briefes, in dem über das Gesuch von Hans Bockelmann letztendlich entschieden wird, ist leider in einer von mir nicht lesbaren Handschrift geschrieben worden, so dass vorerst unklar bleibt, ob dem „armen Mann“ seine Strafe erlassen worden ist.
Damals wurde die Anschrift des Brief-Empfängers erst am Ende eines Briefes unterhalb der Unterschrift des Absenders am linken unteren Rand geschrieben. Außerdem enthalten die Briefe am Anfang und am Ende eine Reihe von aus heutiger Sicht sehr übertriebenen Anredeformen. Je höher die Stellung einer Person war, desto mehr dieser Kuralien *3) wurden verwendet.
Der Originaltext wurde in Kursivschrift Zeilenweise abgeschrieben. Unter jeder einzelnen Zeile wurde dann in hervorgehobener Schrift die Übersetzung in die heutige Schreibweise eingefügt. Um besser vergleichen zu können, wurde eine wörtliche Übersetzung verwendet, so dass die Ausdrucksweise in der Übersetzung nicht immer der heutigen entspricht.
*1) Brüche = geringe Verbrechen Brüche - Zeno.org ›brüche‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*2) Liste der Räte des Fürstentums Lüneburg – Wikipedia
*3) Kuralien Kurialien – Wikipedia
Vorgeschcihte
Das erste Schreiben in dieser Sache stammt vom 9. Dezember 1606 (nicht 1605, wie man evtl. liest). Darin beziehen sich die Räte in Celle auf einen zuvor aus Ebstorf erhaltenen Brief, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass Hans Bokelmann aus Orle um Gnade hinsichtlich einer ihm auferlegten Strafe wegen Unzucht bittet. Dieses vorangegangene Schreiben ist in der Akte nicht vorhanden. Insofern beginnt diese Geschichte mit dieser Antwort, aus der allerdings auch die Bitte hervorgeht.
Bild 1 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Unser freundtlich gruß Zuvor. Er- und Achtbar
Unser freundlicher Gruß vorweg. Ehr- und Achtbar
günstiger guter Freundt, Wir haben euer
günstiger guter Freund. Wir haben euer
schreibendts Waß Hans Bockellman Zu Orle
Schreiben, das Hans Bockelmann aus Orle
betrifft der seines Verstorbenen Eheweibs Schwester
betrifft, der seiner verstorbenen Ehefrau (ihre) Schwester
Euren bericht nach, geschwengert haben soll, wofern
Euren Bericht entsprechend, geschwängert haben soll, wobei
Die geschwengerte Person außerhalb ehestandts ist,
die geschwängerte Person außerhalb des Ehestandes (unverheiratet) ist.
So mochte seiner armen Kleinen Kinder halben, mitt
So möchte seiner armen kleinen Kinder wegen, mit
Ihme gnade eingewandt werden, Jedoch, daß Ihr Ihnen
ihm Gnade erteilt werden, jedoch dass ihr ihm
Zuforderst etliche Tage, mit gefenkniß straffet,
vorher etliche Tage mit Gefängnis bestraft
Und dan offentliche Kirchen buße thun Auch
um anschließend öffentliche Kirchenbuße zu tun. Auch
nach gelegenheitt seines Vormugens, Ihnen eine
nach der Höhe seines Vermögens ihm eine
geltt buß, außgeben laßen, Inmaßen wie
Geldbuße aufzuerlegen. In Maßen wie
Zu geschehen hiemit Zu namen Unsers G. F. ,
zu geschehen hiermit im Namen unseres gnädigen Fürsten
Und Herrn, begerren thun. Und sein euch
und Herrn, Verlangen zu tun und sind Euch
freundtlich Zudienen geneigt, Datum
freundlich zu dienen bereit, Gegeben
Zell am 9 Decembris Ao. 1606
Celle am 9. Dezember im Jahr 1606
Stadthalter Und Räthe zu Zell
Statthalter und Räte in Celle
An Johan Witten
An Johann Witten
Ambtman Zu Ebstorff
Amtmann in Ebstorf
Diese Antwort wurde Hans Bockelmann wohl vom Amtmann in Ebstorf mitgeteilt. Dieses Schreiben kennen wir aber nicht. Dafür die Antwort von Bockelmann, denn dieser wandte sich daraufhin mit dem nachfolgenden Schreiben direkt an die Räte in Celle.
Bild 2 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Seite 1
Edle, Gestrenge, Threueste und Hochgelahrte, Wohlver-
Edle, Gestrenge, Treueste und Hochgelehrte Wohlver-
ordente *1) F. Stathalter, Cantzler und Rethe, Insunders
ordnete fürstliche Statthalter, Kanzler und Räte, inbesonders
großgünstige liebe Herrn, E. Gonst. und Herrn gebe Ich
großgünstige liebe Herren Euer Gonsten und Herren gebe ich
armer Man, aus Hochtringender Noth, Demuttigst Cla-
armer Mann aus hochdringender Not, demütigst kla-
gende Zuvernehmen, Demnach Ich hirbevor , auß Schmach-
gend zu vernehmen, demnach ich zuvor aus Schmach
heit meines sundigen Fleisches, und Anreitzung des lendigen
meines sündigen Fleisches und Anreiz (Anregung) meines lendigen
Schandteufels, mit einer ledigen Weibspersohnen, In Un-
Schandteufels mit einer ledigen Frau (Weibsperson) in Un-
zucht mich versehen, Das demnach Ich nicht allein mit der
zucht mich begeben habe, dass ich demnach nicht allein (nur) mit
Gefenknis 14 Tag lang bin gestraffet, sunder das mir
Gefängnis 14 Tage lang bestraft wurde, sondern dass mir
auch 30 Thaler Bruche *2) zugeben, sein auf erlegt worden,
auch 30 Taler Brüche (= Geldstrafe) zusätzlich auferlegt wurden
und das, umb Einbringung derselben, vom Ambtman Zu
und dass zur Eintreibung derselben vom Amtmann zu
Ebstorff, Zum hefftigsten In mich getrenget wird, Das
Ebstorf sehr heftig auf mich (ein-)gedrängt wird, dass
mir armen Man aber unmenschlich muglich ist ein sodan
mir armen Mann aber unmenschlich möglich ist dann noch ein so
großes Gelt so schleunig aufZubringen, Dann Ich sitze
großes Geld (hohe Summe) so schnell aufzubringen. Denn ich sitze
nicht allein mit meinem armen Weib, und 7 Zum Theil noch
nicht allein mit meinem armen Weib und sieben zum Teil noch
fast kleinen und unerzogenen Kindern, bereits In uber
fast kleinen und unerzogenen (noch nicht erzogenen) Kindern bereits jetzt (schon) in über-
großer Armuth, und das mir Innerhalb wenig Jahren,
großer Armut und dass mir innerhalb (von) wenigen Jahren
3 Pferd, die mich In die 96 Thaler gekostet, Zu Schaden und
drei Pferde, die mich an die 96 Taler gekostet (haben) zu Schaden und
umbkummen sein, Sunder das von der Herrschafft Zum
umgekommen sind, sondern das von der Herrschaft zum
Dannenberg **) wegen, mir verschwuer Zeit, auf die 60 Tha-
Dannenberg **) wegen mir versäumter Zeit auf die 60 Taler
ler mehro, Immen sein genummen worden, deren
mehr Bienen genommen wurden, denen
wie E. Gonst.und Herr bereits großgunstiglichen benent
wie Euer Gonsten und Herr bereits großgünstigen benennt
Im geringsten nicht wieder kan haabhafftig werden,
nicht im Geringsten wieder habhaft werden kann.
umb welcher meiner ubergroßen Armuth willen, Ich
Um meiner übergroßen Armut Willen, (musste) ich
dann, Innerhalb vergangen 8 Tagen, Zehn meiner
auch noch innerhalb der vergangenen 8 Tage zehn meiner Schafe
Schaff hab versetzen *3) und verpfenden mussen, Das Ich
versetzen und verpfänden. Dass ich
Seite 2
nur Den schuldigen Schatz hab aufbringen kunnen, Ge-
nur die schuldige Strafe habe aufbringen können, Ge-
lange demnach an E. Gonst. und Herrn Hirmit meiner
lange demnach an Euer Gonsten und Herrn hiermit meiner
umb Gottes Willen, Demuttigst und Hochfleistige flehe-
um Gottes Willen demütigst und hochfleissige flehent-
liche Bitte, Die wollen, an stat meiner gnedigen Herr-
liche Bitte, die wollen anstatt meiner (oben erwähnten) Herr-
schafft, obangezogen *4) meine grosse Armuth, und erlittenen
schaft oben erwähnten meine große Armut und (meinen) erlittenen
ubergrossen Nachtheil und Schaden, großgunstiglich erwe-
übergroßen Nachteil und Schaden großzügig abwägen
gen und behertzigen, und an obangezogener Bruche etwas
und beherzigen und am oben erwähnten Strafgeld etwas
lindern und sinken lassen, mit dem Ubrigen aber, biß
lindern und ermäßigen, mit dem Übrigen aber bis
auf Johannis, Zu mitten Sommer, gedulten, Damit Ich
auf Johannis (= 24. Juni) zu Mittsommer (noch) gedulden, damit ich
armer Man, Durch Die gedrewele Außpfandung mich
armer Mann, durch die (???) Pfändung mich
gantz und gar von + meinen Mutterlosen Waisen und Kindern, + Hauß und Hoff, In das
ganz und gar von meinen mutterlosen Waisen und Kindern, Haus und Hof in das
eusserste bittere Elend, getrieben und getrengen werden
äußerste bittere Elend getrieben und drängt werde.
möge. Das wird der barmhertzige gethreure frume Got
Das wird der barmherzige getreue fromme Gott
E. Gonst. und Herr hinwider reichlich vergeltten und beloh-
Euer Gonsten und Herr künftig reichlich vergelten und be-
nen und umb dieselben solches, nach eusserstem meinem
lohnen und um dieselben solches nach äußersten meines
Vermugen, Zuverdienen, und gegen Got mit meinem
Vermögens zuverdienen und gegen Gott mit meinem
und der Meinen Hertz seenlichen Gebett, für E. Gonst.
Und der meinem Herz sehnlichen Gebet für Euer Gonsten
und Herr sambt und sunders, zeitlich und ewige Woll-
und Herrn samt und sonders zeitlich und ewige Wohl-
fahrt zu erbittende, weil ich zu Jederzeit mit Fleiß
fahrt zu erbittende, weil ich zu jederzeit mit Fleiß
Ingedenk sein. Dat, am 5 Januariy, Ao. (1)607
erinnerlich (mir bewusst) bin. Geschehen am 5. Januar im Jahr 1607
F. Gonst und Here
In untertheniger Demuth
In untertäniger Demut
gantz gehorsam williger
ganz gehorsam williger
Hanß Bockelman von Ordel
Hans Bockelman von Ordel
im Ambt Ebstorff
Im Ambt Ebstorff
Bild 3 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Bild 4 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Adresse auf dem Briefumschlag
Den Edlen, Gestrengen, Threuesten und Hochge-
Den Edlen, Gestrengen, Treuesten und Hochge-
lahrten, Wolverordneten F. Luneburgischen Heren
lehrten wohlverordneten fürstlichen Lüneburgischen Herrn
Stathaltter, Cantzler und Rethen Zu Zell, Mei-
Statthalfter und Kanzler und Räte in Celle, mei-
nen Insunders großgunstigen lieben Herrn, In
nen insbesondere großgünstigen lieben Herrn, In
unterthenigkeit Demuttiglich
Untertänigkeit demutsvoll
Die Adresse wurde auf die Rückseite einer Briefseite geschrieben und diese dann mit den anderen Seiten entsprechend gefaltet. Da die Post meist mit Boten verschickt wurde, fehlen sämtliche Ortsangaben in der Adresse.
*1) Wolverordnet (= wohlverordnet) = legitim bestellt ›wohlverordnet‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*2) Bruche / Brüche = Geldstrafe Brüche - Zeno.org Brüche – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS ›brüche‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*3) versetzen = hier: zum Pfand geben siehe Ziffer 6 b) bei Versetzen - Zeno.org ›versetzen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*4) obangezogen hier: oben erwähnten Ob (1) - Zeno.org
**) Herrschaft zum Dannenberg: Es ist nicht sicher, ob hier die zu dieser Zeit bestehende „Herrschaft Dannenberg“ Grafschaft Dannenberg – Wikipedia oder aber das Adelsgeschlecht Dannenberg Dannenberg (Adelsgeschlecht) – Wikipedia gemeint ist. Auf jeden Fall muss der Hof von Hans Bockelmann (Hof 2) zu dieser Zeit im Besitz der Dannenbergs gewesen sein. Heinrich (Braunschweig-Dannenberg) – Wikipedia
Da Hans Bockelmann sein Gesuch am 5. Januar 1607 direkt an die Räte in Celle geschickt hatte, schicken diese es noch am gleichen Tag an den Amtmann in Ebstorf, damit der seinen Bericht (Stellungnahme) dazu abgeben kann.
Bild 5 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
January Anno 1607
5. Januar im Jahr 1607
Günstiger guter Freundt, Was an uns
Günstiger guter Freund. Was an uns
Hans Bockelman von Ordel supplirendt *1) ge-
Hans Bockelmann aus Ordel (Orle) ergänzend (hat) ge-
langen laßen suchen und bitten thut, solches
langen lassen suchen und bitten tut, das
befindet Ihr ob dem einschluß, Und begeren
findet Ihr in der Anlage. Und (wir) begehren
Darauf Im nahmen und von wegen Unsres
darauf im Namen und im Auftrag unseres
g. f. Und Herrn wir hirmit Ihr wollet uns
gnädigen Fürsten und Herrn hiermit, Ihr möget uns
Darauf euren bericht thun, und was Ihr
daraufhin Euren Bericht geben und was Ihr
meinet das Ihme diesentwegen seiner armut
meint, was ihm wegen seiner Armut
und Zugestandenen Pferde schadens halber
und wegen des zugestandenen Pferdeschadens
nach zulassen sei. Woltens (??)
nachzulassen sei (abgezogen werden kann). (???)
Datum Zell am 5 Januariy Anno 1607
Geschehen (in) Celle am 5. Januar im Jahr 1607
St.(halter) und Räthe zu Zell
Statthalter und Räte in Celle
An den Amptman zu Ebstorff
An den Amtmann in Ebstorf
*1) supplirendt = supplieren = ergänzen, hinzufügen, nachtragen Suppliren - Zeno.org ›supplieren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS supplieren – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
Bild 6 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Der Briefumschlag dazu enthielt neben dem Adressaten auch gleich worum es in dem Schreiben geht:
An den Amptmann Zu Ebstorff,
An den Amtmann in Ebstorf
Hans Bockelman von Ordell
Hans Bockelmann aus Ordell
von wegen etlicher Brüche!
Wegen mehreren Strafgeldern (Straftaten!
Anno 1607
im Jahr 1607
Seinen Bericht schrieb Amtmann Johann Witte am 10. Januar 1607 und schickte ihm noch am gleichen Tag nach Celle.
Bild 7 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Seite 1
Edle Gestrenge *1) Treueste und Hochgelarte *2), E. H. und
Edler gestrenger treuer und hochgelehrter, Euer Hoheit und
Gonsten*3) seit meine ganzwillige befließene Dienste
Gunsten seit meiner bereitwilligen bemühten Dienste
in gehorsam Jeder Zeit Zu eure grosgünstige gebietende Herr.
in Gehorsam zu jeder Zeit zu Eurer großgünstig gebietender Herr.
Was an E. H. und G. Hans Bokelman von Orle seiner
Was an Eure Hoheit und Gunsten Hans Bokelmann aus Orle seiner
begangenen UnZucht halber, Und das Er armuth und
begangenen Unzucht wegen und dass er Armut und
unvormögens die gesagte dreißig thaler straffe
ohne Vermögen die genannten 30 Taler Strafe
nicht erleggen könne, Supplicirend *4) gelangen laßen
nicht bezahlen kann, ersucht er Ermäßigung zu erhalten
Und E. H. und G. daruff anreich grosgünstiglich
und Euer Hoheit und Gonsten darauf sehr großgünstig
begehrett, habe aus deroselben schreiben und einlie-
begehrt, habe ich aus dem selben Schreiben und bei-
gender Supplication. Ich nach notturff vornommen
gefügtem Gesuch ich nach Bedarf vernommen.
Wie soll E. H. Und G. Ich daruff underdienstlich *5)
Wie soll Euer Hoheit und Gunsten ich darauf dienstwillig
hinwieder miht vorhaltten, das die Persone so
hierauf mit vorhalten, dass die Person, die
dieser Hans Bokelman geschwengrett seines Vor-
dieser Hans Bokelmann geschwängert hat, seiner ver-
storbenen Eheweibs schwester ist. Derowegen Ich
storbenen Ehefrau (ihre) Schwester ist. Deswegen ich
Diesen fall E. H. und G. hieundor schriftlich Zuvor
diesen Fall Euer Hoheit und Gunsten hiermit schriftlich zu
verstehen geben, daruff mir auch von deroselben hinwieder
verstehen gebe, worauf mir von demselben
beuchlig Zukommen, wie einliegende abschrift aus
(??) zukommen, wie beiliegender Abschrift aus-
weisett, derowegen auch demselbigen Zugehorsamer
weist, deswegen auch demselben in gehorsamer
folgen Dieser Hans Bokelman mit gefengnies etliche
Folge diesen Hans Bokelmann mit Gefängnis etliche
tage gestraft, und hirnegst die 30 taler gesaz *6) die
Tage bestraft und daneben die 30 Taler Gesetzl.-Strafe , die
Bild 8 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Seite 2
auch Im Vorigen Jahrs Register als Voremffangen *7)
auch im vorigen Jahresregister als vorzeitig Empfangen
berechnet worden (Rest nicht lesbar)
berechnet wurde (Rest nicht lesbar)
Ob aber wol gebreuchlich, wan Jemande Unsers
Ob es aber gebräuchlich ist, wenn jemand unseres
G. F. und Herrn Underthanen beweisliche Viehe
Gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen nachweisliche Vieh-
Oder Pferde schaden wiederfahren, das Ihme als
oder Pferde-Schäden erlitten hat, so das ihm
dan von dem Schaz gelde etwas und nach gele-
dann vom Straf-Geld etwas entsprechend
genheit seines schadens ist erlaßen, Oder Zu er-
seines Schadens erlassen werden kann oder zur
leichterung seines schadens ein Stücke Holzes
Erleichterung seines Schaden ein Teilstück Wald
aus der gemeinen Holzung ist angewiesen worden
aus dem allgemeinen Wald zugewiesen werden kann
damit die Ambts solle und Einnahmen vor voll
damit das Amts-Soll und die Einnahmen dadurch
und ganz blieben muchten. So ist dannach dieser
vollständig bleiben würden. So ist demnach dieser
Supplicant, nur ein Halb Hoeffener, Und nicht
Gesuchsteller nur ein Halbhöfner, der auch nicht
Unsers G. F. und Herrn Underthane, gibt auch
unseres gnädigen Fürsten und Herrn Untertan ist, gibt auch
ins ambt alhir nichts mehr als die Schazung
ins hiesige Amt nichts mehr als das Strafgeld
derowegen Ihme auch Zu billige daraus hinwieder
weswegen ihm auch anzurechnen ist, daraus
nichts gefolget *9) oder gegeben wirtt. Und
nichts gewährt oder gegeben wird und
weil supplicant dieses Jahr Sechs Zehen gulden
weil der Gesuchsteller dieses Jahr Sechzehn (16) Gulden
zum Schaze gegeben, haben E. H. und G.
An Strafgeld gegeben hat, können Eure Hoheit und Gonsten
daraus sein vormugen leichtlich Zu vormercken,
daraus sein Vermögen leicht gewahr werden.
Ich stelle aber dieses alles, E. H. und Gonst.
Ich stelle aber all dieses Eurer Hoheit und Gonsten
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Seite 3
grosgünstigem bedencken underdienstlich an
großzügigen Bedenken dienstwillig anheim
heim, Und thue deroselben fernern befehlige
und tue das selbe bei weiteren Befehlen
und erelerung *10) hir auff underdienstlich bitten
und Unterrichtungen hierauf dienstwillig bittend
E. H. und G. bin Ich hochsten vormugen *11)
Euer Hoheit und Gonsten bin ich höchsten (hier:) Bestimmungen
nach Zu dienen schuldig, bereitwillig, und be-
gemäß zu dienen schuldig, bereitwillig und be-
fließen. Ebstorff am 10 Januarii Ao. 1607.
fließen. Ebstorf am 10. Januar im Jahr 1607
E. Ger? ?.
Underdienstwilligst Johann Witte
Dienstwilligst Johann Witte
Bild 10 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Umschlagtext
Den Edlen Gestrengen Treuesten Und Hochgelarten
Den Edlen Gestrengen Treuesten und Hochgelehrten
Herrn, Fl. B. Und Lüneburgischen Stadthalter,*8) Canzler
Herrn fürstlichen Beamten und Lüneburgischen Statthalter Kanzler
und Räthen Zu Zelle, Meinem grosgünstig gebietenden Herrn
und Räte zu Celle, meinem großgünstig gebietenden Herrn
Erläuterungen
*1) Gestrenge (= streng, tapfer) im 16. Jh. noch üblicher Anrede-Titel Gestrenge - Zeno.org ›gestrenge‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS gestreng – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS
*2) Hochgelahrt = sehr gelehrt hochgelahrt – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS ›hochgelahrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Hochgelehrt - Zeno.org
*3) Gonsten (gonst) = Gunst im 16. Jh. noch üblicher Titel Gunst, die - Zeno.org
*4) supplicieren = um etwas nachsuchen, bitten Supplizieren - Zeno.org ›supplicieren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS supplizieren – Schreibung, Etymologie, Beispiele | DWDS
*5) underdienstlich = dienstwillig Unterdienstlich - Zeno.org
*6) gesatz = Gesetz, Regel, Ordnung gesaz – Frühneuhochdeutsches Wörterbuch (fwb-online.de)
*7) vorempfangen = vor der eigentl. Zeit empfangen ›vorempfangen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*8) Stathalter Statthalter = Stellvertreter eines Monarchen, einer Regierung in einem Landesteil Statthalter, der - Zeno.org ›statthalter‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Statthalter – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
*9) gefolget – gefolge/gevolge = hier = gewähren, gerichtlich zu Teil werden ›gefolgen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*10) erlehrung = mnd = Unterrichtung Quelle: mittelniederdeutsches Wörterbuch Gerhard Köbler mnd_e (koeblergerhard.de)
*11) vormugen = vörmögen = mnd = Macht, Bestimmen, in der Gewalt haben ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_v (koeblergerhard.de)
Nachdem daraufhin wohl auch Hans Bockelmann unterrichtet worden war, schrieb dieser am 13. März 1607 erneut eine Bittschrift an den Landesfürsten.
Bild 11 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Seite 1
13. Marty Anno 1607
13. März im Jahre 1607
Durchlauchtiger Hochgeborener, Gundiger Fürst und Herr,
Durchlauchtiger Hochgeborener Gütiger Fürst und Herr
Was An E. F. G. Ich armer Man, kurtz nach Weynachten,
Was an Euer fürstlichen Gnaden ich armer Mann kurz nach Weihnachten
umb Linderung der Ubergrossen Bruche, alß 30 Thaler,
um Linderung der übergroßen Strafen von 30 Talern
darein Ich hiebevor durch, mit meiner ledigen Weibtspersohn,
weil ich vorher mit meiner ledigen Weibsperson
In meinen Witwerstande, aus Anreitzung des leidigen Schand-
in meinem Witwenstande (als Witwer) durch Anreizung (Erregung) des leidigen Schand-
teufels, und Schwacheit meines Sundigen Fleisches, leider, be
teufels und Schwachheit meines sündigen Fleisches, leider (in) be-
gangener UnZucht, bin gerathen, In Unterthenigkeit sup-
gangener Unzucht geraten bin, in Untertänigkeit
plicando habe gelangen lassen, und darneben Demut-
flehentlich geraten bin, und daneben demütlig-
tiglichen gesucht und gebetten, Das haben E. F. G. Zweif-
lich gesucht und gebeten, das haben Euer fürstliches gnaden zwei-
fels ohne noch In gnediger frischer Gedechnis.
Fels ohne noch in gnädigem frischen Gedächtnis.
Wann dann, Gnediger Fürst und Herr, Ich ein gantz ar-
Wodurch, gnädiger Fürst und Herr, ich ein ganz ar-
mer Man bin, Auß Versehen, Das mir nicht allein In-
mer Mann bin, aus versehen, dass mir nicht allein in-
nerhalb 13 Jahren 3 Perde, die mich In die 96 Thaler
nerhalb (von) 13 Jahren 3 Pferde, die mich an die 96 Taler
gekostet, umbkummmen, und verdorben sein, Sundern des
gekostet (haben) umgekommen und verdorben (verstorben) sind, sondern das
mir auch hiebevor, von der Hohen Obrigkeit zu Dannen-,
mir auch vorher von der hohen Obrigkeit zu Dannen-
bergs wegen, In die 42 Immen, Zum Varbreke sein
berg wegen, an die 42 Bienen(stöcke) zum verbrauchen? Sind (mir)
genummen worden, und, an diese Stunde, innigen Pfennings-
genommen worden und an diese Stunde innigen Pfennig-
wehrd, widerstattung, nicht bekummen ungeachtet, des
wert Erstattung nicht bekommen (habe) ungeachtet das
E. F. G. Zu 3 unterschiedlich mahlen, derowegen, für
Eurer fürstliche Gnaden zu 3 unterschiedlichen Mahlen (Zeiten) deswegen für
mich geschrieben, Und uber das alles, Ich, noch In mei-
mich geschrieben und darüber hinaus, ich noch in meinem
nem Witwerstande, mit 6 kleinen, und noch gantz uner-
Witwerstande mit 6 kleinen und noch ganz unerzogenen
zogenen Kindern, In ubergrosser Armuth, Hunger, und
noch nicht erzogenen Kindern, in übergroßer Armut, Hunger und
Kummer, sige, das mir unmenschlich muglich ist, soda-
Kummer Sichtum, das mir menschlich unmöglich ist, auch
ne grosse, und Zuvor unerhörte Bruche, Zwischen düß, und
noch große und vorher unerhörte Strafen zwischen dies und
kunfttigen Gelag,*1) dahin der Ambtman Zu Ebstorff,
künftigen Lage, wohin der Amtmann in Ebstorf
Bild 12 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Seite 2
In mich armen Man, bey der Außpfandung *2), leider, trenget *3)
in mich armen Mann bei der Pfändung leider drängt
auf zu bringen. Gelanget demnach an E.F.G.
aufzubringen. Gelangt demnach an eure fürstliche Gnaden
hiemit meine unterthenig, umb Gottes Willen, Hoch fleiß-
hiermit meine untertänig, um Gottes willen, hoch fleis-
sige flehliche Bitte, E. F. G. wollen mir armen Man
sige flehentliche bitte, Euer fürstliche Gnaden wollen mir armen Mann
doch sognedig erscheinen, angezogenen *4) meinem ubergrossen
doch so gnädig erscheinen mir meinen zuvor erwähnten übergroßen
Schaden, und elenden Zustand, gnedigst behertzigen, und
Schaden und elenden Zustand genädigst zu beherzigen und
die ubergrossen Bruche, wo so nicht gar, doch aufplie ?
die übergroßen Strafgelder, wenn nicht ganz, doch auf-(?vielleicht?)
r o R ? lubisch*5), als den Zuvor gewohnlich altten Brüche,
20 Schillinge lübisch, als das sonst übliche allgemeine Strafgeld
gnediglichen sinken lassen, und begnaden, Auch, Zu Er-
gnädliglich herabzusetzen und (mich) zu begnaden. Auch zur (kompletten) Er-
legung desselben, Zeit gunnen und geben, biß auff
lassung des selben, Zeit gönnen und geben, bis auf (= zum)
bevor stehenden Johannis, das, Zwischen solcher Zeit,
bevorstehenden Johannistag (=24. Juni), damit in der Zwischenzeit
mein geringes Geid wird sich Jehts was erholen, und Ich da-
mein geringes Gut wird sich jetzt etwas erholen und ich da-
von was, ohne merklichen Nachtheil und Schaden,
von etwas ohne merklichen Nachteil und Schaden
verkauffen, und E. F. G. sodane Bruche erlegen kön-
verkaufen und Euer fürstliche Gnaden dann die Strafe bezahlen kön-
ne, In gnediger Erwegung, das Ich armner Man von
ne, in gnädiger Erwägung, das ich armer Mann von
danen mir genummenen Immen Ja Auch den geringsten
da an (die) mir genommenen Bienen wie auch den geringsten
Pfenning nicht kan, noch weiß, wieder Zubekummen,
Pfennig nicht kann, noch weiß wieder (zurück) zu bekommen
Wollen aber E. F. G. mich armen Man dieser meiner
Wollen aber euer fürstliche gnaden mich armen Mann dieser meiner
Demuttigsten Bitte, und Erbittens, Iyr nicht erhören,
demütigsten Bitte und Erbittens, Ihr nicht erhören
und mich Iyr das geringe, so Ich In meiner Armuth noch
und Ihr mich das Geringe, dass ich in meiner Armut noch
habe, * derowegen * nehmen lassen. So muß Ich mit meinen ar-
habe deswegen (weg-)nehmen lassen. So muss ich mit meinen ar-
men Kindern, das Wesen *6) ver lauffen, und mich, In das
men Kindern ins Verderben laufen und mich in das
Eußerste Elend, und an den Bettelstab, begeben, Hoffe
äußerste Elend und an den Bestellstab begeben, hoffe
aber nicht, das E. F. G. solch mein eußerstes Ver-
aber nicht, das Euer fürstliche Gnaden tatsächlich mein äußerstes Ver-
derben werden begehren. Das umb S. F. G.
derben auch wünschen. Das um Euer fürstliche Gnaden
Bild 13 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
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höchstes meines Vermugens, In unterthenigkeit Immer die-
höchstens mein Vermögen in Untertänigkeit immer die-
nen, bin, und erkenne Ich mich, Zu Tag und Nacht-Zeit
nen bin und erkenne ich mich zu (jeder) Tages- und Nachtzeit
meines Lebens, pflichtschuldig und gehorsam willig. Dat,
meines Lebens verpflichtet und gehorsam bereit. Geschehen
am 13 Martiy, Ao. 1607
am 13. März im Jahr 1607
S. F. G. Armer, hoch betraugter Unterthan,
Seine fürstlichen Gnaden Armer, hoch betroffener Untertan.
Hanß Bockelman,
Hans Bockelmann
von Ordel, Im Guhe Ebstorff
aus Oerrel im Goh Ebstorf
Bild 14 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
Briefumschlag
Dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten
Dem durchlauchtigen hochgeborenen Fürsten
und Hern, Here Trusten, Hertzogen zu Braun-
und Herrn, Herrn treuesten Herzog zu Braun-
schweig und Luneburgh, Meinem gnedigen Für-
schweig und Lüneburg, meinem gnädigen Für-
sten und Hern. Untertheniglich
sten und Herrn Untertänigst
*1) Gelag = Gelage aber auch Lage: Quelle: Mittelniederdeutsches Wörterbuch G. Köbler
*2) Auspfandung = Auspfändung = Pfändung, gerichtliche Handlung Auspfändung - Zeno.org Auspfändung – Schreibung, Beispiele | DWDS auspfänden – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS
*3) trenget = dränget (drängen): Unter Buchstabe B 3 bei ›drängend‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS Volltextsuche: trenget - Zeno.org
*4) angezogen = hier inder Bedeutung von „zuvor erwähnt“
*5) Lübische Mark Lübisches Münzsystem (hagen-bobzin.de)
*6) Wesen = Verwesen / Verderbnis Wesen - Zeno.org Wesen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
Die Akte über die Unzuchtbrüche des Hans Bockelmann bei den Räten in Celle endet mit dem Entwurf eines Antwortschreibens, das offensichtlich an den Amtmann in Ebstorf geschickt wurde. Da es in einer sehr schlechten Handschrift verfasst wurde, kann ich dieses Dokument leider nicht eindeutig entziffern und lesen. Daher kenne ich den Inhalt dieses abschließenden Schreibens (bisher) nicht. Vielleicht ergibt es sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass es doch noch gelesen werden kann. Dennoch wissen wir, wie die Sache für Hans Bockelmann ausgegangen ist. Er musste seine Strafe in Höhe von 30 Talern bezahlen. Dies geht nämlich aus einem anderen Dokument jener Zeit hervor. Im Amtsregister des Amtes Ebstorf von 1606 bis 1607 - auf das wir noch an anderer Stelle näher eingehen - ist nämlich ein entsprechender Eintrag unter den Einnahmen für Strafgelder (Brüche) zu finden.
Bild 15 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263
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Auszug aus dem Amtsregister 1606-1607
Bild 17 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1639
Aus dem Amtsregister des Amtes Ebstorf von Ostern 1606 bis Ostern 1607 geht hervor, dass Hans Bokelmann seine Strafe in Höhe von 30 Talern bezahlen musste und diese auch umgerechnet mit 61 Mark und 14 Schillinge vor Ostern 1607 bezahlt hat. Unter den "Einnahmen Brüche" (= Einnahmen Strafgelder) ist auf dieser Seite nämlich ganz unten eingetragen worden:
61 mr, 14 ß
Zu 30 Thalern Hans Bokelman Zue Orle, Das Er seines Vorigen Eheweibs Schwester geschwengertt
61 Mark, 14 Schillinge (bezahlt) seine 30 Taler (Strafe) Hans Bokelman aus Oerrel, weil er die Schwester seiner verstorbenen Ehefrau geschwängert (hat).
Aus dem 17. Jahrhundert liegen uns die Viehschatzregister des Amtes Ebstorf vor, in denen die Oerler Bauern mit ihrem Vieh verzeichnet wurden.