Orle in Lehnreversen der Familie von Meltzing im 16. Jahrhundert
In vier aus dem 16. Jahrhundert stammenden Lehnreversen der Familien von Meltzing *) wird unter anderem auch ein Hof in Orle erwähnt. Da es darin zu diesem Hof aber keine weiteren Hinweise gibt, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, um welchen Hof es dabei geht. Da der Text in allen vier Lehnrevers fast identisch ist, handelt es sich aber immer um den gleichen Hof. Da die von Meltzing im 16. Jahrhundert als Hauptleute von Bodenteich vorkommen, kann es sich nach meinen Recherchen aber nur um den Hof 4 (Vollhof) handeln. Dieser war 1450 (Winsener Schatzregister) nach Bienenbüttel abgabepflichtig. Später dann nach Bodenteich, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass die von Meltzings dort die Hauptleute wurden. Der Hof 4 ist einer der beiden Höfe, die 1313 von Gherardus von Odeme an Johann Meltzing und seine Cousins Johann und Heynric, den Söhnen von Heynric de Meltzing, verkauft wurden.
Dabei ist zu beachten, dass das Eigentum an allen Höfen beim Landesherrn, also dem Herzog lag, der die Nutzungsrechte an den Dörfern oder Höfen mittels Lehen an seine getreue Vasallen weitergab, die diese manchmal an andere verkauften oder verschenkten. Auch wenn ein solches Lehen oft lebenslang und für die nachfolgenden Generationen galt, wurde es im Laufe der Zeit immer wieder mal durch einen neuen Lehensbrief bzw. Lehnrevers bestätigt. Daher liegen uns heute diese vier Lehnrevers der Familie von Meltzing aus den Jahren 1512, 1560, 1571 und 1594 vor, in denen es immer wieder um die gleichen Höfe und Dörfer geht. Da der Text fast immer gleichlautend ist, wie sich über diesen Zeitraum von 82 Jahren sehr schön verfolgen, wie sich die mittelniederdeutsche Sprache immer mehr wandelt.
Der Text eines Lehnrevers/Lehnbriefs wurde nicht vom Herausgeber selbst, sondern von einem Schreiber geschrieben und vom Herausgeber lediglich unterschrieben, der dies manchmal noch durch den Zusatz „mit eigener Hand“ deutlich machte. Bereits vorhandene ältere Lehnbriefe oder Lehnreverse dienten als Vorlagen, deren alter Text nur den neuen Gegebenheiten angepasst werden musste. Daher sind die Texte in allen vier hier präsentierten Lehnbriefen vom Inhalt her weitestgehend identisch.
Zu beachten ist, dass es zu dieser Zeit keinerlei Schreibregel gab. Jeder schrieb so, wie er es für richtig hielt. Daher ist die Schreibweise von Namen und Dörfern zwar sehr unterschiedlich, aber es lässt sich erkennen, um welche Personen bzw. Orte es geht. Es gab auch so gut wie keine Satzzeichen, meist wurde durch ein „Komma“ eine Trennung angedeutet. Punkte am Satzende gab es nicht. Wörter wurden nach Belieben groß oder klein, zusammen oder getrennt geschrieben. In einem Fall benutze der Schreiber in vielen Wörtern ein „p“ statt ein „b“, so schrieb er zum Beispiel „Prief“ statt „Brief“.
Zum besseren Verständnis der Texte ist noch anzumerken, dass ein Lehnrevers folgendermaßen gegliedert wurde. Diese Gliederung ist in den Originalen nicht immer eindeutig zu erkennen, sondern fließt ineinander über.
In der Einleitung weist der Herausgeber des Lehnrevers, also der Lehnsempfänger, darauf hin, dass er dieses Lehen vom Lehnsherrn erhalten hat. Zur Bestätigung gibt er dann den vollständigen Text des Lehnbriefes, den er zuvor vom Lehngeber (Lehnsherrn) bekommen hat, wortwörtlich wieder und zwar einschließlich der Daten, der Ausstellung des Lehnbriefes.
Daran anschließend fügt der Lehnsempfänger wieder seinen Text hinzu, in dem er die treue und ordnungsgemäße Durchführung des Lehens verspricht und darauf hinweist, dass er dieses durch sein Siegel und seine Unterschrift bestätigt. Daher wiederholen sich im Text des Lehnrevers immer die zeitlichen Angaben der Ausstellung.
Aus dem Lehnrevers geht immer auch der Text des zuvor vom Lehnsherrn ausgestellten Lehnbriefes hervor, so dass wir den Inhalt beider Schriftstücke kennen, auch wenn uns der Lehnbrief selbst nicht mehr vorliegen sollte.
Ein Lehnrevers ist demnach eine schriftliche Bestätigung des Lehnsempfängers (Lehnsmann) für den Lehngeber (Lehnsherrn) über den Erhalt des Lehns.
Die vier hier gezeigten Lehnreverse der Familie von Meltzing werden heute im Niedersächsischen Landesarchiv in Hannover – Außenstelle Pattensen – verwahrt. Deren Veröffentlichung auf unserer Homepage erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Niedersächsischen Landesarchivs in Hannover, wofür wir uns an dieser Stelle sehr herzlich bedanken und gleichzeitig auf die urheberrechtlichen Bestimmungen hinweisen. Dieses Archivgut ist Eigentum des Niedersächsischen Landesarchivs in Hannover. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Niedersächsischen Landesarchivs dürfen diese Abbildungen nicht gespeichert, reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise genutzt werden.
Da es zu den vier Lehnreversen keine Übersetzungen giebt, habe ich die Texte mit Hilfe des online zugänglichen Mittelniederdeutschen Wörterbuches von Gerhard Köbler *1) selbst übersetzt, wobei dies natürlich nur sehr laienhaft sein kann. Schwierig war es vor allem bei Wörtern, zu denen es mehrere Bedeutungen gibt. Am schwersten lesbar war für mich die älteste Version vom 13. Oktober 1512. Da sich der Inhalt dieses Lehnrevers allerdings im Wesentlichen in den drei folgenden Ausfertigung aus den Jahren 1560, 1571 und 1594 wiederholte, konnten daraus Rückschlüsse zur ersten Version gezogen werden. Worum es in den Schriftstücken geht, lässt sich aus meinen Übersetzung entnehmen. Dennoch weise ich vorsorglich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es laienhafte Übersetzungen sind.
Wörter die ich selbst nicht lesen oder genau erkennen konnte bzw. die aufgrund des Zustandes der Urkunde nicht lesbar waren, wurden in sowohl in meiner Abschrift als auch in meiner Übersetzung durch (???) kenntlich gemacht. Ein Fragezeichen „?“ hinter einem Wort wurde gesetzt, wenn ich mir nicht sicher war, ob ich das Wort richtig gelesen oder erkannt habe. In den Abschriften des Originaltextes wurden die Texte so übernommen, wie sie seinerzeit vom Schreiber geschrieben wurden.
Der Originaltext wurde in der Abschrift kursiv geschrieben, wobei der Text, der vom Schreiber aus dem Lehnbrief des Lehnsherrn – dem Herzog - übernommen wurde, fett hervorgehoben ist. Der nicht hervorgehobene Text stammt vom Lehnsempfänger, also vom jeweiligen Mitglied der Familie von Meltzing.
Damit sich die Textzeilen aus den Originalen mit denen meiner Abschrift und denen meiner Übersetzung besser vergleichen lassen, habe ich Text jeweils zeilenweise wiedergegeben.
Abschrift
Ick Jost Meltzinck Bekenne openbar dat mit meiner erven und Alßjenem dat mir de durchluchtige Hochgeborne fürste und Here Here Henrich tho
Brunswig und Luneborgh Hertoge der tzalegen Hertogen Otten Szone meyn gued Here belhenet hefft myt dussen vorbeschreven guderey Landes syner
furstlichen gnade Lhenbreves de Here an folget Vann gotsgnadenn wir Henrick Hertog to Brunswig unde Lunebourg zelegen Hertoge
Otten Szone Bekenen opebard mit dusßen Breve vor uns vnße erven vun alßjenae dat wir unßren Leve getreuen Joste Meltzinge
tho eyne rechten erffenlhene belhent hebben und belenenn one ßo silvest Jegenwordingen. In macht dusses unßes Breves myt dusßenn
vorbeschreven gudernn by namen myt dem Sadellhove und twen Koten tho Holdestede, myt dem dorpe Nortorpe ver hoffen und eyner
koten to Retzinge, myt eyne Sadellhove und dren Koten to Emmedorpe und dem Halve Hove dar selvest, myt demSchulten hove tho
Salderatze eyne Hove to Grabow, eyne Hove to Stederdorpe, myt verdehalue Haus und eyner kothen to Holtepen, mit dem Meyge-Hove
tho Redeber, anderhaluen Hove und eyner kothen to Boddenstede, ver hoffen und dren kothen to Berneke, eyner kothen tor
Gerdow, eyne Hove to Orle, twen hofen to Wulfersrode, eyne Hove tho Wettborstell, eyne Houe to Holthußen, dren hofen tho
Alenborstell, myt eyne houe und eyn kothen to Westerweyne und myt ßodanem gude alße de Remsteden tho Emmendorpe
vnde vour dat Im Lande to Luneborg belegen iß, gehadt hebenn, vnd den Verdendell ahnn dem tegeden tho Negedorpe
myt alle oren Vettinge tobehorunge vnd gerechteherden, Noch myt eyne haue to holtepen vnd eyner Molenstadt darselvis
Szo de Melzinge van den Wresteden to erffliken kope gekofft hebben myt alle dusses vorbeschreve guder nüttinge vnd
tobehoringe alße de van Meltzinge vnd Wresteden dat tovorn vehed to Lhene gehadt hebben und wy schullen vns
Willen one ßodanar gudere rechte Betunge here vnd werende wesen wat vnd wane deß noth vnd Behoff deys vnd
dat van vns gefordert werth darf vns an Vnsern vnd eyne Ideren an seinen rechten Unschedelich des to behratung
vnde vaster orkunde ist dusse briff myt unsern forstschene anhangend Ingesegell watharte vorsegelich gegeve Na
schaft unses Here gebordt. Im Voffteynhundersten und twölfftn Jahre Windemehre Na Droiefen (? Droiesen) ex Honrich enes.
Vnde Ick vnd myne erve willen vnd schwulle vte hinforder ßodan gudt van synen f g tho Lhene dragenn ?
to geborliken teydt entfangen vordtgeven vorstann vnd dar von shon alße eyn Lhemann syne Here folgen
Vnde plechtich iß Dis to merod orkundt Iß dusse meyn Reversall myt meynen (rechten?) Ingesegell unterk
Vorsigily (aben ?) Jar und dag wo bovenschreven
Übersetzung
Ich Jost Meltzinck bekenne öffentlich das mit meiner Erben und allen, dass mir der durchlauchtige hochgeborene Fürst und Herr Herr Henrich *1) zu
Braunschweig und Lüneburg Herzog des seligen Herzog Otten*2) Sohn mein guter Herr belehnt hat mit diesen vorbeschriebenen Güterländereien seiner
fürstlichen Gnade Lehenbriefes des Herrn wie folgt: Von Gottes Gnaden wir Heinrich Herzog von Braunschweig und Lüneburg*1) seligen Herzog
Otto *2) Sohn bekenne öffentlich mit diesem Brief vor uns unseren Erben und alljenen dass wir unseren lieben getreuen Jost Meltzing
zu einen rechten Erblehen belehnt haben und belehnen ohne so (??) Zehnt ordnung. In Macht (Kraft) dieses unseres Briefes mit diesen
vorbeschriebene Gütern mit Namen mit dem Sattelhof und zwei Katen in Holdenstedt, mit dem Dorf Nordorf vier Höfe und einer
Kate in Retzingen, mit einen Sattelhof und drei Katen in Emmendorf und dem Halben Hof daselbst, mit dem Schulzen Hof in
Salderatzen einen Hof in Grabow, einen Hof in Stedderdorf mit (dem) viertenteil (eines) Hauses und einer Kate in Holtepen, mit dem Meyer-Hof
in Redeber, einen halben Hof und eine Kate in Bodenstedt, vier Höfe und drei Katen in Bernecke, eine Kate zu
Gerdau, einen Hof in Oerrel, zwei Höfe in Wulfsode, einen Hof in Wettborstel, einen Hof in Holthusen, drei Höfe in
Allenborsten, mit einen Hof und einer Kate in Westerweyhe und mit dermaßen (solchermaßen) Gut alle von Remsteden in Emmendorf
und für das im Lande zu Lüneburg belegen ist, gehört haben, und den Vierten Teil an dem Zehnten von Niendorf
mit allen ihren Nutzungen, Zubehör und Gerechtigkeiten, Noch mit einem Hof in Holtepen und einer Mühlenstatt (für eine Mühle geeignete Stelle, Platz) daselbst
So die Melzinge von den Wresteder zu erblichen Kauf gekauft haben mit all diesen vorbeschriebenen Güter Nutzungen (Nutznießungen) und
Zubehör also die van Meltzing und Wresteden dass zuvor Streit des Lehen gehabt haben und wir verpflichteen uns
Willen an in solchen Maße gutes rechtes Zeugnis (?) Herr (Eigentümer) und Bewahrende sein was (wenn) und wann die Not und Bedarf (Bedürfnis) dies und
das von uns gefordert werden darf uns an unsern und einem Jeden an seinen rechten unbeschadet (nicht nachteilig) des zu Beratung
und sichere Urkunde ist dieser Brief mit unserem fürstlichen angehängtem Siegel besiegelte nach
(der) Begebenheit unseres Herrn Geburt. Im fünfzehnhundertsten und zwölften Jahre Oktober am Dreizehnten (ex. wohl für Textende) Heinrich eins (Heinrich I)
Und ich und meine Erben Willen und künftige Verpflichtung sodann gut von seinen f. g.*3) (= fürstlichen Gnaden) zu Lehen (tragen?)
zu gebührend Zehnten empfangen fortgeben (weiterreichen) verstehen und davon also ein Lehensmann seinem Herrn folgen
Und wie dem Recht entsprechend ist dies zu …. Urkunde ist dieses mein Lehnrevers mit meinem (offiziellen) Siegelabdruck drunter.
Versiegelung (nicht genau zu lesen) Jahr und Tag wie oben geschrieben.
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 999
In diesem Auszug aus dem Lehnrevers: ist in der 4. Zeile von oben zu lesen:
Gerdau / eyne houe to Orle / twen hofen to wulfersrode
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 999
Siegelabdruck unterm Lehnrevers
*1) Heinrich I. (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia Heinrich I war der Sohn von Otto V.
*2) Otto V. (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia
*3) f. g. = fürstliche Gnaden Ad fontes: Ressourcen / Abkürzungen / Cappelli online (uzh.ch)
Zubehörungen – alles was dazu gehört (Zubehör) Zugehör, das - Zeno.org
Zubehör – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
Lehnrevers des Heinrich von Meltzing für die Herzöge Heinrich und Wilhelm den Jüngeren - 31. Januar 1560 -
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1000
Zusammengefaltet - Vorderseite
Melzing
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1000
Am Ende der 10. Zeile von oben: (...) Einem Houe zu Orle
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1000
Besser zu lesen in diesem Ausschnitt , in der 4. Zeile von oben.
Abschrift
Ich Heinrich von Melzing Bekenne und thue kundt Jegen menniglichen. Nachdem die durchlauchtige Hochgeborn Fürsten und Hern Her Heinrich und Her Wilhelm der Junge
Geprüder Herzogen zu Braunschweig und Luneburg meine gnediger Hern, mich als den eltisten und mit Zubehuff meiner Brüder Jorgen Cordten und Moritzen
von Meltzing und unsere manliche Leibe lehen Erben mit nachbeschrieben gutern gnediglich belehnet haben Jnhalts Ihrer f. g. lehenpriefs (Lehenbriefs) der von Worten zu Worten
lautet wie folget, Von Gots gnaden wir Heinrich und Wilhelm de Jungere geprüder Herzogen zu Braunschweig und Luneburgk Bekennen und thun kundt
hirmit Jegen menniglichem, das wir den Erbarn unsern Radt und lieben getreuen Heinrichen von Metzig als den eltisten mit Zubehuff seiner Brüder Jorgen Cordten
und Moritzen von Meltzing und Ihrer manliche leibe lehen Erben die rechten Linien darl von Ihrem leibe geworden einen rechten Erbmanlehen wie manlehens recht ist,
belehnet haben und belehnen sie Jegenwartigen hirmit und in Kraft dieses priefs mit nachbeschrieben gütern. Nemblich mit dem Sattelhoue und Zwen Koten Zu Hol-
denstede, mit dem dorffe Nortorff, vier Houen und einer Koten Zu Retzinge, mit einem Sadelhoue und dren Koten Zu Emmendorff und dem halben Holze (?Hove) daselbs,
mit dem schulten Houe Zu Salderatze, Einem Houe Zu Grabow, Einem Hoffe Zu Stederdorp, mit vierde Halben Houe und einer Koten Zu Holpen, mit dem Meyer
Houe Zu Redeber, Anderhalben Houe und einer Koten Zu Boddenstede, vier Houen und dreien Koten Zu Berneke (? schlecht lesbar), Einer Koten Zur Gerdow, Einem Houe zu Orle,
Zwen Hoffen zu Wulffersrode, Einem Hoffe Zu Wettenborstel, Einem Hoffe zu Holthusen, dreien Hoffen Zu Alenborstel, mit einem Hoffe und einer Koten Zu Wester-
wene und mit sodanem gude als die Remsteden Zu Emmendorff, und wür das in unserm fürstenthumen Luneburg belegen ist gehapt (gehabt) haben. Und dem vier-
tenteil an dem Zehenden Zu Niendorff mit allen Ihrem nutzungen, Zubehorung und gerechtigkeiten, noch mit(? nicht lesbar da im Falz) einem Hoffe Zu Holpen und einem Molenstadt da-
selbs so die Meltzinge von den Wresteden zu erblichen Kauf gekauft haben, mit aller dieser vorgeschrieben gutern nutzung und Zubehorung alse der von Meltzing
und Wersteden daß Zuvorn in hero Zu lehen gehapt haben. Und wir obgemelte Fürsten haben darauf von gedachtem Heinrichen von Meltzing gepürliche Lehens-
pflicht genommen, und wollen Ihme und seinen mitbeschrieben solcher vorgeschrieben güter rechte bekennige Hern und warend sein, Wan und wie oft Ihnen
das Zuthunde ist und sie eß von unß eschen werden. Doch unß an unserm und einem irden (jeden?) an seinem rechten unschedelich Ohne geferde. Daß zu urkunde
haben wir diesen prief mit eigenen Handen underschrieben und unser fürstlich Ingesiegel wissentlich daran Heissen hangen. Der gegeben nach Christi Gepurt
Im Tausent fünfhundert und Sechzigisten Jhare, Mitwochens nach Conversionis Pauli. / Das ich demnach mit Ihren f. g. und derselben Erben getreue und
holdt sein und solchen gutern getreuelich vorstehen, dieselben verdienen und mich Jegen Ihre f. g. in alwege gehalten wie einem getreuen Lehenmanne Zuthun
gepürt. Alleß getreuelich und ohne geferde. Daß Zu urkundt hab ich diesen prief mit meinem angeborene pitschafft besiglet. Der gegeben nach Christi un-
sern Hern gepürt. Im fünfzehenhundersten und Sechszigisten Jhare Mitwochens nach Conversionis Pauli.
Übersetzung
Ich Heinrich von Melzing bekenne und tue kund gegen Jedermann. Nachdem die durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten und Herren Herr Heinrich *1) und Herr Wilhelm der Jüngere *2)
Gebrüder Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg meine gnädigen Herren, die mich als den ältesten und mit zum Nutzen*3) meiner Brüder Jürgen, Cordt und Moritz
von Meltzing und unsere männlichen Leibes Lehenserben mit (den) nach(folgend)beschriebenen Gütern gnädig belehnt wurden (ist) Inhalt Ihres f. g. (fürstlich gnädigen)*4) Lehenbriefes, der wörtlich
wie folgt lautet: Von Gottes Gnaden wir Heinrich und Wilhelms der Jüngere Gebrüder Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg bekennen und tun kund
hiermit jedermann, dass wir den Ehrbaren*5) unsern Rat (Vertrauten) und lieben getreuen Heinrich von Meltzing als den ältesten mit zum Nutzen (zum Mitnutzen) seiner Brüder Jürgen, Cordt
und Moritz von Meltzing und Ihre männlichen Leibes Lehenserben die in gerader Linie sofern von Ihrem Leibe geworden (in gerader Linie abstammen) ein rechtliches Erbmannlehen*6) wie (das) Mannlehen*7) rechtlich (vorgeschrieben) ist.
belehnt haben und belehnen sie gegenwärtigen hiermit und in Kraft dieses Briefes mit (den) nach(folgend) beschriebenen Gütern. Nämlich mit dem Sattelof und zwei Katen zu Hol-
denstedt, mit dem Dorf Nortorf, vier Höfe und einer Kate zu Retzingen, mit einem Sattelhof und drei Katen zu emmendorf und dem halben Holz (wahrscheinlich: Hof) daselbst,
mit dem Schulzen-Hof zu Salderatze, einem Hof zu Grabow, einem Hof zu Stedderdorf, mit (einem) vier halben (einem Viertel-) Hof und einer Kate zu Holpen, mit dem Meyer-
Hof zu Reddeber, andere Hälfte (eines) Hof und einer Kate zu Boddenstedt, vier Höfe und drei Katen zu Berneke (?) einer Kate zu Gerdau, einem Hof zu Orle,
Zwei Höfe zu Wulfsode, einem Hof zu Wettenbostel, einem Hof zu Holthusen, drei Höfen zu Allenbostel, mit einem Hof und einer Kate zu Wester-
weihe und sodann mit (dem) Gut der Remsteden zu Emmendorf und welches (das) in unserm Fürstentum Lüneburg liegt, hatten und dem vier-
ten Teil an dem Zehnten zu Niendorf mit allen Ihren Nutzungen, Zugehörung und Gerechtigkeiten noch mit einem Hof zu Holpen und einer Mühlenstätte da-
selbst den die Meltzings von den Wresteden im Erbkauf*8) gekauft haben, mit allen diesen zuvor beschriebenen Gütern, Nutzungen und Zubehörungen alles der von Meltzings
und Wersteden, welches (sie) vorher hier zu lehen gehabt haben und wir oben genannte Fürsten haben darauf von (dem) vorher erwähnten Heinrich von Meltzing gebührende Lehens-
pflicht genommen und wollen Ihm und seinen Mitbenannten der vorstehend beschriebenen Güter rechtlich bekennende Herren und Bewahrende sein, wenn und so oft Sie
das zu tun haben und sie es von uns einfordern (verlangen) werden. Jedoch (bleiben wir) uns an unseren und (einem erden? Vermutlich = jeden) ein Jeder an seinen Rechten unbeschadet und ohne Gefährdung. Dies zu beurkunden
haben wir diesen Brief mit eigener Hand unterschrieben und unser fürstliches Siegel nachweislich daran anhängen lassen. Dies gegeben nach Christi Geburt
im tausendfünfhundert und sechzigsten Jahr, mittwochs nach Conversionis Pauli (= Bekehrung des Apostels Paulus = 25. Januar) *9) Das ich demnach (nach diesem Lehnbrief) mit Ihren fürstlichen Gnaden und Ihren Erben treu und
zugeneigt sein und solche Gütern getreulich vorstehen (leiten, führen), dieselben verdiene und mich gegen Ihre fürstliche Gnaden allezeit (immer) gehalten wie (es) einem treuen Lehensmann zu tun
gebührt. Alles getreulich und ohne Hinterlist. Dies zu beurkunden hab ich diesen Brief mit meinem angeborenen Petschaft gesiegelt (versehen). Dies gegeben nach Christi un-
sern Herrn Geburt. Im fünfzehnhundertsten und sechzigsten Jahr mittwochs nach Conversionis Pauli. *9)
*1) Heinrich Heinrich (Braunschweig-Dannenberg) – Wikipedia
*2) Wilhelm der Jüngere Wilhelm der Jüngere (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia
*3) Zubehuff = zum Nutzen Behuf, der - Zeno.org
*4) f. g. = fürstliche Gnaden Ad fontes: Ressourcen / Abkürzungen / Cappelli online (uzh.ch)
*6) Erbmannlehen Erbmannlehen, das - Zeno.org
*7) Mannlehen Mannlehen, das - Zeno.org
›mannlehen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*8) Erbkauf Erbkauf, der - Zeno.org
*9) Bekehrung des Apostels Paulus (= 25. Januar) Pauli Bekehrung – Wikipedia
Lehnrevers des Jorgen von Meltzing für Herzog Wilhelm den Jüngeren - 12. Juni 1571 -
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1001
Zusammengefaltet - Vorderseite
Jorgen von Meltzing
Jürgen von Meltzing
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1001
In der 11. Zeile von oben mitten im linken senkrechten Falz: (...) einem Hoffe zu Orle (...)
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1001
In diesem Ausschnitt mittig in der 3. Zeile von oben: (...) einem Hoffe zu Orle (...)
Abschrift
Ich Jorgen von Meltzing Bekenne und thue kundt Jegen menniglichen Nachdem der Durchleuchtig Hochgeborn Fürst und Herr Herr Wilhelm Der Jung
Hertzog Zu Braunschweig und Luneburg mein Guediger Herr, mich als den Eltisten mit Zubehuff meiner Vettern Ernst Leunen (vermutl. Lewin) und Josten Gebrüdern von Meltzing
Heinrichs seliger Söhne und unsere Manliche Leibs Lehen Erben, mit nachbeschriebenen Güteren gnediglich belehnet hatt. Inhalt seines f. G. Lehenprieffs
der Worten Zu Worten lautet wie folget.: Von Gottes Gnaden wir Wilhelm der Jünger Hertzog Zu Braunschweig und Lüneburg, Bekennen und thun kundt
hirmit Jegen menniglichenn, Das wir den Erbarn unsern lieben getreuen Jorgen von Meltzing alß den Eltisten, mit Zubehuff seiner Vettern, Ern(st) Leunen und
Josten Gebrüdern von Meltzing, Heinrichs seliger Sohne, und Ihre Manlichs Leibs Lehen Erben , die rechten Linen darll von Ihrem Leibe geborn, Zu einem rechten
Erbmanlehen, wie Manlehens Recht Ist belehnet haben und belehnen sie Jegemwertigen hirmit und In crafft dieses Brieffs, mit nachbeschrieben Gueter an Namlich.
Mit dem Sattelhoue und Zwen Koten Zu Holdenstede, mit dem Dorffe Nortorff, vier Houen und einer Koten Zu Retzinge, mit einem Sadelhoue und dren
Koten Zu Emmendorff und dem halben Holze daselbs, mit dem Schultenhoffe zu Salderatze, einem Hoffe Zu Grabow, einem Hoffe Zu Stederdorp, mit vierde-
halben Houe und einer Koten Zu Holpen, mit dem Meigerhoue Zu Redeber, anderhalben Hoffe und einer Koten zu Boddenstede, vier Houen und dreien Koten Zu Bar-
uelde, einer Koten Zu Gerdow, einem Hoffe Zu Orle, Zwen Hoffen Zu Wulffersrode, einem Hoffe zu Wettenborstellen, Einem Hoffe Zu Holthusen, dreien Ho-
uen Zu Alenborstell, mit einem Hoffe und einer Koten Zu Westerwene, Und mit sodanem Gude alß die Ransteden Zu Emmendorff und wie daß In unserm Für-
stenthumb Luneburg belegen ist gehabt haben. Und dem Viertten Teill an dem Zehenden Zu Niendorff, mit allen Ihren Nutzungen (im Falz nicht lesbar =) Zubehorung und Gerechtig-
keiten, Noch mit einem Hoffe Zu Holpem, (im Falz nicht lesbar =) und einem Molenstadt daselbs so die Melzinge von den Wresteden zu erblichen Kauff gekaufft haben. Mit aller
dieser vorgeschrieben Güter Nutzung und Zubehorung, alß die von Meltzing und Wersteden daß (im Falz) daß Zuvorn in hero Zu lehen gehapt haben. Und wir obgenanter
Fürst haben daruff von gedachtem Jorgen von Meltzing gebürliche Lehenspflicht genommen, Und wollen Ihme und seinen mitbeschrieben, solcher vorgeschrieben
güter, rechter bekenniger Herr und warend sein, wan und wie offt Ihme Daß Zuthun ist, und sie es von unß eschen werden. Durch unß an unserm und
einem Jeden, an seinen Rechten unschädlich Ohne geferde. Des Zu Urkunde haben wir diesen Prieff mit eigen Handen underschriben. Und unser Fürst-
lich Ingesigell wissentlich daran heissen hangen. Der gegeben nach Christi geburt Tausent fünfhundert und ein (= schlecht lesbar) und Siebentzigistem Jahre am
dingstag nach Trinitatis. Daß ich demnach will seiner f. g. und derselben Erben getreuer und holdet sein, und solchen Güteren getreulich vorstehen. Die-
selben verdienen und mich Jegen sein F. G. In alle wege gehalten, wie einem getreuen Lehenmanne Zuthun gebürt. Alles getreulich und one geferde. Des
Zu Urkunde habe Ich diesen Prieff mit eigen Handen underschriben Und mit meinen angeborn Pitzschafft besiegelt. Der gegeben nach Christi unsers Hern Geburt
Im FünffZehenHundert und Ein und Siebentzigisten Jahre, am Dingstag nach Trinitatis
Jurgen van Meltzenk
myn Hant
Übersetzung
Ich Jürgen von Meltzing bekenne und gebe kund für Jedermann. Nachdem der durchlauchtige Hochgeborn Fürst und Herr Herr Wilhelm der Jüngere
Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg mein gütiger Herr, mich als den Ältesten mit zum Nutzen meiner Vettern Ernst Leunen (Lewin) und Jost(en) Gebrüder von Meltzing
Heinrichs seligem Sohne und unsere männlichen Leibes Lehenserben, mit (den) nachstehend beschriebenen Gütern gnädiglich belehnt hat. Inhalt seines fürstlicher Gnaden Lehenbriefes
lautet wörtlich wie folgt: Von Gottes Gnaden wir Wilhelm der Jüngere Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg bekennen und tun kund
hiermit jedermann, dass wir den Ehrbaren unseren lieben getreuen Jürgen von Meltzing als den Ältesten, mit zum Nutzen seiner Vettern, Ernst Leunen und
Jost(en) Gebrüder von Meltzing, Heinrichs selige Söhne, und Ihre männlichen Leibes Lehenserben, die in gerader Linie sofern sie in gerader Linie abstammen, zu einem rechtlichen
Erbmannslehen, wie (das) Mannlehen rechtlich (vorgeschrieben) ist belehnt haben und belehen sie gegenwärtig hiermit und in Kraft dieses Briefes mit nach(folgend) beschrieben Gütern, nämlich:
Mit dem Sattelhof und zwei Katen zu Holdenstedte, mit dem Dorf Nortorf, vier Höfe und einer Kate zu Retzingen, mit einem Sattelhof und drei
Katen zu Emmendorf und dem halber Holze (Wald) daselbst, mit dem Schultenhof zu Salderatze, einem Hof zu Grabow, einem Hof zu Stederdorf, mit vier
halben (einem Viertel-) Hof und einer Kate zu Holpen, mit dem Meyerhof zu Reddeber, (der) anderen Hälfte (eines) Hof und einer Kate zu Boddenstedt, vier Höfe und drei Katen zu Bar-
uelde (? Berneke?), einer Kate zu Gerdau, einem Hof zu Oerrel, zwei Höfe zu Wulfsode, einem Hof zu Wettenbostel, einem Hof zu Holthausen, drei Hö-
fe zu Allenbostel, mit einem Hof und einer Kate zu Westerweihe, und mit dem Gut der Remsteden zu Emmendorf (und) das in unserem Für-
stentum Lüneburg liegt, gehabt haben. Und dem vierten Teil an dem Zehnten zu Niendorf, mit allen ihren Nutzungen, Zubehörungen und Gerechtig-
keiten, Noch mit einem Hof zu Holpen und einer Mühlenstätte daselbst, die die Melzing von den Wersteden im Erbkauf gekauft haben. Mit allen
diesen zuvor beschriebenen Gütern, Nutzungen und Zubehörungen der von Meltzings und Wersteden, welches (sie) vorher hier zu Lehen gehabt haben. Und wir oben genannter
Fürst haben darauf vom vorher erwähnten Jürgen von Meltzing die dazugehörende Lehenspflicht übernommen und werden ihm und seinen Mitbenannten der vorstehend beschriebenen
Güter, rechtlich bekennender Herrn und Bewahrender sein, wenn und so oft er das zu tun hat und sie es von uns einfordern (verlangen) werden. Durch uns an unseren und
einem Jeden, an seinen Rechten unbeschadet ohne Hinterlist. Dies zu beurkunden haben wir diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben. Und unser fürst-
liches Siegel nachweislich daran anhängen (anbringen) lassen. Dies gegeben nach Christi Geburt (im) tausendfünfhundertundeinundsiebzigsten Jahre (1571)am
Dienstag nachTrinitatis. *1) Das ich demnach (nach diesem Lehnbrief) will seiner fürstlichen Gnaden und derselben Erben treu und gewogen (zugeneigt) sein, und diesen Gütern getreulich vorstehen (leiten, führen), die-
selben verdienen und mich gegenüber seine fürstlichen Gnaden allezeit (immer) verhalten, wie (es) ein treuer Lehensmann tu tun hat. Alles in Treue und ohne Bedrohung (Gefährdung). Dies
Zu beurkunden habe ich diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben und mit meinen angeborenen (durch die Geburt besitzen) Petschaft (Siegel) gesiegelt. Dies gegeben nach Christi unseres Herrn Geburt
im fünfzehnhundert und einundsiebzigsten Jahre (1571), am Dienstag nach Trinitatis. (= Erster Sonntag nach Pfingsten)
Jürgen von Meltzing
meine Hand
*1) Trinitatis = 1. Sonntag nach Pfingsten Trinitatis – Wikipedia
Lehnrevers des Ernst von Meltzing für Herzog Ernst II - 29. Mai 1594 -
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1002
Vorderseite
Meltzing
Anno 94
29. May
© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 1002
Abschrift
Ich Ernst von Melzing bekenne und thue kundt hiermit
und in Krafft dieses Brieffs, Nachdem der Durchlauchtige
Hochgeborenen Fürst und Herr, Herr Ernst Herzog Zu Braun-
schweig und Luneburgk, Mein gnediger Fürst anhero
mich alß den Elisten Zusambt meinem Bruder Rudolff
und Vettern Josten von Melzing mit nachbeschriebenen
Gütern gnediglich belehnet hat, Inhaltes f. g. Lehenbrieffs
von Worten zu Worten lautendt wie folgett:
Von Gotts gnaden Wir Fürst Herzog Zu Braunschweig
und Luneburgk bekennen und thun kundt hiermit
Jegen mennglichen. Das wir den Würdigen Erbarn
unseren lieben getruwen Ern Ernsten von Melzingen,
Gutsherrn Zu Magdeburgh, als den Eltisten, mit
Zubehuef seines Bruders Rudolffe und Vetters
Jobsten von Melzing und Ire Manliche Leibes Lehn
Erben, Die Rechten Linien darl von Irem Leibe geborn,
zu einen rechten Erbmanlehen, wie Man Lehens
recht ist belehnet haben, und belehnen so Jegenwärtig
(Text nicht lesbar, lautet aber wahrscheinlich:)
hiermit und In crafft dieses Brieffs, mit nachbeschrie-
benen Gütern Nemblich mit dem Sattelhoffe und
Zwen Koten zu Holdenstede, mit dem Dorff
Nortorff, viri Houen und einer Koten Zu Retzinge,
mit einem Sattelhoffe und dren Koten Zu Emmen-
dorff und dem halben Holze daselbs, mit dem
Schultenhoffe zu Salderaze, einem Hoffe Zu Grabow,
einen Hoffe Zu Stederdorff mit vierdtehalben
Houe und eine Koten Zu Holpen, mit dem Meyer-
hoffe Zu Redeber, Anderhalben Hoffe und einer
Koten zu Boddenstede, vier Houen und dreien
Koten Zu Barulde, einer Koten Zu Gerdow,
Einem Hoffe Zu Orle, Zwen Hoffen Zu Wulffersrode,
Einem Hoffe zu Wettenborstell, Einem Hoffe Zu
Holdthausen, dreen Houen Zu Alenborstell,
mit einem Hoffe und einer Koten Zu Westerwene,
und mit sotanem Gute, alß die Remsteden Zu
Emmendorff, und wur (wie?) daß in unserm Fürsten-
thumb Luneburgh belegen ist, gehabt haben. Und
dem Vierdten Teill an dem Zehenden Zu Niendorff
mit allen Iren Nutzungen, Zubehörungen und gerechtig-
keiten, Noch mit einem Hoffe Zu Holpem und einem
Molenstadt daselbs, so die Melzinge von den
Wersteden zu erblichen Kauff gekaufft haben.
Mit allen diesen vorgeschrieben Güter Nutzungen
und Zubehörungen, alß die von Meltzing und Wersteden
daß Zuvorn In hero Zu Lehen gehabt haben. Und
wir obgenandter Fürst haben darauff vom
gedachtem Ean ? Ernsten von Meltzing gebürliche
Lehenspflicht genommen, Und wollen Ime und seinen
mitbeschriebenen, solcher Vorgeschrieben Güter,
rechten bekenniger Herr und warend sein, wan
und wie offt Ime Das Zuthunde ist, und sie es
von unß eschen werden. Durch unß an unserm
und einem Jeden, an seinen Rechten unschadlich
Ohne geferde. Das Zu Urkunde haben wir
diesen Brief mit eigen Handen underschrieben.
und unser fürstlich Insigell wissentlich daran
heissen hangen. Der gegeben ist Nach Christi Geburt
Tausendt fünffhundert und Im Vier und
Neunzigsten Jare, Mittwochens nach Trinitatis.
Das demnach Ich und meine mitbeschriebenen, sollen
und wollen solche Güter getreulich vorstehen,
und verdienen, und seine f. g. bestes wissen,
und schaden wenden, auch darum thun, was ge-
treuren Lehnleuten Irem Lehnherrn Zuthun schuldig
und pflichtig sein, Zu Urkundt habe Ich diesen
Beweiß mit eigenen Handen underschrieben und
meine Pitzerei (?) wissentlich besigelt, Geschah
und geben ut supra
Ernst von Melzing
Mein eigne Hant
Übersetzung
Ich Ernst von Metzing bekenne und gebe hiermit bekannt
und Kraft dieses Briefes, nachdem der durchlauchtige
Hochgeborene Fürst und Herr, Herr Ernst Herzog zu Braun-
schweig und Lüneburg*1) , Mein gnädiger Fürst bisher
mich als den Ältesten zusammen (mit) meinem Bruder Rudolf
und Vettern Jost von Meltzing mit (den) nachstehend beschriebenen
Gütern gütlich belehnt hat, Inhalt (des von) fürstlichen Gnaden Lehenbriefs
lautet wörtlich wie folgt:
Von Gottes Gnaden Wir Fürst Herzog zu Braunschweig
und Lüneburg bekennen und geben hiermit (bekannt)
jedermann bekannt, dass wir den würdigen Ehrbaren
unseren lieben treuen Ern (vermutl. Fehler = Herrn) Ernst von Meltzing
Gutsherr zu Magdeburg, als den Ältesten, mit
Nutzen seines Bruders Rudolf und (seines) Vetters
Jobst von Meltzing und ihre männlichen Leibes Lehn-
erben, die in gerader Linie geboren wurden,
zu einen rechtlichen Erbmannslehen, wie (das) Mannlehen
rechtlich (vorgeschrieben) ist belehnt haben und belehnen so gegenwärtig
(Text in nächster Zeile anfangs nicht lesbar, lautet aber wahrscheinlich:)
Hiermit und in Kraft dieses Briefes mit nach(folgend) beschrie-
benen Gütern, nämlich mit dem Sattelhof und
Zwei Katen zu Holdenstedt, mit dem Dorf
Nortorf, vier Höfe und einer Kate zu Retzingen,
mit einem Sattelhof und drei Katen zu Emmen-
dorf und dem halben Holze daselbst, mit dem
Schulzenhof zu Salderatze, einem Hof zu Grabow,
einem Hof zu Stederdorf mit vierte Hälfte (Viertel-)
Hof und einer Kate zu Holpen, mit dem Meyer-
hof zu Redeber, (die) andere Hälfte (des) Hof und einer
Kate zu Boddenstedt, vier Höfe und drei
Katen zu Barulde, einer Kate zu Gerdau,
einem Hof zu Oerrel, zwei Höfen zu Wulfsode,
Einen Hof zu Wettenbostel, einen Hof zu
Holdthausen, drei Höfe zu Allenbostel,
mit einem Hof und einer Kate zu Westerweyhe,
und mit (Fehler: sodanem =) solchem Gut, wie die Remsteden zu
Emmendorf, (und) das in unserem Fürsten-
tum Lüneburg liegt, gehabt haben. Und
dem vierten Teil an dem Zehnten zu Niendorf
mit allen dazugehörigen Nutzungen, Zubehörungen und Gerechtig-
keiten, außerdem mit dem Hof zu Holpen und einer
Mühlenstätte daselbst, die die Melzing von den
Wersteden Im Erbkauf gekauft (erworben) haben.
Mit all diesen zuvor beschriebenen gütern, Nutzungen
und Zubehörungen der von Metzings und Werstedten
welches (sie) vorher hier zu Lehen gehabt haben, Und
wir oben genannter Fürst haben darauf vom
vom vorher erwähnten Ean (?) Ernst von Meltzing (die) dazugehörige
Lehenspflicht übernommen, und werden ihm und seinen
Mitbenannten der vorstehend beschriebenen Güter
rechtlich bekennender Herr und Bewahrender sein, wenn
und so oft er das zu tun hat und sie es
von uns einfordern (verlangen) werden. Durch uns an unserm
und einem Jeden, an seinen Rechten unbeschadet
ohne Hinterlist. Dies zu beurkunden haben wir
diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben.
und unser fürstliches Siegel nachweislich daran
anhängen (anbringen) lassen. Dies geschah nach Christi Geburt
Tausendfünfhundert und im vierund-
Neunzigsten Jahre, mittwochs nach Trinitatis.
Das demnach (nach diesem Lehnbrief) ich und meine Mitbenannten, sollen
und wollen, diesen Gütern treu vorstehen (leiten, führen),
und verdienen und seine fürstlichen Gnaden beste Gewähr (Sicherheit),
und Schaden (Nachteil) abwenden, auch deswegen tun, was
treuen Lehnsleuten ihrem Lehnherrn gegenüber schuldig
und verpflichtet sind, (dies) zu beurkunden habe ich diesen
Beweis mit eigenen Händen unterschrieben und
meinem Petschaft (Siegel) bewusst gesiegelt, geschehen
und gegeben ut supra (lateinisch=) wie oben
Ernst von Meltzing
Meine eigene Hand
Weitere Lehnreverse der Adelsfamilie von Meltzing, in denen Orle erwähnt wird, sind nicht bekannt.
Es gibt aber noch Neun Lehnreverse und eine Verkaufsurkunde der ausgestorbenen Adelsfamilien von Bodendorf, in denen ebenfalls ein Hof in Orle erwähnt wird, bei dem es sich um den Hof 5 handeln dürfte.