Unzuchtbrüche Hans Bokelman von Ordel 1607

Vorbemerkungen

Diese Akte enthält einen Schriftverkehr zwischen dem Amtmann in Ebstorf und den zu dieser Zeit (1607) in Celle regierenden Statthaltern und Räten. *2), in dem es um ein Gesuch auf Strafmildung von Hans Bockelmann aus Ordel (Oerrel) geht. Dieser hatte sich der Unzucht strafbar gemacht, indem er mit der unverheirateten Schwester seiner verstorbenen Ehefrau Geschlechtsverkehr hatte. Außerehelicher Geschlechtsverkehr galt zu dieser Zeit als Unzucht und wurde bestraft. Bestraft wurden sowohl der Mann als auch die Frau. Da Hans Bockelmann nur einen Halbhof hatte, der auch nicht viel abwarf, war er nicht besonders vermögend, so dass ihm neben der Haft- besonders hart auch die Geldstrafe traf.

Das Wort Brüche (Bruche) bezeichnete sowohl die Straftat, bei der es um „geringerwertige“ Verbrechen, wie eben die Unzucht oder ein Diebstahl ging, als auch die verhängte Strafe. Daher verwendete Hans Bockelmann in seinen Gesuchen dieses Wort sehr häufig, womit er meistens die Geldstrafe und nicht die Straftat meint. Das Wort leitet sich von dem Wort „brechen“ ab, in der Bedeutung ein Gesetz zu brechen.

Ob Hans Bockelmann seine Bittschriften selbst geschrieben hat ist nicht sicher. Allerdings dürfte Bockelmann die erste Bittschrift direkt an die Räte in Celle geschickt haben, denn die uns heute vorliegende Akte beginnt damit, dass die Celler Räte diese Bittschrift zur Stellungnahme den Amtmann in Ebstorf weiterleiten. Bei dieser Akte handelt es sich um die Akte der Celler Räte und nicht um eine Akte des Amtes Ebstorf. Denn darin befinden sich nur die Schriftstücke, die in Celle eingegangen sind und die von dort herausgegebenen Schriftstücke. Während die eingegangen Briefe vom Amtsschreiber sauber und gut leserlich geschrieben wurden, sind die herausgegebenen Schreiben nur im Entwurf vorhanden. Und diese Entwürfe, die ja nur für die Akte gedacht sind, wurden vom jeweiligen Herausgeber in seiner Handschrift verfasst, die nicht immer gut zu lesen ist.

Der in dieser Akte enthalte Entwurf des Briefes, in dem über das Gesuch von Hans Bockelmann letztendlich entschieden wird, ist leider in einer von mir nicht lesbaren Handschrift geschrieben worden, so dass vorerst unklar bleibt, ob dem „armen Mann“ seine Strafe erlassen worden ist.

Damals wurde die Anschrift des Brief-Empfängers erst am Ende eines Briefes unterhalb der Unterschrift des Absenders am linken unteren Rand geschrieben. Außerdem enthalten die Briefe am Anfang und am Ende eine Reihe von aus heutiger Sicht sehr übertriebenen Anredeformen. Je höher die Stellung einer Person war, desto mehr dieser Kuralien *3) wurden verwendet. 

Der Originaltext wurde in Kursivschrift Zeilenweise abgeschrieben. Unter jeder einzelnen Zeile wurde dann in hervorgehobener Schrift die Übersetzung in die heutige Schreibweise eingefügt. Um besser vergleichen zu können, wurde eine wörtliche Übersetzung verwendet, so dass die Ausdrucksweise in der Übersetzung nicht immer der heutigen entspricht. 

*1) Brüche = geringe Verbrechen Brüche - Zeno.org          ›brüche‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*2) Liste der Räte des Fürstentums Lüneburg – Wikipedia

*3) Kuralien Kurialien – Wikipedia

Vorgeschcihte

Das erste Schreiben in dieser Sache stammt vom 9. Dezember 1606 (nicht 1605, wie man evtl. liest). Darin beziehen sich die Räte in Celle auf einen zuvor aus Ebstorf erhaltenen Brief, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass Hans Bokelmann aus Orle um Gnade hinsichtlich einer ihm auferlegten Strafe wegen Unzucht bittet. Dieses vorangegangene Schreiben ist in der Akte nicht vorhanden. Insofern beginnt diese Geschichte mit dieser Antwort, aus der allerdings auch die Bitte hervorgeht.

Bild 1 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Unser freundtlich gruß Zuvor. Er- und Achtbar

Unser freundlicher Gruß vorweg. Ehr- und Achtbar

günstiger guter Freundt, Wir haben euer

günstiger guter Freund. Wir haben euer

schreibendts Waß Hans Bockellman Zu Orle

Schreiben, das Hans Bockelmann aus Orle

betrifft der seines Verstorbenen Eheweibs Schwester

betrifft, der seiner verstorbenen Ehefrau (ihre) Schwester

Euren bericht nach, geschwengert haben soll, wofern

Euren Bericht entsprechend, geschwängert haben soll, wobei

Die geschwengerte Person außerhalb ehestandts ist,

die geschwängerte Person außerhalb des Ehestandes (unverheiratet) ist.

So mochte seiner armen Kleinen Kinder halben, mitt

So möchte seiner armen kleinen Kinder wegen, mit

Ihme gnade eingewandt werden, Jedoch, daß Ihr Ihnen

ihm Gnade erteilt werden, jedoch dass ihr ihm

Zuforderst etliche Tage, mit gefenkniß straffet,

vorher etliche Tage mit Gefängnis bestraft

Und dan offentliche Kirchen buße thun Auch

um anschließend öffentliche Kirchenbuße zu tun. Auch

nach gelegenheitt seines Vormugens, Ihnen eine

nach der Höhe seines Vermögens ihm eine

geltt buß, außgeben laßen, Inmaßen wie

Geldbuße aufzuerlegen. In Maßen wie

Zu geschehen hiemit Zu namen Unsers G. F. ,

zu geschehen hiermit im Namen unseres gnädigen Fürsten

Und Herrn, begerren thun. Und sein euch

und Herrn, Verlangen zu tun und sind Euch

freundtlich Zudienen geneigt, Datum

freundlich zu dienen bereit, Gegeben

Zell am 9 Decembris Ao. 1606

Celle am 9. Dezember im Jahr 1606

Stadthalter Und Räthe zu Zell

Statthalter und Räte in Celle

An Johan Witten

An Johann Witten

Ambtman Zu Ebstorff

Amtmann in Ebstorf

Diese Antwort wurde Hans Bockelmann wohl vom Amtmann in Ebstorf mitgeteilt. Dieses Schreiben kennen wir aber nicht. Dafür die Antwort von Bockelmann, denn dieser wandte sich daraufhin mit dem nachfolgenden Schreiben direkt an die Räte in Celle. 

Bild 2 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Seite 1

Edle, Gestrenge, Threueste und Hochgelahrte, Wohlver-

Edle, Gestrenge, Treueste und Hochgelehrte Wohlver-

ordente *1) F. Stathalter, Cantzler und Rethe, Insunders

ordnete fürstliche Statthalter, Kanzler und Räte, inbesonders

großgünstige liebe Herrn, E. Gonst. und Herrn gebe Ich

großgünstige liebe Herren Euer Gonsten und Herren gebe ich

armer Man, aus Hochtringender Noth, Demuttigst Cla-

armer Mann aus hochdringender Not, demütigst kla-

gende Zuvernehmen, Demnach Ich hirbevor , auß Schmach-

gend zu vernehmen, demnach ich zuvor aus Schmach

heit meines sundigen Fleisches, und Anreitzung des lendigen

meines sündigen Fleisches und Anreiz (Anregung) meines lendigen

Schandteufels, mit einer ledigen Weibspersohnen, In Un-

Schandteufels mit einer ledigen Frau (Weibsperson) in Un-

zucht mich versehen, Das demnach Ich nicht allein mit der

zucht mich begeben habe, dass ich demnach nicht allein (nur) mit

Gefenknis 14 Tag lang bin gestraffet, sunder das mir

Gefängnis 14 Tage lang bestraft wurde, sondern dass mir

auch 30 Thaler Bruche *2) zugeben, sein auf erlegt worden,

auch 30 Taler Brüche (= Geldstrafe) zusätzlich auferlegt wurden

und das, umb Einbringung derselben, vom Ambtman Zu

und dass zur Eintreibung derselben vom Amtmann zu

Ebstorff, Zum hefftigsten In mich getrenget wird, Das

Ebstorf sehr heftig auf mich (ein-)gedrängt wird, dass

mir armen Man aber unmenschlich muglich ist ein sodan

mir armen Mann aber unmenschlich möglich ist dann noch ein so

großes Gelt so schleunig aufZubringen, Dann Ich sitze

großes Geld (hohe Summe) so schnell aufzubringen. Denn ich sitze

nicht allein mit meinem armen Weib, und 7 Zum Theil noch

nicht allein mit meinem armen Weib und sieben zum Teil noch

fast kleinen und unerzogenen Kindern, bereits In uber

fast kleinen und unerzogenen (noch nicht erzogenen) Kindern bereits jetzt (schon) in über-

großer Armuth, und das mir Innerhalb wenig Jahren,

großer Armut und dass mir innerhalb (von) wenigen Jahren

3 Pferd, die mich In die 96 Thaler gekostet, Zu Schaden und

drei Pferde, die mich an die 96 Taler gekostet (haben) zu Schaden und

umbkummen sein, Sunder das von der Herrschafft Zum

umgekommen sind, sondern das von der Herrschaft zum

Dannenberg **) wegen, mir verschwuer Zeit, auf die 60 Tha-

Dannenberg **) wegen mir versäumter Zeit auf die 60 Taler

ler mehro, Immen sein genummen worden, deren

mehr Bienen genommen wurden, denen

wie E. Gonst.und Herr bereits großgunstiglichen benent

wie Euer Gonsten und Herr bereits großgünstigen benennt

Im geringsten nicht wieder kan haabhafftig werden,

nicht im Geringsten wieder habhaft werden kann.

umb welcher meiner ubergroßen Armuth willen, Ich

Um meiner übergroßen Armut Willen, (musste) ich

dann, Innerhalb vergangen 8 Tagen, Zehn meiner

auch noch innerhalb der vergangenen 8 Tage zehn meiner Schafe

Schaff hab versetzen *3) und verpfenden mussen, Das Ich

versetzen und verpfänden. Dass ich

Seite 2

nur Den schuldigen Schatz hab aufbringen kunnen, Ge-

nur die schuldige Strafe habe aufbringen können, Ge-

lange demnach an E. Gonst. und Herrn Hirmit meiner

lange demnach an Euer Gonsten und Herrn hiermit meiner

umb Gottes Willen, Demuttigst und Hochfleistige flehe-

um Gottes Willen demütigst und hochfleissige flehent-

liche Bitte, Die wollen, an stat meiner gnedigen Herr-

liche Bitte, die wollen anstatt meiner (oben erwähnten) Herr-

schafft, obangezogen *4) meine grosse Armuth, und erlittenen

schaft oben erwähnten meine große Armut und (meinen) erlittenen

ubergrossen Nachtheil und Schaden, großgunstiglich erwe-

übergroßen Nachteil und Schaden großzügig abwägen

gen und behertzigen, und an obangezogener Bruche etwas

und beherzigen und am oben erwähnten Strafgeld etwas

lindern und sinken lassen, mit dem Ubrigen aber, biß

lindern und ermäßigen, mit dem Übrigen aber bis

auf Johannis, Zu mitten Sommer, gedulten, Damit Ich

auf Johannis (= 24. Juni) zu Mittsommer (noch) gedulden, damit ich

armer Man, Durch Die gedrewele Außpfandung mich

armer Mann, durch die (???) Pfändung mich

gantz und gar von + meinen Mutterlosen Waisen und Kindern, + Hauß und Hoff, In das

ganz und gar von meinen mutterlosen Waisen und Kindern, Haus und Hof in das

eusserste bittere Elend, getrieben und getrengen werden

äußerste bittere Elend getrieben und drängt werde.

möge. Das wird der barmhertzige gethreure frume Got

Das wird der barmherzige getreue fromme Gott

E. Gonst. und Herr hinwider reichlich vergeltten und beloh-

Euer Gonsten und Herr künftig reichlich vergelten und be-

nen und umb dieselben solches, nach eusserstem meinem

lohnen und um dieselben solches nach äußersten meines

Vermugen, Zuverdienen, und gegen Got mit meinem

Vermögens zuverdienen und gegen Gott mit meinem

und der Meinen Hertz seenlichen Gebett, für E. Gonst.

Und der meinem Herz sehnlichen Gebet für Euer Gonsten

und Herr sambt und sunders, zeitlich und ewige Woll-

und Herrn samt und sonders zeitlich und ewige Wohl-

fahrt zu erbittende, weil ich zu Jederzeit mit Fleiß

fahrt zu erbittende, weil ich zu jederzeit mit Fleiß

Ingedenk sein. Dat, am 5 Januariy, Ao. (1)607

erinnerlich (mir bewusst) bin. Geschehen am 5. Januar im Jahr 1607

F. Gonst und Here

In untertheniger Demuth

In untertäniger Demut

gantz gehorsam williger

ganz gehorsam williger

Hanß Bockelman von Ordel

Hans Bockelman von Ordel

im Ambt Ebstorff

Im Ambt Ebstorff

Bild 3 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Bild 4 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Adresse auf dem Briefumschlag

Den Edlen, Gestrengen, Threuesten und Hochge-

Den Edlen, Gestrengen, Treuesten und Hochge-

lahrten, Wolverordneten F. Luneburgischen Heren

lehrten wohlverordneten fürstlichen Lüneburgischen Herrn

Stathaltter, Cantzler und Rethen Zu Zell, Mei-

Statthalfter und Kanzler und Räte in Celle, mei-

nen Insunders großgunstigen lieben Herrn, In

nen insbesondere großgünstigen lieben Herrn, In

unterthenigkeit Demuttiglich

Untertänigkeit demutsvoll

 

Die Adresse wurde auf die Rückseite einer Briefseite geschrieben und diese dann mit den anderen Seiten entsprechend gefaltet. Da die Post meist mit Boten verschickt wurde, fehlen sämtliche Ortsangaben in der Adresse.

*1) Wolverordnet (= wohlverordnet) = legitim bestellt ›wohlverordnet‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*2) Bruche / Brüche = Geldstrafe   Brüche - Zeno.org       Brüche – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS        ›brüche‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      

*3) versetzen = hier: zum Pfand geben siehe Ziffer 6 b) bei Versetzen - Zeno.org                  ›versetzen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*4) obangezogen hier: oben erwähnten Ob (1) - Zeno.org 

**) Herrschaft zum Dannenberg: Es ist nicht sicher, ob hier die zu dieser Zeit bestehende „Herrschaft Dannenberg“ Grafschaft Dannenberg – Wikipedia oder aber das Adelsgeschlecht Dannenberg Dannenberg (Adelsgeschlecht) – Wikipedia gemeint ist. Auf jeden Fall muss der Hof von Hans Bockelmann (Hof 2) zu dieser Zeit im Besitz der Dannenbergs gewesen sein. Heinrich (Braunschweig-Dannenberg) – Wikipedia

Da Hans Bockelmann sein Gesuch am 5. Januar 1607 direkt an die Räte in Celle geschickt hatte, schicken diese es noch am gleichen Tag an den Amtmann in Ebstorf, damit der seinen Bericht (Stellungnahme) dazu abgeben kann.

Bild 5 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

January Anno 1607

5. Januar im Jahr 1607

Günstiger guter Freundt, Was an uns

Günstiger guter Freund. Was an uns

Hans Bockelman von Ordel supplirendt *1) ge-

Hans Bockelmann aus Ordel (Orle) ergänzend (hat) ge-

langen laßen suchen und bitten thut, solches

langen lassen suchen und bitten tut, das

befindet Ihr ob dem einschluß, Und begeren

findet Ihr in der Anlage. Und (wir) begehren

Darauf Im nahmen und von wegen Unsres

darauf im Namen und im Auftrag unseres

g. f. Und Herrn wir hirmit Ihr wollet uns

gnädigen Fürsten und Herrn hiermit, Ihr möget uns

Darauf euren bericht thun, und was Ihr

daraufhin Euren Bericht geben und was Ihr

meinet das Ihme diesentwegen seiner armut

meint, was ihm wegen seiner Armut

und Zugestandenen Pferde schadens halber

und wegen des zugestandenen Pferdeschadens

nach zulassen sei. Woltens (??)

nachzulassen sei (abgezogen werden kann). (???)

Datum Zell am 5 Januariy Anno 1607

Geschehen (in) Celle am 5. Januar im Jahr 1607

St.(halter) und Räthe zu Zell

Statthalter und Räte in Celle

An den Amptman zu Ebstorff

An den Amtmann in Ebstorf

*1) supplirendt = supplieren = ergänzen, hinzufügen, nachtragen Suppliren - Zeno.org        ›supplieren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      supplieren – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS

Bild 6 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

 

 

 

 

Der Briefumschlag dazu enthielt neben dem Adressaten auch gleich worum es in dem Schreiben geht:

 

 

 

 

 

 

 

An den Amptmann Zu Ebstorff,

An den Amtmann in Ebstorf

Hans Bockelman von Ordell

Hans Bockelmann aus Ordell

von wegen etlicher Brüche!

Wegen mehreren Strafgeldern (Straftaten!

 

 

 

Anno 1607

im Jahr 1607

 

Seinen Bericht schrieb Amtmann Johann Witte am 10. Januar 1607 und schickte ihm noch am gleichen Tag nach Celle.

Bild 7 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Seite 1 

Edle Gestrenge *1) Treueste und Hochgelarte *2), E. H. und

Edler gestrenger treuer und hochgelehrter, Euer Hoheit und

Gonsten*3) seit meine ganzwillige befließene Dienste

Gunsten seit meiner bereitwilligen bemühten Dienste

in gehorsam Jeder Zeit Zu eure grosgünstige gebietende Herr.

in Gehorsam zu jeder Zeit zu Eurer großgünstig gebietender Herr.

Was an E. H. und G. Hans Bokelman von Orle seiner

Was an Eure Hoheit und Gunsten Hans Bokelmann aus Orle seiner

begangenen UnZucht halber, Und das Er armuth und

begangenen Unzucht wegen und dass er Armut und

unvormögens die gesagte dreißig thaler straffe

ohne Vermögen die genannten 30 Taler Strafe

nicht erleggen könne, Supplicirend *4) gelangen laßen

nicht bezahlen kann, ersucht er Ermäßigung zu erhalten

Und E. H. und G. daruff anreich grosgünstiglich

und Euer Hoheit und Gonsten darauf sehr großgünstig

begehrett, habe aus deroselben schreiben und einlie-

begehrt, habe ich aus dem selben Schreiben und bei-

gender Supplication. Ich nach notturff vornommen

gefügtem Gesuch ich nach Bedarf vernommen.

Wie soll E. H. Und G. Ich daruff underdienstlich *5)

Wie soll Euer Hoheit und Gunsten ich darauf dienstwillig

hinwieder miht vorhaltten, das die Persone so

hierauf mit vorhalten, dass die Person, die

dieser Hans Bokelman geschwengrett seines Vor-

dieser Hans Bokelmann geschwängert hat, seiner ver-

storbenen Eheweibs schwester ist. Derowegen Ich

storbenen Ehefrau (ihre) Schwester ist. Deswegen ich

Diesen fall E. H. und G. hieundor schriftlich Zuvor

diesen Fall Euer Hoheit und Gunsten hiermit schriftlich zu

verstehen geben, daruff mir auch von deroselben hinwieder

verstehen gebe, worauf mir von demselben

beuchlig Zukommen, wie einliegende abschrift aus

(??) zukommen, wie beiliegender Abschrift aus-

weisett, derowegen auch demselbigen Zugehorsamer

weist, deswegen auch demselben in gehorsamer

folgen Dieser Hans Bokelman mit gefengnies etliche

Folge diesen Hans Bokelmann mit Gefängnis etliche

tage gestraft, und hirnegst die 30 taler gesaz *6) die

Tage bestraft und daneben die 30 Taler Gesetzl.-Strafe , die

Bild 8 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Seite 2

auch Im Vorigen Jahrs Register als Voremffangen *7)

auch im vorigen Jahresregister als vorzeitig Empfangen

berechnet worden (Rest nicht lesbar)

berechnet wurde (Rest nicht lesbar)

Ob aber wol gebreuchlich, wan Jemande Unsers

Ob es aber gebräuchlich ist, wenn jemand unseres

G. F. und Herrn Underthanen beweisliche Viehe

Gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen nachweisliche Vieh-

Oder Pferde schaden wiederfahren, das Ihme als

oder Pferde-Schäden erlitten hat, so das ihm

dan von dem Schaz gelde etwas und nach gele-

dann vom Straf-Geld etwas entsprechend

genheit seines schadens ist erlaßen, Oder Zu er-

seines Schadens erlassen werden kann oder zur

leichterung seines schadens ein Stücke Holzes

Erleichterung seines Schaden ein Teilstück Wald

aus der gemeinen Holzung ist angewiesen worden

aus dem allgemeinen Wald zugewiesen werden kann

damit die Ambts solle und Einnahmen vor voll

damit das Amts-Soll und die Einnahmen dadurch

und ganz blieben muchten. So ist dannach dieser

vollständig bleiben würden. So ist demnach dieser

Supplicant, nur ein Halb Hoeffener, Und nicht

Gesuchsteller nur ein Halbhöfner, der auch nicht

Unsers G. F. und Herrn Underthane, gibt auch

unseres gnädigen Fürsten und Herrn Untertan ist, gibt auch

ins ambt alhir nichts mehr als die Schazung

ins hiesige Amt nichts mehr als das Strafgeld

derowegen Ihme auch Zu billige daraus hinwieder

weswegen ihm auch anzurechnen ist, daraus

nichts gefolget *9) oder gegeben wirtt. Und

nichts gewährt oder gegeben wird und

weil supplicant dieses Jahr Sechs Zehen gulden

weil der Gesuchsteller dieses Jahr Sechzehn (16) Gulden

zum Schaze gegeben, haben E. H. und G.

An Strafgeld gegeben hat, können Eure Hoheit und Gonsten

daraus sein vormugen leichtlich Zu vormercken,

daraus sein Vermögen leicht gewahr werden.

Ich stelle aber dieses alles, E. H. und Gonst.

Ich stelle aber all dieses Eurer Hoheit und Gonsten

Bild 9 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Seite 3

grosgünstigem bedencken underdienstlich an

großzügigen Bedenken dienstwillig anheim

heim, Und thue deroselben fernern befehlige

und tue das selbe bei weiteren Befehlen

und erelerung *10) hir auff underdienstlich bitten

und Unterrichtungen hierauf dienstwillig bittend

E. H. und G. bin Ich hochsten vormugen *11)

Euer Hoheit und Gonsten bin ich höchsten (hier:) Bestimmungen

nach Zu dienen schuldig, bereitwillig, und be-

gemäß zu dienen schuldig, bereitwillig und be-

fließen. Ebstorff am 10 Januarii Ao. 1607.

fließen. Ebstorf am 10. Januar im Jahr 1607

E. Ger? ?.

Underdienstwilligst Johann Witte

Dienstwilligst Johann Witte

Bild 10 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Umschlagtext

Den Edlen Gestrengen Treuesten Und Hochgelarten

Den Edlen Gestrengen Treuesten und Hochgelehrten

Herrn, Fl. B. Und Lüneburgischen Stadthalter,*8) Canzler

Herrn fürstlichen Beamten und Lüneburgischen Statthalter Kanzler

und Räthen Zu Zelle, Meinem grosgünstig gebietenden Herrn

und Räte zu Celle, meinem großgünstig gebietenden Herrn

Erläuterungen

*1) Gestrenge (= streng, tapfer) im 16. Jh. noch üblicher Anrede-Titel Gestrenge - Zeno.org      ›gestrenge‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS       gestreng – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS

*2) Hochgelahrt = sehr gelehrt hochgelahrt – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS        ›hochgelahrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS             Hochgelehrt - Zeno.org

*3) Gonsten (gonst) = Gunst im 16. Jh. noch üblicher Titel Gunst, die - Zeno.org

*4) supplicieren = um etwas nachsuchen, bitten Supplizieren - Zeno.org            ›supplicieren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS            supplizieren – Schreibung, Etymologie, Beispiele | DWDS

*5) underdienstlich = dienstwillig Unterdienstlich - Zeno.org

*6) gesatz = Gesetz, Regel, Ordnung gesaz – Frühneuhochdeutsches Wörterbuch (fwb-online.de)

*7) vorempfangen = vor der eigentl. Zeit empfangen ›vorempfangen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*8) Stathalter Statthalter = Stellvertreter eines Monarchen, einer Regierung in einem Landesteil Statthalter, der - Zeno.org          ›statthalter‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS        Statthalter – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS

*9) gefolget – gefolge/gevolge = hier = gewähren, gerichtlich zu Teil werden ›gefolgen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*10) erlehrung = mnd = Unterrichtung Quelle: mittelniederdeutsches Wörterbuch Gerhard Köbler mnd_e (koeblergerhard.de) 

*11) vormugen = vörmögen = mnd = Macht, Bestimmen, in der Gewalt haben  ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_v (koeblergerhard.de)

 

Nachdem daraufhin wohl auch Hans Bockelmann unterrichtet worden war, schrieb dieser am 13. März 1607 erneut eine Bittschrift an den Landesfürsten.

Bild 11 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Seite 1

13. Marty Anno 1607

13. März im Jahre 1607

Durchlauchtiger Hochgeborener, Gundiger Fürst und Herr,

Durchlauchtiger Hochgeborener Gütiger Fürst und Herr

Was An E. F. G. Ich armer Man, kurtz nach Weynachten,

Was an Euer fürstlichen Gnaden ich armer Mann kurz nach Weihnachten

umb Linderung der Ubergrossen Bruche, alß 30 Thaler,

um Linderung der übergroßen Strafen von 30 Talern

darein Ich hiebevor durch, mit meiner ledigen Weibtspersohn,

weil ich vorher mit meiner ledigen Weibsperson

In meinen Witwerstande, aus Anreitzung des leidigen Schand-

in meinem Witwenstande (als Witwer) durch Anreizung (Erregung) des leidigen Schand-

teufels, und Schwacheit meines Sundigen Fleisches, leider, be

teufels und Schwachheit meines sündigen Fleisches, leider (in) be-

gangener UnZucht, bin gerathen, In Unterthenigkeit sup-

gangener Unzucht geraten bin, in Untertänigkeit

plicando habe gelangen lassen, und darneben Demut-

flehentlich geraten bin, und daneben demütlig-

tiglichen gesucht und gebetten, Das haben E. F. G. Zweif-

lich gesucht und gebeten, das haben Euer fürstliches gnaden zwei-

fels ohne noch In gnediger frischer Gedechnis.

Fels ohne noch in gnädigem frischen Gedächtnis.

Wann dann, Gnediger Fürst und Herr, Ich ein gantz ar-

Wodurch, gnädiger Fürst und Herr, ich ein ganz ar-

mer Man bin, Auß Versehen, Das mir nicht allein In-

mer Mann bin, aus versehen, dass mir nicht allein in-

nerhalb 13 Jahren 3 Perde, die mich In die 96 Thaler

nerhalb (von) 13 Jahren 3 Pferde, die mich an die 96 Taler

gekostet, umbkummmen, und verdorben sein, Sundern des

gekostet (haben) umgekommen und verdorben (verstorben) sind, sondern das

mir auch hiebevor, von der Hohen Obrigkeit zu Dannen-,

mir auch vorher von der hohen Obrigkeit zu Dannen-

bergs wegen, In die 42 Immen, Zum Varbreke sein

berg wegen, an die 42 Bienen(stöcke) zum verbrauchen? Sind (mir)

genummen worden, und, an diese Stunde, innigen Pfennings-

genommen worden und an diese Stunde innigen Pfennig-

wehrd, widerstattung, nicht bekummen ungeachtet, des

wert Erstattung nicht bekommen (habe) ungeachtet das

E. F. G. Zu 3 unterschiedlich mahlen, derowegen, für

Eurer fürstliche Gnaden zu 3 unterschiedlichen Mahlen (Zeiten) deswegen für

mich geschrieben, Und uber das alles, Ich, noch In mei-

mich geschrieben und darüber hinaus, ich noch in meinem

nem Witwerstande, mit 6 kleinen, und noch gantz uner-

Witwerstande mit 6 kleinen und noch ganz unerzogenen

zogenen Kindern, In ubergrosser Armuth, Hunger, und

noch nicht erzogenen Kindern, in übergroßer Armut, Hunger und

Kummer, sige, das mir unmenschlich muglich ist, soda-

Kummer Sichtum, das mir menschlich unmöglich ist, auch

ne grosse, und Zuvor unerhörte Bruche, Zwischen düß, und

noch große und vorher unerhörte Strafen zwischen dies und

kunfttigen Gelag,*1) dahin der Ambtman Zu Ebstorff,

künftigen Lage, wohin der Amtmann in Ebstorf

Bild 12 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Seite 2

In mich armen Man, bey der Außpfandung *2), leider, trenget *3)

in mich armen Mann bei der Pfändung leider drängt

auf zu bringen. Gelanget demnach an E.F.G.

aufzubringen. Gelangt demnach an eure fürstliche Gnaden

hiemit meine unterthenig, umb Gottes Willen, Hoch fleiß-

hiermit meine untertänig, um Gottes willen, hoch fleis-

sige flehliche Bitte, E. F. G. wollen mir armen Man

sige flehentliche bitte, Euer fürstliche Gnaden wollen mir armen Mann

doch sognedig erscheinen, angezogenen *4) meinem ubergrossen

doch so gnädig erscheinen mir meinen zuvor erwähnten übergroßen

Schaden, und elenden Zustand, gnedigst behertzigen, und

Schaden und elenden Zustand genädigst zu beherzigen und

die ubergrossen Bruche, wo so nicht gar, doch aufplie ?

die übergroßen Strafgelder, wenn nicht ganz, doch auf-(?vielleicht?)

r o R ? lubisch*5), als den Zuvor gewohnlich altten Brüche,

20 Schillinge lübisch, als das sonst übliche allgemeine Strafgeld

gnediglichen sinken lassen, und begnaden, Auch, Zu Er-

gnädliglich herabzusetzen und (mich) zu begnaden. Auch zur (kompletten) Er-

legung desselben, Zeit gunnen und geben, biß auff

lassung des selben, Zeit gönnen und geben, bis auf (= zum)

bevor stehenden Johannis, das, Zwischen solcher Zeit,

bevorstehenden Johannistag (=24. Juni), damit in der Zwischenzeit

mein geringes Geid wird sich Jehts was erholen, und Ich da-

mein geringes Gut wird sich jetzt etwas erholen und ich da-

von was, ohne merklichen Nachtheil und Schaden,

von etwas ohne merklichen Nachteil und Schaden

verkauffen, und E. F. G. sodane Bruche erlegen kön-

verkaufen und Euer fürstliche Gnaden dann die Strafe bezahlen kön-

ne, In gnediger Erwegung, das Ich armner Man von

ne, in gnädiger Erwägung, das ich armer Mann von

danen mir genummenen Immen Ja Auch den geringsten

da an (die) mir genommenen Bienen wie auch den geringsten

Pfenning nicht kan, noch weiß, wieder Zubekummen,

Pfennig nicht kann, noch weiß wieder (zurück) zu bekommen

Wollen aber E. F. G. mich armen Man dieser meiner

Wollen aber euer fürstliche gnaden mich armen Mann dieser meiner

Demuttigsten Bitte, und Erbittens, Iyr nicht erhören,

demütigsten Bitte und Erbittens, Ihr nicht erhören

und mich Iyr das geringe, so Ich In meiner Armuth noch

und Ihr mich das Geringe, dass ich in meiner Armut noch

habe, * derowegen * nehmen lassen. So muß Ich mit meinen ar-

habe deswegen (weg-)nehmen lassen. So muss ich mit meinen ar-

men Kindern, das Wesen *6) ver lauffen, und mich, In das

men Kindern ins Verderben laufen und mich in das

Eußerste Elend, und an den Bettelstab, begeben, Hoffe

äußerste Elend und an den Bestellstab begeben, hoffe

aber nicht, das E. F. G. solch mein eußerstes Ver-

aber nicht, das Euer fürstliche Gnaden tatsächlich mein äußerstes Ver-

derben werden begehren. Das umb S. F. G.

derben auch wünschen. Das um Euer fürstliche Gnaden

Bild 13 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

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höchstes meines Vermugens, In unterthenigkeit Immer die-

höchstens mein Vermögen in Untertänigkeit immer die-

nen, bin, und erkenne Ich mich, Zu Tag und Nacht-Zeit

nen bin und erkenne ich mich zu (jeder) Tages- und Nachtzeit

meines Lebens, pflichtschuldig und gehorsam willig. Dat,

meines Lebens verpflichtet und gehorsam bereit. Geschehen

am 13 Martiy, Ao. 1607

am 13. März im Jahr 1607

S. F. G. Armer, hoch betraugter Unterthan,

Seine fürstlichen Gnaden Armer, hoch betroffener Untertan.

Hanß Bockelman,

Hans Bockelmann

von Ordel, Im Guhe Ebstorff

aus Oerrel im Goh Ebstorf

Bild 14 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Briefumschlag

Dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten

Dem durchlauchtigen hochgeborenen Fürsten

und Hern, Here Trusten, Hertzogen zu Braun-

und Herrn, Herrn treuesten Herzog zu Braun-

schweig und Luneburgh, Meinem gnedigen Für-

schweig und Lüneburg, meinem gnädigen Für-

sten und Hern. Untertheniglich

sten und Herrn Untertänigst

*1) Gelag = Gelage aber auch Lage: Quelle: Mittelniederdeutsches Wörterbuch G. Köbler

*2) Auspfandung = Auspfändung = Pfändung, gerichtliche Handlung    Auspfändung - Zeno.org        Auspfändung – Schreibung, Beispiele | DWDS        auspfänden – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS

*3) trenget = dränget (drängen): Unter Buchstabe B 3 bei   ›drängend‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS         Volltextsuche: trenget - Zeno.org

*4) angezogen = hier inder Bedeutung von „zuvor erwähnt“

*5) Lübische Mark Lübisches Münzsystem (hagen-bobzin.de)

*6) Wesen = Verwesen / Verderbnis Wesen - Zeno.org     Wesen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS

Die Akte über die Unzuchtbrüche des Hans Bockelmann bei den Räten in Celle endet mit dem Entwurf eines Antwortschreibens, das offensichtlich an den Amtmann in Ebstorf geschickt wurde. Da es in einer sehr schlechten Handschrift verfasst wurde, kann ich dieses Dokument leider nicht eindeutig entziffern und lesen. Daher kenne ich den Inhalt dieses abschließenden Schreibens (bisher) nicht. Vielleicht ergibt es sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass es doch noch gelesen werden kann. Dennoch wissen wir, wie die Sache für Hans Bockelmann ausgegangen ist. Er musste seine Strafe in Höhe von 30 Talern bezahlen. Dies geht nämlich aus einem anderen Dokument jener Zeit hervor. Im Amtsregister des Amtes Ebstorf von 1606 bis 1607 - auf das wir noch an anderer Stelle näher eingehen - ist nämlich ein entsprechender Eintrag unter den Einnahmen für Strafgelder (Brüche) zu finden.

Bild 15 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Bild 16 © NLA HA Celle Br. 61a, Nr. 3263

Auszug aus dem Amtsregister 1606-1607

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Bild 17 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1639

Aus dem Amtsregister des Amtes Ebstorf von Ostern 1606 bis Ostern 1607 geht hervor, dass Hans Bokelmann seine Strafe in Höhe von 30 Talern bezahlen musste und diese auch umgerechnet mit 61 Mark und 14 Schillinge vor Ostern 1607 bezahlt hat. Unter den "Einnahmen Brüche" (= Einnahmen Strafgelder) ist auf dieser Seite nämlich ganz unten eingetragen worden:

61 mr, 14 ß

Zu 30 Thalern Hans Bokelman Zue Orle, Das Er seines Vorigen Eheweibs Schwester geschwengertt

61 Mark, 14 Schillinge (bezahlt) seine 30 Taler (Strafe) Hans Bokelman aus Oerrel, weil er die Schwester seiner verstorbenen Ehefrau geschwängert (hat).

 

Aus dem 17. Jahrhundert liegen uns die Viehschatzregister des Amtes Ebstorf vor, in denen die Oerler Bauern mit ihrem Vieh verzeichnet wurden.