Orle in Urkunden und Lehnreversen der Familie von Bodendorf im 16. Jahrhundert sowie die "Acta den Hof in Orle betreffend" aus dem Jahr 1584

In neun aus dem 16. Jahrhundert stammenden Lehnreversen der Familien von Bodendorf*1) wird unter anderem immer auch ein Hof in Orle erwähnt. Da es darin zu diesem Hof aber keine weiteren Hinweise gibt, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, um welchen Hof es dabei geht. Da der Text in allen zehn Lehnrevers fast identisch ist, handelt es sich aber immer um den gleichen Hof. Allerdings gibt es auch noch eine Verkaufsurkunde aus dem Jahr 1519, aus der hervorgeht, dass die Hälfte der Einkünfte seines Hofes, in dem Wernecke Cordes wohnt, an den Abt des Klosters Sankt Michaelis in Lüneburg verkauft wurde. Damit steht fest, dass es sich um den Hof 5 (Vollhof) handeln muss, dessen andere Hälfte laut Urkunde 329 vom 19. November 1347 von Johannes Odeme an den Mönch Anton von Melbeck verkauft wurde.

Dabei ist zu beachten, dass das Eigentum an allen Höfen beim Landesherrn, also dem Herzog lag, der die Nutzungsrechte an den Dörfern oder Höfen mittels Lehen an seine getreue Vasallen weitergab, die diese manchmal an andere verkauften oder verschenkten. Auch wenn ein solches Lehen oft lebenslang und für die nachfolgenden Generationen galt, wurde es im Laufe der Zeit immer wieder mal durch einen neuen Lehensbrief bzw. Lehnrevers bestätigt. Daher liegen uns heute diese neun Lehnreverse der Familie von Bodendorf aus den Jahren 1516 (2), 1532, 1539, 1549, 1557, 1560, 1586 und 1594 vor, in denen es fast immer wieder um die gleichen Höfe und Dörfer geht. Da der Text fast immer gleichlautend ist, lässt sich über diesen Zeitraum von 78 Jahren sehr schön verfolgen, wie sich die mittelniederdeutsche Sprache immer mehr wandelt.

Der Text eines Lehnrevers/Lehnbriefs wurde nicht vom Herausgeber selbst, sondern von einem Schreiber geschrieben und vom Herausgeber lediglich unterschrieben, der dies manchmal noch durch den Zusatz „mit eigener Hand“ deutlich machte. Bereits vorhandene ältere Lehnbriefe oder Lehnreverse dienten als Vorlagen, deren alter Text nur den neuen Gegebenheiten angepasst werden musste. Daher sind die Texte in allen vier hier präsentierten Lehnbriefen vom Inhalt her weitestgehend identisch. Lediglich die Einleitung und der Schluss mussten den zeitlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Zu beachten ist, dass es zu dieser Zeit keinerlei Schreibregel gab. Jeder schrieb so, wie er es für richtig hielt. Daher ist die Schreibweise von Namen und Dörfern zwar sehr unterschiedlich, aber es lässt sich erkennen, um welche Personen bzw. Orte es geht. Es gab auch so gut wie keine Satzzeichen, meist wurde durch ein „Komma“ eine Trennung angedeutet. Punkte am Satzende gab es nicht. Wörter wurden nach Belieben groß oder klein, zusammen oder getrennt geschrieben. In einem Fall benutze der Schreiber in vielen Wörtern ein „p“ statt ein „b“, so schrieb er zum Beispiel „Prief“ statt „Brief“.

Zum besseren Verständnis der Texte ist noch anzumerken, dass ein Lehnrevers folgendermaßen gegliedert wurde. Diese Gliederung ist in den Originalen nicht immer eindeutig zu erkennen, sondern fließt ineinander über.

In der Einleitung weist der Herausgeber des Lehnrevers, also der Lehnsempfänger, darauf hin, dass er dieses Lehen vom Lehnsherrn erhalten hat. Zur Bestätigung gibt er dann den vollständigen Text des Lehnbriefes, den er zuvor vom Lehngeber (Lehnsherrn) bekommen hat, wortwörtlich wieder und zwar einschließlich der Daten, der Ausstellung des Lehnbriefes.

Daran anschließend fügt der Lehnsempfänger wieder seinen Text hinzu, in dem er die treue und ordnungsgemäße Durchführung des Lehens verspricht und darauf hinweist, dass er dieses durch sein Siegel und seine Unterschrift bestätigt. Daher wiederholen sich im Text des Lehnrevers immer die zeitlichen Angaben der Ausstellung.

Aus dem Lehnrevers geht immer auch der Text des zuvor vom Lehnsherrn ausgestellten Lehnbriefes hervor, so dass wir den Inhalt beider Schriftstücke kennen, auch wenn uns der Lehnbrief selbst nicht mehr vorliegen sollte.

Ein Lehnrevers ist demnach eine schriftliche Bestätigung des Lehnsempfängers (Lehnsmann) für den Lehngeber (Lehnsherrn) über den Erhalt des Lehns.

Lehnsrevers – Wikipedia 

Revers – Zeno.org 

Lehnswesen – Wikipedia 

*1) Über das ausgestorbene Adelsgeschlecht der Familie von Bodendorf habe ich im Internet nur sehr wenige Informationen gefunden. Lediglich einen Hinweis auf den Stammsitz der Familie bei Haldensleben. Allerdings habe ich in einem aus dem Jahre 1704 stammenden Buch von Johann Heinrich Büttner Hinweise zu dem in Lüneburg ansässigen Zweig gefunden. Schon damals hat der Autor dieses Buches darauf hingewiesen, dass er über die anderen Familienzeige nichts herausfinden konnte. Dieses Buch kann über die drei nachfolgenden Links aufgerufen und eingesehen werden. Die Einsicht in das Buch ist bei den drei Links unterschiedlich, so dass die jeweils beste Variante gewählt werden kann.

Bodendorf (Haldensleben) – Wikipedia

Genealogiae oder Stam(m)- und Geschlecht-Register Der vornehmsten Lüneburgischen Adelichen Patricien-Geschlechter - Digitale Sammlung slub Dresden

Genealogiae oder Stam(m)- und Geschlecht-Register Der vornehmsten Lüneburgischen Adelichen Patricien-Geschlechter - Digitale Sammlung Leopard-tu Braunschweig 

Genealogiae oder Stamm- und Geschlecht-Register der vornehmsten ... - Johann Heinrich Büttner - Google Books  

Die Verkaufsurkunde von 1519 und die neun hier gezeigten Lehnreverse der Familie von Bodendorf werden heute im Niedersächsischen Landesarchiv in Hannover – Außenstelle Pattensen – verwahrt. Deren Veröffentlichung auf unserer Homepage erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Niedersächsischen Landesarchivs in Hannover, wofür wir uns an dieser Stelle sehr herzlich bedanken und gleichzeitig auf die urheberrechtlichen Bestimmungen hinweisen. Dieses Archivgut ist Eigentum des Niedersächsischen Landesarchivs in Hannover. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Niedersächsischen Landesarchivs dürfen diese Abbildungen nicht gespeichert, reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise genutzt werden.

Da es zu den vier Lehnreversen keine Übersetzungen gibt, habe ich die Texte mit Hilfe des online zugänglichen Mittelniederdeutschen Wörterbuches von Gerhard Köbler *2) selbst übersetzt, wobei dies natürlich nur sehr laienhaft sein kann. Schwierig war es vor allem bei Wörtern, zu denen es mehrere Bedeutungen gibt. Die Texte wurden auf Schweinsleder geschrieben und sind über die Jahrhunderte unterschiedlich gut erhalten geblieben. In einigen Urkunden wurden die Schrift – vermutlich durch das Zusammenfalten -auf die andere Seite übertragen, so dass der Text mit einer „Spiegelschrift“ überlagert ist. Andere Urkunden haben durch die nicht immer gute Lagerung Schäden davon getragen. Hinzu kommt, dass sich das Leder inzwischen so verhärtet hat, dass es sich nicht immer vollständig auseinanderfalten lässt, wodurch sich der Text an diesen Stellen nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Merkwürdigerweise sind es in allen Urkunden fast immer die gleich Textpassagen, die in derartigen Falten zu finden sind.

Am schwersten lesbar waren für mich die beiden ältesten Version aus dem Jahre 1516 sowie die vom 23.11.1532 und 24. Januar 1594. Da sich der Inhalt dieser Lehnreverse allerdings im Wesentlichen in den anderen Ausfertigung 1594 wiederholte, war es mir möglich, auch diese einigermaßen gut zu lesen und damit auch zu übersetzten. Unklare Wörter wurden von mir durch (???) kenntlich gemacht. Ein Fragezeichen „?“ hinter einem Wort wurde gesetzt, wenn ich mir nicht sicher war, ob ich das Wort richtig gelesen oder erkannt habe. In den Abschriften des Originaltextes wurden die Texte so übernommen, wie sie seinerzeit vom Schreiber geschrieben wurden.

Worum es in den Schriftstücken geht, lässt sich aus meinen Übersetzung entnehmen. Dennoch weise ich vorsorglich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es laienhafte Übersetzungen sind. Der Originaltext wurde in der Abschrift kursiv geschrieben, wobei der Text, der vom Schreiber aus dem Lehnbrief des Lehnsherrn – dem Herzog - übernommen wurde, fett hervorgehoben ist. Der nicht hervorgehobene Text stammt vom Lehnsempfänger, also vom jeweiligen Mitglied der Familie von Bodendorf. Diese Teile der Urkunden sind die, die in allen Urkunden unterschiedlich sind, da darin der jeweilige regierende Herzog und der jeweilige Lehnsempfänger der Familie von Bodendorf namentlich genannt werden.

Damit sich die Textzeilen aus den Originalen mit denen meiner Abschrift und denen meiner Übersetzung besser vergleichen lassen, habe ich Text jeweils zeilenweise wiedergegeben. 

*2) Köbler, Gerhard, Mittelniederdeutsches Wörterbuch, 2010 

Aufzeichnungen der Lehngüter der Familie von Bodendorf im Jahre 1516

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 222

Titelseite:

Der von Bodendorp

Lehngüter

betreffend

 

Betrifft der Familie von Bodendorfs Lehngüter

Diese Aufzeichnungen beinhalten die Jahre 1491 (Seite 1), 1472 (Seite 2 oben) und 1516 (Seite 2 unten und Seite 3).

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 222

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 222

Der Hof in Orle (Oerrel) wird auf Seite 3 in den Zeilen 9 und 10 erwähnt: 

(pe,) mit einem Meyerhoff to Orle be-

legen by Münster,

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 222

Abschrift:

Bodendorp

Anno Dni. 1491 wurden dorch geverde (Gevered)

von Plate Hertogen Hinricke Hertogen

Ottenn Sohne, duße guder upgedragenn,

Nemlichen, eyn Hoff to Lübbow, Ei-

nen Hoff to Danckerstorp, Eyne

Hoff, Eyn Hoff To Lithenberg, all up

Dem Dringe, belegen, Und eyn Halff

Hoff To Toltzenantje by Crümaße

und würden, van sinen G. weddern

gelehnt, Ernste van Bodendorp,

Usrim und Corde sine Sohnes

die Linie Dall, Unnd na der Vade (Vode?)

Harthmans Bodendorpp des gnanten

Ernstes Broder edder sinen Sohnes

to enem Rechten erffman Lehne.

(Absatz)

Ernst und Otto gebroder von Bo-

dendorp Iß von Hertogen Fredericke

Verlotürt und Vergunt eyne Winth-

Molen up dem orten Vor Wolterstorp

to Luwende, und sint Dar niede be-

lehnt to einem erffmanlehne. Anno

1(Rest ist nicht lesbar)

Ernst vonn Bodendorp iß ver-

lenet vonn Hertogen Fredericke

up dem Eynbeke benoüen den Steinber-

gen belegen twischenn den beyden

wegen de van Lüneborg na Byne-

büttel logenn, Einen edder mehr

Vischdyke to siner nöth und be-

quemicheit tho makenn und to

stouwenn, welker Diske Harthman

und Otto sine Broder und ores ly-

ües Lehens Erwen von der

Herschop sampt andernn Güdern

entfangen und hebben scholenn

to Lehne Anno 1472 an Mid-

worken na Letare.

(Absatz)

Ernst von Bodendorp ist belehnet

mit nabescrewen guderenn von

Hertogen Henricke Hertogen Otten

Sein Sone mit deme gantzen Dorpe

Woderstopppe myt deme Tegeden Dar-

sulvest mit twen Houen und einer

Kothen to Steinbecke und deme tegeden

Darsulvest, mit der Molen to Swem-

beke, mit deme Tegeden to Ocher-

dinge mit tweyn Houen to Termitze,

mit twen Houen to Witzetze, twen

Hoffen to Witfetze, einem Hoffe to

Bußene, einem Hoffe to Schweiau,

einem Hoffe to Stouene, einem Hoffe

to Hagen mit enem Huffe belegen im

Dorppe to Retze, myt eynem Hoffelens

Darsulvest mit twen Hoffen im Dorppe

to Rettze vor Lüchow belegen, mit deme

Hoffe und güde belegen to Jendorpe, mit

twen Hoffen im Dorpe to Wolterstorppe

mit einen Hoffenn im Dorpe to Dangstor-

pe, mit einem Meyerhoff to Orle be-

legen by Münster, mit twen Houen to

Reuenstorff in der Vogedie to Lüchow

mit Dridden Haluen Hofe to Tollenantze,

mit enem Borchlene to Bleke, einem

Hoffe belegen bynen Bruchstorppe

mit einem Hoffe binnen Lüchow, mit

einem Hoffe to Halestorpe by Ulssen

mit einem wonHoffe tho Wolterstorppe

mit einem wusten Haue und ener

Koten to Britlinck mit alle dersulven

guder in und to behoringen nuttung

und Gerechtichkeiten wu de gelegen

syn, in Holte, Velde, Wischen und

widenn.  Daten 1516 am Fridage

na Jubilate.

*) (eingefügt am linken Rand geschrieben:)

legen, einem Hoffe to Botzell in der Vogedie Lüchow (belegen),

Übersetzung:

Bodendorf

Anno Domini 1491 wurden durch Gevered

von Plate *1) Herzog Heinrich *2) Herzogs

Ottos*3) Sohn, diese Güter übertragen

Nämlich: ei Hof in Lübbow, ein

Hof in Dangerstorf, ein

Hof, ein Hof in Lichtenberge, alle auf

Dem Dringe gelegen, und ein Halber

Hof in Toltzefantze bei Crümaßen

und wurden von seiner Gnaden Vettern

gelehnt, Ernst von Bodendorf

Usrim und Cord seine Söhne

in gerader Linie und noch der Vater

Hartmann Bodendorf des erwähnten

Ernst seinen Bruder oder seinen Sohn

zu einem rechtlichen Erbmannslehen.

(Absatz)

Ernst und Otto Gebrüder von Bo-

dendorf sind von Herzog Friedrich *4)

zugestanden und vergeben eine Wind-

Mühle auf dem Platz vor Woltersdorf

bei Lüchow und sind danieder be-

lehnt in einem Erbmannslehen. Anno

1 (Rest der Jahreszahl ist nicht lesbar, evtl. 1511?)

Ernst von Bodendorf ist ver-

lehnt von Herzog Friedrich

auf dem Einbeke (???) den Steinber-

gen gelegen zwischen den beiden

wegen die von Lüneburg nach Bienen-

büttel liegen, einen oder mehr

Fischteiche zu seiner Not und Be-

quemlichkeit zu machen und zu

stauen (durch Anlage eines Wehres) welche dieser Hartmann

und Otto sein Bruder und deren ()

männlichen Lehenserben von der

Herrschaft samt anderen Gütern

empfangen und haben gebührend

zu lehnen Anno 1472 am Mitt-

woch nach Laetare *5)

(Absatz)

Ernst von Bodendorf ist belehnt

mit nachfolgend beschriebenen Gütern von

Herzog Heinrich *2), Herzogs Otto *3)

sein Sohn mit dem ganzen Dorf

Woltersdorf mit dem Zehnten da-

selbst, mit zwei Höfen und einer

Kate in Steinbeck und dem Zehnten

Daselbst, mit der Mühle in Schwem-

beke, mit dem Zehnten in Ochter-

dingen, mit zwei Höfen in Termitze,

mit zwei Höfen in Witzetze, zwei

Höfen in Witfetze, einem Hof in

Bussene, einem Hof in Schweiau,

einem Hof in Stouene, einem Hof

in Hagen mit einem Stück Land gelegen im

Dorf Tetze, mit einem Hoflehen *6)

Daselbst, mit zwei Höfen im Dorf

Retze vor Lüchow gelegen, mit dem

Hof und (dem) Gut gelegen in Jendorf, mit

zwei Höfen im Dorf Woltersdorf

mit einem Hof im Dorf Dangestorf 

mit einem Meierhof in Oerrel ge-

legen bei Munster, mit zwei Höfen in

Reuenstorf in der Vogtei Lüchow

mit einem Drittel Hof in Toltzefantze

mit einem Burglehen in Blecke, einem

Hof innerhalb Bruchdorf gelegen,

mit einem Hof innerhalb Lüchow, mit

einem Hof in Hallesdorf bei Uelzen

mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Woltersdorf

mit einem leerstehenden Hof und einer

Kate in Britlingen, mit allen diesen

Gütern Inventar und Zubehörungen, Nutzungen

und Gerechtigkeiten, wie sie gelegen

sind im Holze (Wald) , Felde. Wiesen, und

Weiden. Gegeben 1516 am Freitag

nach Jubilate. *7)

*) (eingefügt am linken Rand geschrieben:)

legen, einem Hof in Borstel in der vogtei Lüchow (gelegen)

Erläuterungen:

*1) Gevered von Plate Plato (Adelsgeschlecht) – Wikipedia 

*2) Heinrich I. (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia  Heinrich war der Sohn von:

*3) Otto V. (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia Otto war der Sohn von Friedrich

*4) Friedrich II. (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia

*5) Laetare = 4. Fasten- oder Passionssonntag im Frühjahr (März oder Anfang April)  Laetare – Wikipedia

Das Jahr muss 1472 und nicht 1412 sein, denn im Jahr 1412 hat Herzog Friedrich II noch nicht regiert.

*6) Hoflehen = mit Amt oder Dienstleistung verbundene Verlehnung eines Grundstücks

*7) Jubilate ist der 3. Sonntag nach Ostern.  Sonntage der Osterzeit – Wikipedia  

Lehnrevers des Ernst von Bodendorf für Herzog Heinrich - 18. April 1516 -

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 214

Zusammengefaltet - Vorderseite:

Bodendorff

(Der restliche Text scheint von der Innenseite durch)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 214

In der 13. Zeile von oben heißt es: (storppe,) myt eynem meyyer Hofe to orle Belegen by munster (...)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 214

Image

Abschrift:

Ich Ernst von Bodendorpe Bekenne openbaar Vor my meine erven nakomensde also und Dat dem durchluchtige Hochgebornen fursten Hern Herre Hinrek

Hertoge tho Brunswig und Luneborgh unserm Her Herrn Hertogen Otten Szone my (sehr schlecht lesbar, daher nicht sicher:) alße dem oltkenn Unse van Bodendorff nebs er

syner furstlichen gnade Lehnbreve my darneven ervenn Wu? von Worden tho Worden Hir nafolget:  von goddes gnaden Wy Hinrek Hertog

to Brunswig und Luneborgen Bekenen Hertogen Otten Szone openbar Vor Uns unde unse erven Und nakomen Dat Wy Unser

teuren getruwen Ernste Von Bodendorp Und (???) Vnsern Vnde optermeren dusses Willen, (nicht lesbar)

(Zeile sehr schlecht zu lesen, daher unsicher:) Woll daher (???) ?han Unt? Mach to geven (??) eine man (???) belendt hebben Und koes? (sehr schlecht lesbar:) one alßo Jegenwerdigen In Krafft

Dusses breves mit nakstehenden gudren myt dem gantzen Dorpe Widerstorppe, myt deme tegeden darsulvest, mit twen Hofen

onde eyner kothen to Steynbeck und dem Tegenden darsulvst mit der molen to Swienbeck, mit deme tegenden to ochterdunge, myt

twen Hofen to Wolterstorppe mit twen Hofen to Lechtenberge, twen Hofen to thermitze mit twen Hofen to Witzetze, twen Hofen to Wit-

ferz eynem Hofe to Bussene, Eynem Hofe to Schweynaue, eynem Hofe to Slonene, Eynem Hofe to Hagen, mit eynem Houe

belegen Im Dorpe to Retze, myt eyner Houe Landes darsulvest mit twen Hoven Im Dorpe to Jetzen vor Lüchow belegen, eynen

Houe to Bolzeit? In der Vogedie Lüchow belegen myt deme Houe Unde gude belegen to Ipendorpe, myt twen Hofe Im Dorpe tho Wolter-

storppe, myt eynem meyyer Hofe to orle Belegen by munster, mit twen Houen to Reuenstorp In der Vogedie to Lüchow belegen , mit drey

halven Hofe to Tolstefantze, mit eynem borchlene to Blekede, eynem Houe Belegen Bynnen Bruchtorppe, myt eynem Hofe bynne Lüchow,

myt eynem Houe to Halichtorpe by Vlyten, mit eynem Meier houe to Hanstede by Vltzen myt eynem Wonhofe to Wolterstorppe,

myt synen thobehorunge, myt einem Wusten houe Und eyner Kothen tho Britlinge, (nicht lesbar, aber wohl:) myt allen G???geschrevenen

guder. In Unde thobehormae?, nuttingen Unde gerechticheiten, wu (wie) de gelegen synn, In holte, Velde, Wischen Water Und Weiden,

Wo me de benomen mach nichter Uth bogeschreben.    Wy genanter furste willen ock (= ok) Unse ervenn schullen dem genanten

Ernste von Bodendorpe Und synen ervenn sadaner guder bekennige Herenn Und Warende Wesenn Wie, Wan, Unde Wen (???)

one des noth unde behoffe Die Unde ße dat Van Vns eschenn effen eschenn lathenn Er Und syne ervenn schullen ork (ok) henforde

sodane guder to Lene dragenn Werden Und entfangen Wie Lehnmannes recht Unde Gerechtikheit Des Uns Und? einen Jederrn

an synem reren? Vestlicken          Des in orkunde hebben wy Unse rechte Ingeßegel unde an dusses Breff Wetliken heten hangen.

Na christe gebort Im Voffteynhundersten Und Sesteyniken Jare (???nicht zu erkennen ??)               Und Ick Ernst von Bodendorpe

Und myne manelieks ervenn schulen Und willen hinforder sodane onen er Lehnenn? guder van (nicht lesbar)

Und ßone (???) ervenn to ten dragenn entfangen Unserem Und Undnen? Wie(Nicht lesbar, aber evtl.:) brunswigh? und Lune-

borgk    In Des im orkunde hebbe ick meynn Rechte Ingihsegell unden An dussen Breff wuiteklich (nicht lesbar, aber wohl:) hangen

(letzte Zeile ist nicht mehr lesbar, da sich das Leder nicht weiter öffnen lässt. Vermutlicher Text:)

Na Cristi Gebord gebort Im Voffteynhundersten Und Sesteyniken Jahre 

Übersetzung:

Ich Ernst von Bodendorf bekenne öffentlich vor mir (und) meine erblichen Nachkommen also und dass dem durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten Herrn Herr Heinrich *1)

Herzog zu Braunschweig und Lüneburg unserm Herr Herrn Herzog Ottos *2) Sohne mein (keine sichere Übersetzung möglich)

seiner fürstlichen Gnaden Lenbriefe meine daneben Erben wörtlich hier nachfolgend: Von Gottes Gnaden Wir Heinrich Herzog

zu Braunschweig und Lüneburg bekennen Herzog Otto Sohn öffentlich vor uns und unsern Erben und Nachkommen Das Wir Unsern

teuren getreuen Ernst von Bodendorf und (???) unsern und öffentlich verkünden diesen Willen, (keine Übersetzung)

(Zeile sehr schlecht zu lesen, daher keine sichere Übersetzung möglich)

 

Dieses Briefes mit nachstehenden Gütern mit dem ganzen Dorf Widersdorf, mit dem (dortigen) Zehnten daselbst, mit zwei Höfen

und einer Kate zu Steinbeck und dem (dortigen) Zehnten daselbst mit der Mühle zu Schwienbeck mit dem Zehnten zu Achtendingen, mit

zwei Höfen zu Woltersdorf  mit zwei Höfen zu Lechtenberg, zwei Höfen zu Termitze mit zwei Höfen zu Witzetze, zwei Höfen zu Wit-

ferz einem Hof zu Bussene, einem Hof zu Schwienau, einem Hof zu Slonene, einem Hof zu Hagen, mit einem Hof

belegen im Dorf zu Retze, mit einem dortigen Landstück (Stück Landes) mit zwei Höfen im Dort Jetzen vor Lüchow gelegen, einen

Hof zu ??? in der Vogtei Lüchow gelegen mit dem Hof und Gut gelegen in Ippendorf, mit zwei Höfen im Dorfe Wolters-

dorf, mit einem Meyer-Hof in Oerrel bei Munster (gelegen), mit zwei Höfen zu Reuensdorf in der Vogtei zu Lüchow gelegen, mit drei-

halben (ein drittel) Hof zu Tolstefantze, mit einem Burglehen in Bleckede, einem innerhalb Bruchdorfs gelegen Hof, mit einem Hof bei Lüchow,

mit einem Hof in Halichdorf bei Uelzen, mit einem Meier-Hof in Hanstedt bei Uelzen mit einem Wohnhof (wohl: Wohnhaus) in Woltersdorf,

mit seinen Zubehörungen, *3) mit einem wüsten (leerstehenden) Hof und einer Kate in Britlingen, mit allen (??????) beschriebenen

Gütern In- und Zubehörungen, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie die vorhandenen im Wald, Feld, Wiesen, Wasser und Weiden,

Wie mir die namentlich angegeben wurden nicht aus beschrieben. Wir genannter Fürst wollen auch (gleichfalls) beste Erben verpflichtet sein dem genannten

Ernst von Bodendorf und seinen Erben in solcher Weise guter bekennende Herren und wahrend (beschützende) (Wesen =) vorhanden (da) sein wie, wann und wenn

falls die Not und Bedarf dies und sie dass von uns fordern, stark einfordern lassen. Er und seine Erben sind verpflichtet gleichfalls von jetzt an (in Zukunft)

solche Güter das Lehn übertragen werden und empfangen wie Lehnsmannes Recht und Rechtschaffenheit des uns und einem Jeden

an seinen (schreien?) Rechtsverbindlichkeit.       Dies zu beurkunden haben wir unser rechtliches Siegel unten an diesen Brief wissentlich (zur Bestätigung) heiß anbringen lassen.

Nach Christi Geburt im Fünfzehnhundert und sechzehnten Jahre (keine Übersetzung möglich)    Und Ich Ernst von Bodendorf

Und meine männlichen Erben sind (rechtlich) verpflichtet und wollen zukünftig fortan ein Lehnmann (sein) Güter von (keine Übersetzung möglich)

Und (evtl.:) Sohn (???) Erben zum Tragen empfangen unserem und ??? (keineÜbersetzung möglich)

berg oder burg                  Um dies zu beurkunden habe ich mein rechtliches Siegel unten an diesen Brief wissentlich (zur Bestätigung) angehängt.

(letzte Zeile ist nicht mehr lesbar, da sich das Leder nicht weiter öffnen lässt. Vermutlicher Text:)

Nach Christi Geburt im Fünfzehnhundert und sechzehnten Jahre. 

Ernst von Bodendorf verkauft die Einkünfte der Hälfte seines Hofes in Orle - 04. Oktober 1519

Der Knappe Ernst von Bodendorf bekennt, von Boldewin von Mahrenholz, Abt des Klosters St. Michael in Lüneburg, 20 Gulden erhalten zu haben, und verkauft dafür die Einkünfte der Hälfte seines Hofes in Örrel, den Wernecke Cordes bewohnt und der jährlich 22 Schillinge Abgaben einbringt, unter dem Vorbehalt des Rückkaufrechts nach vorheriger halbjähriger Kündigung. 04. Oktober 1519

© NLA HA Hannover, Celle Or. 100 Lüneburg St. Michael Nr. 1130

Titelseite der auseinandergefalteten Urkunde:

We Ernst de Bodendorp sine (????) Houves In Orle (Baldowine Abt  Closta)

1519    Örle

Wir Ernst von Bodendorf (???) Hof In Orle (Baldowin Abt Kloster)

1519    Örle

© NLA HA Hannover, Celle Or. 100 Lüneburg St. Michael Nr. 1130

In der 7. und 8. Zeile heißt es: In Krafft dusses breves de helffte des hoves to Orle

den nv Werneke Cordes bewonet nomelick 22 Schillinge alle (Jar)

© NLA HA Hannover, Celle Or. 100 Lüneburg St. Michael Nr. 1130

Text der Urkunde - Abschrift:

Ich Ernst von Bodendorp Knape Bekene vor my myne erven unnd alßwe-

ne dat yck von deme Erwerdingen In godt Hern Boldewin von Maren-

holt Abte to Sents Micheel bynnen Luneborgh tor noge upgeboret unnd

entfangen hebbe Twintich gulden an ganckbarer mvnte de selvigen

vorth In myne unnd myner Erven nvth unnd fromen angewant dar

vor Ick sinen gnaden unnd siner gnade nakomelungen vorkoff vorkops

tegenwardegen In Krafft dusses breves de helffte des hoves to Orle

den nu Werneke Cordes bewonet nomelick 22 Schillinge alle

Jar toborende beholde my edder mynen erven an gemeltem hove

megnerteyge rechticheit sunder wv Ick edder myne Erven sodane

helffte wedder tokopende geneget alse mogen Ick edder myne erve

hochgenantem Herrn Boldewin abte edder syner gnade nakomelingen

de loße In den achtedagen to paschen Kendegen (kondegen) unnd alsdeme up

op negestfolgende Michaelis sodane Twintich gulden mit bedageden

Renten ßo der welck nastellich weren bynne Luneborgh one

afslach edder voreinringe wol tor noge betalen alle vorgesäne

artikele Love Ick Ernst Badendorp vorbenomet vor my unnd

myne Erven truwelick unnd vast to holdench one alle Hinderlist

edder geverde hebbe. Des tor orkunde unnd merer wissenheyt myn

Ingesegell witleken heten hengen benedden an dussen breff dede gegeve

am Jare voffteynhundertnegenteyn am dage Francisei Confessoris *4) 

Übersetzung:

Ich Ernst von Bodendorf, Knappe*1), bekenne vor mir, meinen Erben und jeden (.)

dass ich von dem ehrwürdigen in Gott Herrn Boldewin von Maren-

holz *2), Abt zu Sankt Michaelis in Lüneburg zum Ausgleich aufgebracht und

empfangen habe Zwanzig Gulden in gangbarer Münze die selbigen

fort in meine und meiner Erben Nutzung und (zum) Vorteil (Gewinn) angewandt da-

vor ich seine Gnaden und seiner Gnaden Nachkommen Vorkauf zum Wiederverkauf

gegenwärtigen (durch) kraft dieses Briefes die Hälfte des Hofes in Oerrel

den jetzt Werneke Cordes bewohnt namentlich 22 Schillinge (die) jedes

Jahr zustehen behalte (für) mich oder meinen Erben am genannten Hof (die)

Meier-Zehnter Gebühr gesonderte für mich oder meine Erben so beschaffte

Hälfte wieder zurückkaufen geneigt sein mögen. Ich oder meine Erben

oben erwähnten Herrn Boldewin, Abt oder seiner Gnaden Nachkommen

die Ablösung in den acht Tagen vor Ostern kündigen und alles dann bis

auf (das) nächstfolgende Michaelis *3) sodann Zwanzig Gulden mit fällig werdenden

Abgaben (Erträgen) an dem der ausstehende (Betrag) zu bezahlen ist in Lüneburg ohne

Abschlag oder (Vereinbarung?) gut zur Genüge (zum Ausgleich) bezahlen alle vorgesehenen

Punkte (Artikel) lobe ich Ernst Bodendorf oben erwähnt für mich und

meine Erben treulich und zuverlässig zu behalten, ohne alle Hinterlist (Heimtücke)

oder Gefährdug (Betrug) (vor zu) haben. Dies zu beurkunden und (zu) aller Gewissheit (habe ich) mein

Siegel zur Bestätigung heiß anhängen (lassen) unten an diesen Brief der gegeben (ist)

im Jahre Fünfzehnhundertneunzehn am Tage (des) Franz von Assisi *4) 

Erläuterungen:

*1) Knappe- Schildknappe           Schildknappe – Wikipedia            Knappe - Zeno.org           Knappe, der - Zeno.org                ›knappe‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*2) Boldewin von Marenholtz    Boldewin von Marenholtz – Wikipedia 

'Weyhe-Eimke, Arnold von: Die Aebte des Klosters St. Michaelis zu Lüneburg', Bild 137 von 636 | MDZ (digitale-sammlungen.de) 

*3) Michaelis = 29. September  Erzengel Michael – Wikipedia 

*4) Franz von Assisi         Franz von Assisi – Wikipedia 

Lehnrevers des Ernst von Bodendorf für Herzog Ernst - 23. November 1532 -

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 215

Zusammengefaltet - Titelseite: Ernsth van Badendorp

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 215

Ausrichtend an der rechten Faltung in der 15. Zeile heißt es:

(... Dangstorpe,) mit eynem meyyer Houe tho orle belegen by munstere, (mit twen) 

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 215

Abschrift:

Ich Ernste von Bodendorpe Bekenne Openbar In Krafft disses breves Vor (nicht lesbar) Erben, Dat Ich van dem durchluchtige

Hochgebornen fursten und Hern Hern Ernste Hertoge tho Brunswig und Luneborgh unserm gnedigen Herrn tho eynem rechten

??ffe (???) (???) siner furstlichen gnade Lehen Briff von Worthen to Worthen Hir Nafolget belehnt bin. Van gots

gnaden wy Ernst Hortog tho Brunswig und Lunenborgh Bekennen orpenbar vor uns unse erven nakomen

(nicht lesbar)     Dat wy unsem Truen getruwen Ernste von Bodendorpe und seine Nakotigen? und erven

deuße willen, Dat tho uns Wenthe herte jed san Unde vor orth noch wol dhan thahl kan rech ? mach tho

Synen rechten (nicht lesbar)?tenlehne belehnet hebben. Unnde belehnen one alßo Jegenwardigen In Krafft dissen

Brivens mit nakstehenden guderen mit dem gantzen Dorpe Widerstorppe, mit deme Tegeden darsulvest,

mit Zwene Houven onde einer Kothen tho Steinbeck und dem Tegenden darsulvs mit der molen tho Swienbeck,

mit deme tegenden tho Achterdunge, mit twen Houven to Wolterstorppe mit twen Houven tho Lochtenberge, twen

Houven tho thermitze (= teilweise verdeckt) mit twen Houen tho Witzettze, twen Houen tho Witfraize einem Houe tho Bussene, eine

Houe tho Schweiau (= teilw. verdeckt), einem Houe tho Slonene, einem Houe tho Hagen, mit eynem Houe belegen Im Dorpe

tho Retze, mit (einer = verdeckt) Houe Landes darsulvest mit twen Hoven Im Dorppe tho Jetzen vor Lüchow belegen,

mit deme Houe (verdeckt= unde) gude belegen tho Ipendorppe, mit tween Houen Im Dorpe tho Wolterstorppe, mitt

Eynem Houe (teiw. Verdeckt: Im Dorpe) tho Dangstorpe, mit eynem meyyer Houe tho orle belegen by munstere, mit twen

Houen tho (teilw. verdeckt = Reuenstorpp) In der Vogedie tho Lüchow, mit drude halven Houe tho Tolzefantze, mit eynem

borchlehne (teilw. verdeckt = tho Blekede,) eynem Hofelie belegen Bynnen Bruchtorpe, mit eynem Houe bynnen Lüchow,

mit eynem (verdeckt = Houe) tho Halichtorppe by Ulyten, mit eynem wonhofe tho Wolterstorppe, mit einem wusten

Houe unnde einer Kothen tho Britlinge, mit eynem Houe tho (nicht lesbar ??Scholl,) einem wusten Houe tho Pentz-

kow, mit allen der fulnen guder In unde thobohorunge, nutting unde gerechticheiten, wu (wie) de ge-

legen syn, In Holte, velde, Wischen Water unde Weiden, wo wie de benennen mach nichts uth be-

scheiden.             Wy gemelter furste willen ork (ok) unde unße erven schullen dem genanten Ernste von

Bodendorpe unde synen erven sadaner guder bekennige Herre und Warrende wesen wen, wan

unnd wu waken ohne Des noeth unde behoeff Deith unnde ßo dat von uns eschen efften eschen lassen

Er unnde syne erven schullen ork (ok) hinforder sodaner guder tho Lehne dragen werden unde ent-fangen

wu Lehnmannes recht unnde gerechtikheit Des doch unns unnde einen Jederrn an synem rechten

Unschedlich       Des Inn orkunde hebben wy unser rechte Ingesegel weden an dusses Breff Witlick

heite hangen.   Na Cristy unstes? Herrn geborth Im vofftein Hundersten unnd tweey unnde druttesest

Jare. (Verdeckt nicht lesbar)?ende na (???)          Dat ich gemelter Ernst von Bodendorpe wull hinforder unnd

(nicht lesbar) sodane ehn guder van der Herthog tho Luneborch tho Lehne entfangen Dar sylvn

vor deme (nicht lesbar) allent Dar Van dohn Was ein getruwe Lehnmane synem Lehn Herre beklicken tho

donde (nicht lesbar) und schuldens Is      Des Im orkunde hebbe myn Ingesegel untern? Dussen Breff

? latten hangen (nicht lesbar)     Na Cristy Gebord Im vofftein hunderst und tweey und druttigest.

Weitere Zeilen sind nicht zu lesen, da sich der untere Teil des Leders dieses Briefes nicht aufklappen lässt. 

Übersetzung

Ich Ernst von Bodendorf bekenne öffentlich kraft dieses Briefes (nicht lesbar) Erben, dass ich von dem durchlauchtigen

hochgeborenen Fürsten und Herrn Herrn Ernst Herzog zu Braunschweig und Lüneburg unserm genedigen Herrn zu einem rechten

(????????) (ich in) seiner fürstlichen Gnaden Lehnbrief wörtlich hier nachfolgend belehn bin. Von Gottes

Gnaden Wir Ernst Herzog zu Braunschweig und Lüneburg bekennen öffentlich vor uns (und) unseren erblichen Nachkommen

(nicht lesbar)     Dass wir unseren treuen getreuen Ernst von Bodendorf und seine Nachkommen Und Erben

diesen Willen, dass zu uns bisher (bis jetzt) Herz jeden sein und vor Ort (an dieser Stelle) wohl (gut) getan kann? rechtliche (Bluts-)Verwandte zu

Seinen rechtlichen (nicht lesbar) -tenlehne belehnt haben und belehnen einen ebenso gegenwärtigen in kraft dieses

Briefes mit nachstehenden Gütern mit dem gantzen Dorf Widerdorf, mit dem dortigen Zehnten (daselbst),

mit zwei Höfen und einer Kate in Steinbeck und dem dortigen Zehnten (daselbst) mit der Mühle in Schwienebeck,

mit dem Zehnten von (in) Achterdingen, mit zwei Höfen in Wolterdorf, mit zwei Höfen in Lichtenberge, zwei

Höfe in Termitze, mit zwei Höfen in Witzettze, zwei Höfen in Witfraize, einem Hof in Bussene, einen

Hof in Schwienau, einem Hof in Slonene, einem Hof in Hagen, mit einem Hof (gelegen) im Dorf

(zu) Retze, mit einem dortigen Stück Landes (Landstück) (darselbst), mit zwei Höfen im Dorf Jetzen vor Lüchow gelegen (bei Lüchow)

mit dem Hof und Gut gelegen in Ippendorf (mit dem in Ippendorf befindlichen Hof und gut), mit zwei Höfen im Dorf Woltersdorf, mit

Einem Hof im Dorf Dangesdorf, mit einem Meyer-Hof in Oerrel bei Munster (gelegen), mit zwei

Höfen in Reuensdorf in der Vogtei Lüchow, mit (dem)dritten halben Hof (einem Hofdrittel) in Tolzefantze, mit einem

Burglehen in Bleckede, einem Hoflehen*) innerhalb Bruchdorfs gelegen, mit einem Hof innerhalb Lüchow,

mit einem Hof in Halichdorf bei Uelzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Woltersdorf, mit einem wüsten (leerstehenden)

Hof und einer Kate in Breitlingen, mit einem Hof in (nicht lesbar), einem wüsten (leerstehenden) Hof in Pentz-

kow, mit (dem) (zu den) Gütern (gehörenden) vollständigen In- und Zubehörungen (Inventar und allem was dazu gehört), Nutzungen und Gerechtigkeiten (rechtlichen Auflagen), einschließlich

der in (für) Wald, Feld, Wiesen, Wasser und Weiden, wie man die benennen mag nicht aus be-

scheiden.            Wir genannter Fürst wollen auch (gleichfalls) und unsere Erben verpflichtet sein dem genannten Ernst von

Bodendorf und seinen Erben in solcher Weise guter bekennender Herren und Wahrende vorhanden (da) sein, wenn, wann

und wie wachen falls die Not und der Bedarf dies und sie das von uns fordern, stark einfordern lassen

Er und seine Erben sind verpflichtet gleichfalls von jetzt an (in Zukunft) solche Güter das Lehn übertragen werden und empfangen

wie Lehnmanns Recht und Rechtschaffenheit des doch uns und einem Jeden an seinen Rechten

unbeschadet.    Dies zu beurkunden haben wir unser rechtliches Siegel gebunden an diesen Brief wissentlich (zur Bestätigung)

anbringen lassen.            Nach Christi unseres Herrn Geburt im Fünfzehnhundertsten und zweiunddreißigsten

Jahre (nicht lesbar) ?? nach ???                 Dass ich genannter Ernst von Bodendorf will von jetzt an (in Zukunft) und

(nicht lesbar) fortan ein guter von dem Herzig zu Lüneburg zum Lehne empfangen daselbst (um selbst)

vor dem (nicht lesbar) ganz (oder: obwohl) davon tun (machen) was ein getreuer Lehnsmann seinem Lehnherrn beflecken (Ehre beschmutzen) zu

tun (nicht lesbar) und schulden (in Schuld kommen) ist. Dies zu beurkunden habe (ich) mein Siegel unter diesen Brief

Anbringen lassen.            Nach Christi Geburt im Fünfzehnhundertsten und zweiunddreißigsten

Weitere Zeilen sind nicht zu lesen, da sich der untere Teil des Leders dieses Briefes nicht aufklappen lässt.

*) Hoflehen = mit Amt oder Dienstleistung verbundene Verlehnung eines Grundstücks 

Lehnrevers des Jorgen von Bodendorf für Herzog Ernst - 23. Juli 1539

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 216

Zusammengefaltet - Titelseite mit Siegel

Bodendorff

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 216

Den ersten Buchstaben, das "i" im wort "Ich" am Anfang der Urkunde hat der Schreiber von Jorgen von Bodendorf hier ganz besonders gestaltet. Es erinnert an ein "aufgeklapptes" Seepferdchen.

Am Ende der 14. Zeile heißt es:

(... Dangstorppe,) mit einem Meiger Hove to Orle belegen bey

Munster, (...) - Munster steht am Anfang der 15. Zeile.

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 216

Abschrift:

Ich Jorgen von Bodendorff Bekenne war my myne erven und Nageborner dat my de durchluchtige Hochgeborne furste und her

her Ernst Hertoge tho Braunschweig und Luneburg e min gnediger Furste und Herre my mit nabeschreven gudern wa des

siner furstlichen gnaden Lehen Brif von Worthen to Worthen mede bringen gnedigen belehn er sulv. Von gots gnaden

wy Ernst Hortoge tho Braunschweig und Luneburgh Bekennen Orpenbar vor uns unse erven nakomen und obgemelter

Dat wy unseren truwen guter Freund Jurgen von Bodendorpp und seiner Nakotigen und gele? erwen dusse willen, Dat tho

uns Wente hete to Jeden unde war beth nach wol Dagan gehahl kan und mach tho einem rechten eine ??? lehne

belehnen hebben und belehnen ohne also Jegenwartigen In Chraft dusses Brivens mit nabeschrivenen gudereyn

mit dem gantzen Torppe Widerstorppe, mit deme Tegenden darsulvest, mit Zwene Houven und einer Kothen tho

Stennbecke und dem Tegenden darsulvest mit der molen tho Schweimbecke, mit deme Tegenden tho Achterdunge,

mit twen Houven to Wolterstorppe mit twen Houven to Lochtenberge, twen Houven zu Termitze mit twen Houen tho

Witzetze, twen Houen tho Witzitze einem Houe tho Bussene, einem Houe tho Schweiau, enem Houe tho Schlonene, einem

Houe tho Hagen, mit einem Houe belegen im Dorppe to Retze, mit einer Houe Landes darsulvest mit twen Hoven

im Dorppe tho Jetzen vor Luchow belegen, mit deme Houe und gude belegen to Ippendorwen, mit tween Houen Im

dörppe to Wolterstorppe, mit einem Houe Im Dorppe tho Dangstorppe, mit einem Meiger Hove to Orle belegen bey

Munster, mit twen Hoven to Reuenstorppe in der Vogedie to Luchow, mit dren Hoven to Toltzefantze, mit einem burchlehn

to Blekede, einem Houelie belegen zu Bruchtroppe, mit einem Houe bynnen Lüchow, mit einem Houe to Hallichtorppe

bey Ultzen, mit eynem wonhofe zu Wolterstorppe, mit seiner thobehorunge, einem wusten Houe und einer Kothen tho

Britlinge, mit einem Houe tho (nicht lesbar = ??oell, mit einem wusten Houe tho Pentzkow, mit einem Houe zu Lubbow, mit einer

Wintmolen vor Wolterstorppe, und mit dem Meierhoue tho Hanstede bey Ultzen mit seiner In und thobehorunge

mit allen dusser bouengeschrevenen guder in und tobehorungen, nuttungen und gerechtikeiten, we (wie) die belegen

sein, in Holte, velde, Water, Wyschen und Weiden, wo man die benennen mach nichts buthen bescheiden.            Wy ge-

melter furste willen ork (ok) und wy es einem schullen deme genanten Jorgen von Bodendorppe und seinen erven

sodaner guder rechte bekennige Hern und Warende wesen wan, wie und wo waken ohne Des noth und be-

hoff diet und sie dat von uns eschen effer eschen latten. Er und sine erven schullen ork (ok) hinfurder sodane guder

tho Lehne dragen werden und entfangen wu Lehnmannes rechte und gerechtigkeiten es doch uns und einen

Jederen an seinen rechten unschedlich. Des In orkunde hebben wy uns rechte Ingesegel weden an dusses

Breff Witliken heiten hangen lassen.       Na Christie gebort Im voffteinhunderst und Neggen und druttezest

Jare: am Marien da Magdalehne             Dat ich hinfurder solches guth vom Furstenthume Luneburg tho

Lehnt will entfängen Dat sulvige uns Denen Unsßem und Hochgemelter meinem gnedigen Fursten und

Hern Darvan Dohen wies ein guter len Lehnmann (von mir nicht zu erkennen)     Des In orkunde

hebbe ick myn rechten pitjen an dussesn Breff entlich gehangen Im vofftein hunderst und Negesten

und Druttezehsten Jahre, am dag marien da magdalehens 

Übersetzung:

Ich Jürgen von Bodendorf bekenne wahrhaftig mir und meine Erben und Nachgeborenen dass mir der durchlauchtige hochgeborene Fürst und Herr

Herr Ernst Herzog zu Braunschweig und Lüneburg mein gnädiger Fürst und Herr mich mit nachfolgend beschriebenen Gütern wahrhaftig nach

seinem von fürstlichen Gnaden Lehnbrief (heißt es) wörtlich mit bringen gnädiger Belehnung (schreibt) er selbst                 Von Gottes Gnaden

Wir Ernst Herzog zu Braunschweig und Lüneburg bekennen öffentlich vor uns unseren erblichen Nachkommen und zuvor erwähnter

Dass wir unseren treuen guten Freund Jürgen von Bodendorf und seiner Nachkommen und (???) Erben diesen Willen, dass zu

uns bisher anordnen zu jeden und war bis nach wohl (gut) getan kann? rechtliche (Bluts-)Verwandte zu (??) -lehne

belehnt haben und belehnen belehnen falls ebenso gegenwärtigen in kraft dieses Briefes mit nachfolgend beschriebenen Gütereien

mit dem ganzen Dorf Widerdorf, mit dem dortigen Zehnten (daselbst), mit zwei Höfen und einer Kate in

Steinbeck und dem dortigen Zehnten (daselbst) mit der Mühle in Schweimbecke, mit dem Zehnten in Achterdingen,

mit zwei Höfen in Woltersdorf mit zwei Höfen in Lichtenberge, zwei Höfe in Termitze, mit zwei Höfen in

Witzetze, zwei Höfe in Witzitze, einem Hof in Bussene, einem Hof in Schwienau, einem Hof in Schlonene, einem

Hof in Hagen, mit einem Hof im Dorf Retze gelegen, mit einem dortigen Stück Landes (Landstück) (daselbst), mit zwei Höfen

im Dorf Jetzen vor (bei) Lüchow gelegen, mit dem Hof und Gut in Ippendorf gelegen, mit zwei Höfen im

Dorf Woltersdorf, mit einem Hof im Dorf Dangesdorf, mit einem Meyer-Hof in Oerrel bei Munster gelegen,

(Munster), mit zwei Höfen in Reuensdorf in der Vogtei Lüchow, mit drei Höfen (nicht mehr einem Drittelhof( in Toltzefantze, mit einem Burglehn

in Bleckede, einem kleinen Hof in Bruchdorf gelegen, mit einem Hof innerhalb Lüchow, mit einem Hof in Hallichdorf,

bei Ueltzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) zu Woltersdorf, mit seiner Zubehörung, einem wüsten (leer stehenden) Hof une einer Kate in

Britlingen, mit einem Hof in (nicht lesbar), mit einem wüsten (leer stehenden) Hof in Pentzkow, mit einem Hof in Lübbow, mit einer

Windmühle vor Woltersdorf, und mit dem Meierhof in Hanstedt bei Ueltzen mit seinen In- und Zubehörungen

mit allen diesen oben beschriebenen Gütern (den) In- und Zubehörungen, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie diese gelegen

sind (liegen) in Holz (Wald), Feld, Wasser, Wiesen und Weiden, wie man sie benennen mag (um) nichts zu vergessen.                Wir ge-

nannter Fürst wollen gleichfalls und wir es einem verpflichtet sind dem genannten Jürgen von Bodendorf und seinen Erben

solcher Güter aufrecht bekennende Herren und Wahrende sein, wann, wie und wo wachen falls die Not und (der) Be-

darf besteht und sie das von uns fordern, stärker einfordern lassen. Er und seine Erben sind verpflichtet gleichfalls von jetzt an (in Zukunft) solche Güter

mit Lehn übertragen werden und empfangen wie Lehnmanns Recht und Rechtschaffenheit des doch uns und einem

Jeden an seinen Rechten unbeschadet. Dies zu beurkunden haben wir unser rechtliches Siegel gebunden an diesen

Brief wissentlich (zur Bestätigung) anbringen lassen.       Nach Christie Geburt im Fünfzehnhundert und Neununddreißigsten

Jahre am (Tag) Maria Magdalena*1)       Dass ich künftig solches Gut vom Fürstentum Lüneburg

(als) Lehn empfangen will, dass diese uns dienen. Uns und oben erwähnter mein gnädiger Fürst und

Herr. Davon (Dadurch) tun wie es ein guter Lehn Lehensmann (von mir nicht zu lesen) Dies zu beurkunden

habe ich mein rechtens Petschaft (Siegel) an diesen Brief anbringen lassen. Im Fünfzehnhunderten und neun

und dreißigsten Jahre, am Marien da Magdalehne. *1)

*1) Maria Magdalena – Wikipedia

Lehnrevers des Jürgen von Bodendorf für Statthalter und Räte - 08. April 1549 -

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 217

Zusammengefaltet Urkunde - Titelseite:

Jorgen von Bodendorff 

Dieses Lehnrevers unterscheidet sich von den anderen Urkunden dadurch, dass es in die Zeit einer Interimsregierung fällt und daher an die Statthalter und Räte gerichtet ist. Als Herzog Ernst I 1546 starb, war sein Sohn Franz Otto noch minderjährig, so dass dieser nicht direkt seine Nachfolge antreten konnte. Bis zu seiner Volljährigkeit 1555 regierte daher eine Interimsregierung, die sich aus Statthaltern und Räten zusammensetzte, wie auch aus dieser Urkunde hervorgeht.

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 217

In der Mitte der 14. Zeile heißt es: (... Danekstorffe,) mit einem Meyerhoffe zu Orle belegen bi Munster, (mit ...)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 217

Abschrift:

Ich Jorgen von Bodendorff bekenne das die Ernuesten Hochgebornen und Erbarn Hern Stathalter und vorordente Rath an statt und von wegen meinen gud-

digen Jungen Herren *1) zu Braunschweig und Lunenburg mich und meine manliche Erben mit nachbeschriebenen zum belehnen haben, wie das Ihr lehen-

brief vorlehen von worten Zu worten folgen außweiset.                 Wir Thomaß Grotte Stathalter Baltasar Klaner der rechte Licentiate und Cantzler

Jorgen von der wensse großvogt und Joachim Moller der rechte Doctor, Thun kunt und bekennen hirmit Jegen aller menniglich, Das wir In macht

 

und aus bruklich des hochwürdegisten Fursten und Heren Hern Adolffs Ertzbischoffs Zu Coln und Churfürsten Hertzogen Zu Westphalen unnd Engern

Und des wolgebornnen Herren Otten graffen zu Holstein Schomburg und Sternbergen Herren Zu Gehmen unsere? gnedigisten und guedigsten Heren

alß von Rom. Kays. Matt.: Unseren allergnädigsten Herren Vorordente Vormünder, weilandt Heren Ernsts Hertzogen Zu Braunschweig und Lunenburg

nachgelassener Junger Herschaft und Erben, Den Erbaren und besten Jorgen von Bodendorff und seine Manliche Leibs lehen Erben Zu einem

 

rechten truwe Manlehne belenet haben, und belehenen Jegenwartiglich In Crafft dises prieffs, mit nachbeschriebenen gütern, Nemlich midt

dem Zehenden zu Ochterdingen, mit Zweien Hoffen zu Wolterstorff, mit Zweien Hoffen zu Lechtenberge, und Einem wosten Hoffe Darselbs,

Zweien Hoffen Zu Tarmitze mit Zweien Hoffen Zu Wittzeze, Zweien Hoffen zu Witfetze, Einem Hoffe Zu Bussone, Einem Hoffe Zu Sweiau,

Einem Hoffe Zu Schloneue, Einem Hoffe Zu Hagen, mit Einem Hoffe belegen Im Dorff Zu Retze mit einem Hoffe Landes darsulvest, mit Zweien

Hoffen Im Dorff Zu Jetzen, vor Lüchow belegen, mit dem Hoffe und gude belegen zu Ippendorff, mit zweien Hoffen Im Dorff Zu wolterß-

dorff, , mit einem Hoffe Im Dorffe zu Danekstorffe, mit einem Meyerhoffe zu Orle belegen bi Munster, mit zweien Hoffen zu Reuen-

storffe, In der Vogtei zu Luchow, mit Dren Hoffen zu Toltzefantze, mit einem Borchlehne zu Blekede, Einem Hoffelie belegen zu Bruchdorfe

mit einem Hoffe binnen Luchow, mit einem Hoffe Zu Hallichtorffe bey Ultzen, mit einem wonhoffe zu wolterstorffe, mit seinen

Zubehorunge, einem wusten Hoffe und einer Kothen Zu Britlingen, mit einem Hoffe zu Bossoss, mit einem wüsten Hoffe zu Penzkow, mit

Einem Hoffe zu Lübbow, mit einer wintmolen vor wolterstorfe, und mit dem Meyerhoffe Zu Hanstede bi Ultzen, mit seiner In und

Zubehorungen, mit allen diser boven geschriebenen güter In und Zubehorungen, nutzing und gerechtikeitenn, wie die belegen sein, In Holtze,

velde, wasser, wischen und waiden, wie man die benonmen mach nichts ausbescheiden. Geigemohr Stathalter und Rathe,

wollen von unser gnedigen Herren wegen dem genanten Jorgen von Bodendorfe und seinen Erben, sodanen guter rechter

bekenniger Herren und warende wesen, wur, wan, und wie offt Ihms des noth und behuf thut, und sie das von unß eschen, oder

eschen lassen, Doch unsern gnedigen Hern und einem Jedern an seinem rechten unschedlich Ehr und seine Erben sollen auch

hinfurter sodane guter Zu lehne wagen verdienen und empfangen wie lehenmanß recht und gewonheit ist, Und haben dar-

auff von gemelten Jorgen von Bodendorf gelübde und eide empfangen, das ehr unsren gnedigen Herren getruw und holt

sein wolle, Das Zu bekund haben unsern gnedigen Hern Serrebt an disen prieff wissentlich sey Pin hangen, Nach christi un-

serß Herren gepurt, Im tausent fünfhunderen und Neun und vierzigsten Jahre, Montags nach Judica, Das Ich hinfurder solches

guter getruwlich will vorstehen, verdienen, Ihrer f. g. fürstlichen gnaden bestes wissen und argestes wenden auch darum thun war ein ge-

truwener lehenmann seinem Hern Zuthunde schuldig und pflichtig ist, One geferde *8), Das Zu urkund hab Ich mein pitzschen an diesem

prieff gehangen, Nach christi gepurt Im tausendfünfhunderten und Neun und Vierzigsten Jahre, Montags nach Judica. 

Übersetzung:

Ich Jürgen von Bodendorf bekenne dass die (???) Hochgebornen und Erbaren Herrn Statthalter*1) und verordnete Rath an Statt (an Stelle) und von Wegen meinen

gütigen Jungen Herrn*2) zu Braunschweig und Lüneburg mich und meine männlichen Erben mit nachfolgend beschriebenen zu belehnen haben, wie das Ihr Lehens-

brief vorlehen wörtlich folgendes ausweist:         Wir Thomas Grotte (Grote) Statthalter Baltasar Klamer (Klammer) der Lizenziat der Rechte und Kanzler

Jorgen von der Woensse (Wense) Großvogt und Joachim Moller (Möller) Dr. jur.*1), geben bekannt und bekennen hiermit gegenüber allen Männern, dass wir mit Ermächtigung

und ?ausdrücklich? Des hochwürdigsten Fürsten und Herren Herrn Adolf (= Adolf III) *3) Erzbischof in Köln und Kurfürsten Herzog zu Westfalen und Engern *4)

Und des wohlgeborenen Herren Otto *5) Graf zu Holstein-Schaumburg und Sternberger Herrn zu Gemen *6) unsere gnädigsten und gütigsten Herren

also von Römisch Kayserlicher (Kaiser) Majestät Unserem allergnädigsten Herren bestellte Vormünder, (des) verstorbenen Herren Ernst Herzog zu Braunschweig und Lüneburg

(seinem) hinterlassene jungen Herrscher und Erben *1). Den Erbaren (ehrwürdigen) und besten Jürgen von Bodendorf und seine in gerade Linie männlichen Lehenserben zu einer

rechten treuen Manslehne belehnt haben, und belehnen gegenwärtig in Kraft dieses Briefes mit nachfolgend beschriebenen Gütern, nämlich mit

mit dem Zehnten in Ochterdingen, mit zwei Höfen in Woltersdorf, mit zwei Höfen in Lechtenberge, und einem wüsten (leeren) Hof ebenfalls dort,

zwei Höfe in Tarmitze, mit zwei Höfen zu Wittzeze, zwei Höfen in Witfetze, einem Hof zu Bussone, einem Hof zu Swienau,

Einem Hof zu Schloneue, einem Hof zu Hagen, mit einem Hof im Dorf Retze gelegen, mit einem dortigen Stück Landes (Landstück), mit zwei

Höfen im Dort Jetzen vor Lüchow gelegen, mit dem Hof und Gut in Ippendorf gelegen, mit zwei Höfen im Dorf Wolters-

dorf, mit einem Hof im Dorf Dangesdorf, mit einem Meyerhof in Oerrel bei Munster gelegen, mit zwei Höfen in Reuen-

dorf, in der Vogtei Lüchow, mit drei Höfen in Toltzefantze, mit einem Burglehn in Bleckede, einem kleinen Hof in Bruchdorf

mit einem Hof innerhalb Lüchow, mit einem Hof in Hallichdorf bei Ueltzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Wolterdorf, mit seinen

Zubehörungen, einem wüsten (leeren) Hof und einer Kate in Britlingen, einem Hof in Bussus, mit einem wüsten (leeren) Hof in Penzkow, mit

Einem Hof in Lübbow, mit einer Windmühle vor Woltersdorf, und mit dem Meyerhof in Hanstedt bei Ueltzen, mit seinem In- und

Zubehörungen, mit allen diesen oben beschriebenen gütern In- und Zubehörungen, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie sie sich befinden im Holz (Wald),

Feld, Wasser, Wiesen und Weiden, wie man die benennen mag (um) nichts zu vergessen. Geigemohr? Stathalter und Rathe,

wollen von unser gnedigen Herren wegen dem erwähnten Jürgen von Bodendorf und seinen Erben, solcher guter rechter (aufrichtig)

bekennender Herr und Wahrende sein, wo, wann und wie oft Ihnen Not tut und Bedarf ist, und sie das von uns fordern, oder

einfordern lassen. Doch unser gnädiger Herr und ein Jeder, der an seinen Rechten unbeschadet ist, Er und seine Erben sollen auch

von jetzt an (in Zukunft) solch guter zu Lehen sich trauen, verdienen und empfangen wie(es) Lehnsmannes Recht und Gewohnheit ist. Und haben da-

für vom erwähnten Jürgen von Bodendorf Gelöbnis und eid empfangen, dass er unsern gnädigen Herren getreu und hold (gewogen)

sein will. Dies zu beurkunden haben (wir) unsern gnädigen Herrn Serrebt an diesen Brief zur Bestätigung sein Pin (für Pinser = kleines Siegel, auf Siegelring) anbringen lassen. Nach Christi un-

sers Herrn Geburt, im Tausendfünfhundert und Neunundvierzigsten Jahre, montags nach Judica.*7) Dass ich auch zukünftig solche

Güter getreulich vorstehen darf vorstehen und verdienen, Ihrer fürstlichen Gnaden zum wohl (zum Nutzen) verbürgen und Schaden abwenden auch dies zu tun ist eines ge-

treuen Lehensmann seinem Herrn zu tun schuldig und verpflichtet, ohne Hinterlist (Heimtücke).*8) . Das zu beurkunden habe ich mein Petschaft an diesem

Brief anbringen lassen. Nach Christi Geburt im Tausendfünfhundert und Neunundvierzigsten Jahre, montags nach Judica. *7) 

Erläuterungen:

*1) Aus einer anderen Urkunde im Arcinsys (Dep. 30 A Nr. 50 (1523) und 74 (1560) des Landesarchivs geht folgendes über die Interimsregierung hervor:

Statthalter Thomas Grote, Kanzler Balthasar Klammer (Clamer), Lizenziat der Rechte, Großvogt Georg (Jürgen) von der Wense und Dr. jur. Joachim Möller belehnen (in dieser anderen Urkunde auf Befehl Adolfs III. von Holstein-Schaumburg, Erzbischof und Kurfürst von Köln, und Ottos IV., Grafen von Holstein-Schaumburg, als Vormünder der Erben des Herzogs Ernst I. von Braunschweig und Lüneburg (Celle) ) (...)

*2) Herzog Franz Otto war noch Minderjährig als sein Vater 1546 starb, daher regierte bis zu seiner Volljährigkeit 1555 eine Interimsregierung:

Franz Otto (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia

Vertrag über die zwischen ... Heinrich und Wilhelm Herzögen zu Braunschweig ... - Google Books  Darin auch: Rom. Kays. Matt.  Matt. steht demnach für Majestät:

Scriptores rerum silesiacarum - Verein für Geschichte Schlesiens - Google Books

*3) Erzbischof Adolf III von Köln Adolf von Schaumburg – Wikipedia

*4) Herzogtum Westfalen und Engern Herzogtum Westfalen – Wikipedia

*5) Otto IV Otto IV. (Schaumburg) – Wikipedia

*6) Herrschaft Gehmen (Gemen) Herrschaft Gemen – Wikipedia

*7) Judica = fünfter Sonntag der Fstenzeit  Passionssonntag – Wikipedia 

*8) geferde = Arglist, Heimtücke, Untreue, ›geferde‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     ›gefahrde‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Lehnrevers des Jürgen von Bodendorf für Herzog Franz Otto - 10. April 1557 -

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 218

Zusammengefaltete Urkunde - Titelseite:

Jorgen von Bodendorff

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 218

In der 12. Zeile steht rechts von der Mitte: (... Dangenstorff,) mit einem Meigerhoffe zu Orle belegen bey Munster, (mit zweien ...)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 218

Abschrift:

Ich Jorg von Bodendorff Bekenne vor mich meine Erben und alfsweme.   Nachdem der durchleuchtig Hochgeborn Fürst und Herr Herre

Frantz Otto Hertzog zu Braunschweig und Lunenburg mein gnediger Herr mich und meine manliche leibs Lehens Erben mit nachbeschriebenen

gütern gnediglich belehenet hat, wie solchs seiner fürstlichen gnaden Lehenbrieff aussweiset, von Worten zu Worten also lautened:

Von gottes gnaden wir Frantz Otto Hertzog zu Braunschweig und Lunenburg Bekennen und thun kundt In und mit crafft dieses Brieffs vor

allermeniglich, das wir den Erbarn unsern lieben getreuwen Jorge von Bodendorff und seine manliche leibs Lehens Erben zu einem werhten

 

manlehene wie mans Lehens werht ist, belehenet haben, und belehenen sie In und mit crafft dieses briefes mit nachbeschriebenen gütern

Nemlich mit dem gantzen dorffe Wiserstorff, mit dem Zehenden doselbs, mit Zweien Hoffen und einer Koten zum Steinbecke und dem Ze-

henden doselbs, mit der molen zu Schweimbecke, mit dem Zehenden zu Ochterdinge, mit zwen Hoffen zu Wolterstorff mit zwen Hoffen

zu Lichtenberge, zwen Hoffen zu Termitze, zwen Houen zu Witsetze, zwen Houen zu Witfetze , einem Hoffe zu Bussene, einem Houe zu Schwe-

iau, enem Hoffe zu Schlonene, einem Hoffe zu Hagen, mit einem Hoffe belegen im dorff zu Retze, mit einer Hufe Landes doselbs

mit zwen Hoffen Im dorff Zu Jetzen vor Lüchow belegen, mit dem Hoffe und gude belegen zu Ippendorff, mit zweien Hoffen Im dorff

zu Wolterstorff, mit einem Hoffe Im Dorff zu Dangenstorff, mit einem Meigerhoffe zu Orle belegen bey Munster, mit zweien (Ho-)

hoffen zu Reuenstorff, In der Vogtey zu Lüchow, mit dreyen Hoffen zu Toltzefantze, mit einem burglehen zu Blekede, einem Houelie be-

legen zu Bruchtorff, mit einem Hofe bynnen Lüchow, mit einem Hofe zu Hallichtorppe bey Ultzen, mit einem wonhofe zu Wolterstorff

mit seiner Zubehorunge, einem wüsten Hofe und einer Koten zu Britlinge, mit einem Hofe zu Zöll? mit einem wüsten Hoffe zu

Penzkow, mit einem Hofe zu Lübbow, mit einer wintmolen vor Wolterstorff, und mit dem Meyerhoue zu Hanstede bey Ultzen mit

seiner In und Zubehorungen mit aller dieser obgeschriebenen güter In und Zubehorungen, nutzungen und gerechtikeitenn, wie die

belegen sein, In Holtze, Velde, Wasser, Wischen und Weiden, wie man die benennen mag nichts ausbescheiden. Und wir obgemelter

furst wollen Ihme und seinen mitbeschrieben solcher güter ein rechter bekenniger Herr und warende sein, wo, wan, und wie offt Ihnen

der Zuthun, und sie von uns feischen oder heischen *2) lassen. Doch und an unserm und einen Jeden an seinem rechten unschedlich.

Des zu Urkundt haben wir disen brieff mit eigener Hande underschrieben, und unser fürstlich Ingesiegell wissentlich daran heissen

hangen. Der gegeben ist nach Christi unsers lieben Herren geburt Im tausent fünftthundert und sieben und fünfftzigisten Jhare

Sonnabents nach Judica.              Das Ich und meine manleibs lehens erben solche güter getreulich wolle vorstehen, verdienenn

und seiner fürstlichen gnaden und derselbigen erben böstes (bestes) wissen und argestes wenden und darum thun sollen und wollenn

was getruwe lehenleute Ihren LehenHerren Zuthun schuldig und pflichtig sein. Des zu Urkundt hab Ich mein pitzschior*3) an Diesenn

brieff gehangen. Der gegeben ist nach Christi unsers Herren geburt Im tausent fünffhundert und sieben und fünffizigistem

Jahre, Sonnabents nach Judica. 

Übersetzung:

Ich Jorg von Bodendorf bekenne vor mir (und) meinen Erben und Jeden. Nachdem der durchlautige hochgeborene Fürst und Herr Herr

Franz Otto Herzog zu Braunschweig und Lüneburg mein gnädiger Herr mich und meine in gerader Linie männlichen Lehenserben mit nachfolgend beschriebenen

Gütern gnädiglich belehnt hat, wie dies seiner fürstlichen Gnaden Lehenbrief ausweißt, der wörtlich lautet:

Von Gottes Gnaden wir Franz Otto Herzog zu Braunschweig und Lüneburg bekennen und geben bekannt durch und kraft dieses Briefes vor

jedermännig (jeden), dass wir den ehrbaren unsern lieben getreuen Jorge von Bodendorf uns seine in gerader Linie männlichen Lehenserben zu einem geschätzten (wertgeschätzten)

Mannlehen wie Mannes Lehen (es) Wert ist, belehnt haben und belehnen es durch und mit kraft dieses Briefes mit (den) nachstehend beschriebenen Gütern,

Nämlich mit dem ganzen Dorf Wisersdort, mit dem dortigen Zehnten, mit zwei Höfen und einer Kate in Steinbeck und dem ()

dortigen Zehnten, mit der Mühle in Schweimbecke, mit dem Zehnten zu Ochterdingen, mit zwei Höfen in Woltersdorf, mit zwei Höfen

in Lichtenberge, zwei Höfe in Termitze, zwei Höfen in Witsetze, zwei Höfe in Witfetzte, einem Hof in Bussene, einem Hof in Schwienau,

(), einem Hof zu Schlonene, einem Hof zu Hagen, mit einem Hof im Dorf Retze gelegen, mit einer dortigen Hufe Landes (Hufe = Flächenmaß) (vorher hieß es immer Stück Land)

mit zwei Höfen im Dort Jetzen vor Lüchow gelegen, mit dem Hof und gut in Ippendorf gelegen, mit zwei Höfen im Dorf

Woltersdorf, mit einem Hof im Dorf Dangesdorf, mit einem Meigerhof in Oerrel bei Munster gelegen, mit zwei (Ho-)

Höfen in Reuenstorf in der Vogtei Lüchow, mit drei Höfen zu Toltzefantze, mit einem Burglehen in Bleckede, einem kleinen Hof ()

in Bruchtorf, mit einem Hof innerhalb Lüchow, mit einem Hof zu Hallichtorf bei Ueltzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Woltersdorf

mit seinen Zubehörungen, einem wüsten (leerstehenden) Hof und einer Kate zu Britlingen, mit einem Hof zu Borstell, mit einem wüsten (leeren) Hof zu

Penzkow, mit einem Hof in Lübbow, mit einer Windmühle vor Woltersdorf, und mit dem Meyerhof in Hanstedt bei Ueltzen mit

seiner In- und Zubehörungen mit allen diesen zuvor (oben) beschriebenen Gütern In- und Zubehörungen, Nutzungen und Gerechtigkeiten wie sie

sich befinden im Holz (Wald), Feld, Wasser, Wiesen und Weiden, wie man die benennen mag (um) nichts zu vergessen. Und wir oben genannter

Fürst wollen Ihm und seinen mit genannten (mit erwähnten) dieser Güter ein aufrichtiger bekennender Herr du Wahrender sein, wo, wann und wie oft Ihnen

Dies hinzufügen und sie von uns Blut vergießen oder fordern lassen. Doch uns unserm und einen Jeden an seinen Rechten schadlos (halten).

Dies zu beurkunden haben wir diesem Brief mit eigener Hand unterschrieben und unser fürstliches Siegel zur Bestätigung daran anbringen

lassen. Der gegen ist nach Christi unseres lieben Herrn Geburt im Tausendfünfhundert und siebenundfünfzigsten Jahre

sonnabends nach Judica.              Dass ich und meine in gerader Linie männlichen Lehenserben solche Güter getreulich vorstehen wollen, verdienen

und seiner fürstlichen Gnaden und dessen Erben zum wohl (zum Nutzen) verbürgen und Schaden abwenden auch tun sollen und wollen

was getreue Lehensleute ihren Lehensherrn (gegenüber) zu tun schuldig und verpflichtet sind. Dies zu beurkunden habe ich mein Petschaft an diesen

Brief anbringen lassen. Der gegeben ist nach Christi unseres Herrn Geburt im Tausendfünfhundert und siebenundfünfzigsten

Jahr, sonnabends nach Judica. (= Passionssonntag = der fünfte Sonntag der Fastenzeit) 

*1) obgemelter (=obgemeldter) = oben genannter           Ob (1) - Zeno.org             obgemeldet – Schreibung, Etymologie, Beispiele | DWDS 

*2) feischen oder heischen = feischen = Blut vergießen / heischen = verlangen, fordern ›feischen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

›heischen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS                 Heischen - Zeno.org 

*3) Petschaft (Pitsch)     Petschaft, das - Zeno.org              ›petschaft‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

Meierhof Bedeutung: Hof eines Verwalters einer gutsherrlichen Landwirtschaft (adlig oder geistlich) Meierhof – Wikipedia 

Lehnrevers des Jürgen von Bodendorf für die Herzöge Heinrich und Wilhelm den Jüngeren - 18. Oktober 1560 -

Image

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 219

Zusammengefaltete Urkunde - Titelseite:

Jorg von Bodendorff

Beim übrigen Text handelt es sich um den durchscheinenden Text der Urkunde.

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 219

In der 11. Zeile steht:

(... Zu Dangenstorf,) mit einem Meierhofe Zu Orle belegen bey Munster, (mit zweien ...)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 219

Abschrift:

Ich Jorg vonn Bodendorff Bekenne und thu Kundt gegen menniglichens Nach dem die Durchlauchtigen Hochgeboren fursten und Herren Herr Heinrich unnd Her Wilhelm Der Jün-

gere gepruder Hertzogen Zu Braunschweig und Lunenburg meine gnedige Herren mich und meine manliche Leibs Lehen erben mit nachbeschreben gutern gnediglich

 

belehnet haben Inhalts Ihrer f. g. lehenpriefs der von worten Zu worten lautet wir folget Vonn gottes gnaden wir Heinrich und Wilhelm Der Jüngere gepruder Hertzo-

gen zu Braunschweig und Lüneburg e Bekennen und thun kundt hiemit Jegen menniglichen, Das wir den Ehrbarn unseren Lieben getruwen Jorgen vom Bodendorff

und seine manliche Leibs Lehen erben die rechtens Linne Dall vonn seinen Leibe geboren Zu meinen rechten erbmanlehen, wie manlehens Werht Ist belehnet haben und beleh-

nen sie Jegenwertigen Hirmit und In craft dieses priefs mit vorbeschrieben gutern, Nemlich mit dem gantzen Dorfe Widerstorf, mit dem Zehenden Darselbs, mit zwe-

 

en Hofe und einer Koten Zum Steinbecke, unnd den Zehenden Doselbs, mit der molen Zu Schweinbecke, mit dem Zehenden Zu Ochterdinge, mit zween Hofen Zu Wolt-

terstorf, mit Zween Hofen Zu Lechtenberge, Zween Hofen Zu Termitze, mit Zweien Houen Zu Witzetze, zweien Hofen Zu Weitfetze, einem Hofe Zu Bussene, einem

Hofe Zu Schweiau, einem Hofe Zu Schloune, einem Hofe Zu Hagen, mit einem Hofe belegen Im Dorfe Zu Retze, mit einer Houe Landes Doselbs, mit Zweien Koten

Im Dorf Zu Jetzen vor Lüchow belegen, mit dem Hofe und Gute belegen Zu Ippendorff, mit Zweien Hofen Im Dorf Zu Wolterstorf, mit einem Hofe Im Dorfe

Zu Dangenstorf, mit einem Meierhofe Zu Orle belegen bey Munster, mit zweien Hofen belegen Zu Reuenstorff In der Voigtey Zu Lüchow, mit dreien

Hofen Zu Toltzefantze, mit einem burchlehne Zu Blekede, einem Houelie belegen Zu Bruchtorff, mit einem Hofe binnen Lüchow, mit einem Hofe Zu Hallich-

 

torf bey Ullezen, mit einem wonhofe zu Wolterstorf, mit seiner Zubehorunge, einem wüsten Hofe und einer Koten Zu Britlinge, mit einem Hofe Zu Bhorstell,

mit einem wüsten Hofe Zu Pentzkow, mit einem Hofe Zu Lübbow, mit einer Windmolen vor Wolterstorf und mit dem Meierhofe Zu Hanstede bey Ullezen

mit seinen In und Zubehorunge, Mit aller der obgeschriebenen guter In und Zubehorungen, nutzungen und gerechtigkeiten, wie Die belegen sein

In Holtze, velde, waßer, wischen und weiden, wie man Die benennen mag, nichts ausbescheiden, Unnd wir obgemelte fursten haben Darauf vonn gedachten

 

Jorgen vonn Bodendorf gepürliche Lehenspflicht genommen Und wollen Ihme und seinen mitbeschrieben solchen vorgeschriebenen güter Rechte be-

kennige Herren unnd Warende sein, wan und wie oft Ihnen Des Zuthunde Ist, und sie eß von uns eschen werden, Doch uns an unserem und einem Je-

den an seinem Rechten unschedlich Ohne gefehrd, Des Zu urkunde haben wir Diesen prief mit eigenen Handen underschrieben, unnd unser furstlich

Ingesiegell wissentlich daran heißen hangen, Der gegeben Ist nach christi unsers Herren gepurt Im tausent fünfhundert und sechtzigisten Jhare

am Donnerstage nach anthony                 Daß ich demnach will Ihren f. g. unnd derselben erben getruwe unnd Hold sein und selbigen gutern getruwelich

vorstehen Die selben verdienen, und mich Jegen Ihre f. g. In alletwege gehalten ?? wie einem getreulichen Lehenmanne zuthunde, alles getreulich

unnd ohne gefehrde, Des Zu urkundt habe ich diesen prief mit meinem angebornen petschaft besiegelt, Der gegeben Ist nach Christi unseres Her-

ren gepurt Im tausent fünfhundert und sechtzigisten Jhare, am Donnerstage nach anthony. 

Übersetzung:

Ich Jorg von Bodendorf bekenne und gebe bekannt allen Männern. Nachdem die durchlauchtigen hochgeborenen Fürsten und Herren, Herr Heinrich*1) und Herr Wilhelm der Jün-

gere*2), Gebrüder Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg, meine gnädigen Herren mich und meine in gerader Linie männlichen Lehenserben mit nachfolgend beschriebenen Gütern in gnädiger Weise

belehnt habengemäß Inhalt ihres von fürstlichen Gnaden Lehnbriefes der wörtlich lautet wie folgt: Von Gottes Gnaden wir Heinrich und Wilhelm der Jüngere, Gebrüder Herzö-

ge zu Braunschweig und Lüneburg, bekennen und geben hiermit bekannt allen Männern, dass wir den ehrbaren unseren lieben getreuen Jorgen (Jürgen) von Bodendorf

und seine in gerader Linie männlichen Lehenserben die wie vorgeschrieben in gerader Linie von ihnen abstammen, zu meinem rechtmäßigen Erbmannslehen, wie Manneslehen es Wert ist belehnt haben und beleh-

nen sie Gegenwärtige hiermit und in kraft dieses Briefes mit vorbeschriebenen Gütern, nämlich die dem ganzen Dorf Widerstorf einschließlich des dortigen Zehnten, mit zwei

Höfen und einer Kate in Steinbeck und dem dortigen Zehnten, mit der Mühle zu Schweinbecke, mit dem Zehnten in Ochterdingen, mit zwei Höfen in Wolt-

tersdorf, mit zwei Höfen in Lichtenberge, zwei Höfe in Termitze, mit zwei Höfen in Witzetze, zwei Höfen in Weitfetze, einem Höf in Bussene, einem

Hof in Schwienau, einem Hof in Schloune, einem Hof in Hagen, mit einem im Dorf Retze liegenden Hof sowie mit einem dortigen Stück Landes (Landstück), mit zwei Katen

gelegen im Dorf Jetzen vor Lüchow, mit dem in Ippendorf liegenden Hof und dem Gut, mit zwei Höfen im Dorf Woltersdorf, mit einem Hof im Dorf

Dangenstorf, mit einem Meierhof in Oerrel bei Munster gelegen, mit zwei Höfen gelegen in Reuens-torff in der Vogtei Lüchow, mit drei

Höfen in Toltzefantze, mit einem Burglehen in Blecke, einem in Bruchdorf liegenden kleinen Hof, mit einem Hof innerhalb von Lüchow, mit einem Hof in Hallich-

torf bei Uelzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Woltersdorf, mit allem was dazu gehört, einem leerstehenden Hof und einer Kate in Britlingen, mit einem Hof zu Borstel,

mit einem leerstehenden Hof in Pentzkow, mit einem Hof in Lübbow, mit einer Windmühle vor Woltersdorf und mit dem Meierhof in Hanstedt bei Uelzen

mit allem Inventar und alles was dazu gehört, mit allem, was zu den oben beschrieben Gütern an Inventar und Zubehörungen, Nutzungen und Gerechtigkeiten gehört, wie diese liegen

Im Holze (Wald)m Felde, Wasser, Wiesen und Weiden, wie man sie nennen mag, um nichts zu vergessen (auszuschließen), und wir oben genannter Fürst haben darauf vom genannten

Jorgen von Bodendorf gebührende Lehenspflichten eingefordert und wollen ihm und seinen Mitgenannten diese vorgeschrieben Güter Rechte be-

kennende Herren und Bewahrende sein, wann und so oft es erforderlich ist und sie es von uns (an-) fordern werden, jedoch uns an unserem und einem Je-

den an seinen Rechten unbeschadet ohne Hinterlist. Dies zu beurkunden haben wir diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben und unser fürstliches

Siegel zur Bestätigung daran anbringen lassen. Dies geschah nach Christi unseres Herrn Geburt im Tausendfünfhundert und sechzigsten Jahre

am Donnerstag nach Antonius.                 Dass ich demnach will ihrer fürstlichen Gnaden und derselben Erben getreu und hold sein und selbige Güter getreulich

vorstehen, diese auch verdienen und mich gegenüber Ihre fürstliche Gnaden überall (immer) behüten (bewahren) wie es einem treuen Lehensmann entspricht, aller in Treue

und ohne Hinterlist. Das zu beurkunden habe ich diesen Brief mit meinen Familien-Siegel besiegelt. Dies geschah nach Christ unseres Herrn

Geburt im Tausendfünfhundert und sechzigsten Jahre, am Donnerstag nach Antonius.*3) 

Lehnrevers des Hartwig von Bodendorf für Herzog Wilhelm den Jüngeren - 30. August 1586 -

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 220

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 220

Vorderseite (Ausschnitt) - Titel:

Badendorp

Aug. 86

   R

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 220

In der 10. Zeile der Urkunde (beginnend am linken Falz) heißt es: (... Dangenstorff), mit einem Meier-Hofe Zu Orle belegen bey Munster, (mit ...)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 220

Abschrift:

Ich Hardwig von Bodendorff Bekenne und thue kundt hirmitt Jegen Menniglichen  - Nachdem der Durchleuchtiger Hochgeborner Furst und Here Here Wilhelm der Jüngere

Hertzog Zu Braunschweig und Lüneburgk mein gnediger Furst und Herr mich alß den Eltisten mit Zubehueff meines Brudern Wollerten von Bodendorff und unsern menliche leibs Lehen Erben mitt

nachbeschrieben gutern gnediglich belehnet hatt, Inhalt seiner f. G. Lehenbrieff von Worten zu Worten also lautende:                Von Gottes gnaden Wir Wilhelm der Jünger Hertzog zuu

Braunschweig und Lüneburgk, Bekennen und thun kundt hirmit Jegen meniglichen, Daß wir dem Erbarn unsern lieben getreuwen Hardtwich von Bodendorff alß den Eltesten mit Zubehueff

seines Brudern Wollerdt und Ihre Manliche Leibb Lehen Erben, Die Rechten Linien Dahl von Ihrem Leibe geboren, zu einem Rechten ErbManlehen, wie Manlehens Recht ist belehnet haben, belehnen

 

sie hirmit Jegenwertigen und In crafft dieses brieffs, mit nachbeschrieben gutern, Nemblich mit dem gantzen Dorff Widerstorff, mit dem Zehenden Daselbst, mit zweien Hoffen und einer Koth

Zum Steinbecke, und dem Zehenden Daselbst, mit der Mhulen zu Schwembecke, mit dem Zehenden zu Ochterdinge, mit zweiten Hofen Zu Wolterstorff, mit zweien Hoffen zu Luhtenberge, zweien

Hofen Zu Termitze, mit Zweien Hofen Zu Witzetze, Zweien Hofen Zu Witfetze, einem Hofe Zu Bussene, einem Hoffe Zu Schweiau, einem Hofe Zu Schlounen, einen Hofe Zu Hagen, mit einem Hofe belegen Im

Dorff Zu Retze, mit einer Huue Landt doselbst, mit Zweien Hofen Im Dorffe zu Felgen vor Lüchow belegen, mit dem Hofe und gute belegen Zu Ippendorff, mit zweien Hofen Im Dorff zu Wolters-

dorff, mit einem Hofe Im Dorffe Dangenstorff, mit einem Meier-Hofe Zu Orle belegen bey Munster, mit Zweien Hofen belegen Zu Reuenstorff In der Voigtei zu Lüchow, mit dreien Hofen Zu Toltzefantze,

mit einem Burglehen Zu Bleckede, dem Sattelhofe Zu Woltersdorff, mit Zweien Houen dreien Koten, Wischen und Holzungen, Alß Zu dem selben Hoffe gehoret, welchen sie von denen

von Dannenberg wie einen Hoff Zu Bruchtorff Im Tausch bekomen haben, mit einem Hofe binnen Luchow, mit einem Hoffe Zu Halligtorff bey Vltzen, mit einem wonhoffe Zu Wolters-

dorff mit seiner Zubehorunge, einem wusten Hofe und einer Koten Zu Britlinge, mit einem Hofe Zu Bhorstell, mit einem wusten Hofe Zu Wentzkow, mit einem Hofe Zu Lubbow,

mit einer Windtmhulen vor Wolterstorff, und mit dem Meierhofe Zu Hanstede bey Vltzen, mit seiner ein und Zubehörunge, Mitt alle dieser obbeschriebenen guter ein und Zu-

behorungen, nutzungen und gerechtigkeiten wie die belegen sein, In Holtze, Velde, Waßer, Wischen und weiden, wie man die benennen mag nichts außbescheiden. Und

wir obgemelter Furst haben darauff von gedachtem Hardtwich von Bodendorff gebürliche Lehenspflicht genohmen, Und wollen Ihme und seinen mitbeschrieben solcher vor

geschriebenen guter rechter bekenniger Herr und wahrende wesen, wan und wie offt Ihnen des Zu thundest, und sie es von uns Eschen werden.                Doch uns an unseren

und einem Jeden an seinem Rechten unschedtlich, ohne gefehrde,           Daß Zu Urkundt haben wir Diesen brieff mit eigen Handen underschrieben Und unser Furstlich Ingesie-

gell wissentlich daran heisen hangen.                    Der gegeben ist nach Christi unsere erlosers und seligmachers geburdt, Tausendt fünff Hundert und Im Sechs und Achtzigsten

Jahre, Am Dreißigsten Tag des Monats Augusti.                Daß ich demnach und meiner mitbeschriebene sollen und wollen solchen gutern getreulich vorstehen unnd verdienenn

 

Sei Seiner F.(fürstl.) G.(naden) bestes wißen und Argestes wenden, Auch Darvon ihme was getreuwe LehenLeuthe, Ihrem Lehenhern Zuthun schuldig und pflichtig sein.        Das zu Urkundt

heb Ich diesen brieff mit eigenen Handen underschrieben, Und mein Pitzschier wissentlich daran laßen hangen. Der gegeben ist am Dingstag nach Bartholomey Nach

Christi unsers erlösers geburdt, Tausent Funff Hundert und Im Sechs und Achtzigsten Jahre.

Hartwich van Bodendorff

Eigne Hant 

Übersetzung:

Ich Hartwig von Bodendorf bekenne und geben hiermit jedermann bekannt. Nachdem der durchlauchtige hochgeborene Fürst und Herr, Herr Wilhelm der Jüngere,

Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, mein gnädiger Fürst und Herr mich als den Ältesten unter Einbeziehung meines Bruders Wollert von Bodendorf und unsern in gerade Linie männlichen Lehenserben mit

nachfolgend beschriebenen Gütern gnädigerweise belehnt hat. Der Inhalt seines von fürstlichen Gnaden Lehenbriefs lautet wörtlich: Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Jüngere *1), Herzog zu

Braunschweig und Lüneburg, bekennen und geben hiermit jedermann bekannt, dass wir dem erbaren unseren lieben getreuen Hartwich von Bodendorf als den Ältesten unter Einbeziehung

seines Bruders Wollert und ihre in gerader Linie männlichen Lehenserben, die rechtlich in gerader Linie von ihnen abstammen, zu einem rechtlichen Erbmannslehen, wie es bei einem Mannlehen rechtlich vorgeschrieben ist, belehnt haben, belehnen

sie hiermit gegenwärtig und kraft dieses Briefes, mit den nachfolgend beschrieben Gütern, nämlich mit dem ganzen Dorf Widerstorf einschließlich dem dortigen Zehnten, mit zwei Höfen und einer Kate

In Steinbeck und dem dortigen Zehnten, mit der Mühle in Schwembeck, mit dem Zehnten zu Ochterdingen, mit zwei Höfen in Woltersdorf, mit zwei Höfen in Lichtenberge, zwei

Höfen in Termitze, mit zwei Höfen in Witzetze, zwei Höfen in Witfetze, einem Hof zu Bussene, einem Hof in Schwienau, einem Hof in Schlounen, einen Hof in Hagen, mit einem Hof gelegen im

Dorf Retze, mit einem dortigen Stück Land (Landstück), mit zwei Höfen im Dorf zu Felgen vor Lüchow gelegen, mit dem Hof und dem Gut in Ippendorf gelegen, mit zwei Höfen im Dorf Wolters-

dorf, mit einem Hof im Dorf Dangenstof, mit einem Meierhof in Oerrel bei Munster gelegen, mit zwei Höfen in Reuenstorf in der Vogtei Lüchow, mit drei Höfen in Toltzefantze,

mit einem Burglehen in Blecke, dem Sattelhof (Herrenhof, Gutshof) in Woltersdorf, bestehend aus zwei Höfen, drei Katen, Wiesen und Holzungen (Wälder), die alle zum diesem Hof gehören, welche sie von denen (der Familie)

von Dannenberg sowie einen Hof in Bruchtorf im Tausch bekommen haben, mit einem Hof innerhalb Lüchows, mit einem Hof in Hallichtorf bei Uelzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Wolters-

dorf mit allem was dazu gehört, einem leerstehenden Hof und einer Kate in Britlingen, mit einem Hof in Borstel, mit einem leerstehenden Hof in Wentzkow, mit einem Hof in Lübbow,

mit einer Windmühle vor Woltersdorf, und mit dem Meierhof in Hanstedt bei Ueltzen, mit seinen Inventar und allem was dazu gehört, mit allem in diesen vorstehend beschriebenen Gütern (vorhandenem) Inventar und Zu-

behörungen, Nutzungen und Gerechtigkeiten wie sie liegen im Holze (Wald), Feld, Wasser, Wiesen und Weiden, wie man sie auch benennen mag, um nichts auszuschließen (zu vergesen).   Und

wir oben genannter Fürst haben darauf vom erwähnten Hartwig von Bodendorf gebührende Lehenspflicht verlangt, und wollen ihm und seinen Mitgenannten die vor-

geschriebenen guten und rechtlich bekennenden Herren und Bewahrende sein, wann und wie oft sie danach verlangen und sie es von uns (ein-)fordern werden.              Jedoch uns an unseren

und einem Jeden an seinen Rechten unbeschadet ohne Hinterlist.            Dass zu beurkunden haben wir diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben und unser fürstliches Siegel

zur Bestätigung daran anbringen lassen.           Dies geschah nach Christi unseres Erlösers und Seligmachers Geburt (im Jahr) Tausendfünfhundert und sechsundachtzig

Jahr, am dreißigsten Tag des Monats August.                      Dass demnach ich und meine Mitgenannten diesen Gütern getreulich vorstehen sollen und wollen und (diese auch) verdienen

Sei seiner fürstlichen Gnaden beste Gewissheit und (dass wir) Böses (Arges) abwenden, auch davon was (ihm) getreue Lehensleute ihrem Lehnsherren (gegenüber) zutun schuldig und pflichtig sind.   Das zu beurkunden

habe ich diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben und mein Petschaft zur Bestätigung daran anbringen lassen. So geschehen am Dienstag nach Bartholomäus nach

Christi unseres Erlösers Geburt, (im) Tausendfünfhundert und im Sechsundachtzigsten Jahre.

Hartwig von Bodendorf

Eigene Hand 

Erläuterung:

*1) Wilhelm der Jüngere Wilhelm der Jüngere (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia 

Lehnrevers des Hartwig von Bodendorf für Herzog Ernst II - 24. Januar 1594 -

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 221

Badendorff

R

Anno 94

24. January

Vorbemerkung zur Urkunde

Sehr schlecht lesbare Urkunde, die von mir nur durch Zuhilfenahme der vorangegangenen Urkunde gelesen und übersetzt werden konnte. 

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 221

In der Mitte der 14. Zeile (zwischen den beiden Falzungen) heißt es: (... Dangenstorff,) mit einem Meyer-Hoffe Zu Orle gelegen bey Munster, (mit ...)

© NLA HA Celle Or. 30, Nr. 221

Abschrift:

Ich Hartwig von Bodendorff Bekenne und thue hirmitt kundt, Jegen Allemenniglichen  - Nachdem der Durchleuchtiger Hochgebor-

nen Furst und Herr, Herr Ernst Hertzog Zu Braunschweig und Lüneburg meinem gnediger Herr mich mit nachbeschrieben gutern

gnediglich belehnet hat, Inhalts seiner f. G. Lehenbrieff von worten zu worten lautende wie folget:            Von Gotts gnaden

Wir Ernst Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, bekennen und thun kundt hirmit Jegen Meniglichen, Daß wir dem

Erbarn unsern lieben getreuwen Hartwichen von Bodendorff alß den Eltesten mit Zu behueff seines Brudern Wollerdt

und Ihr Manliche Leibes Lehen Erben, Die Rechten Linien Daal von Ihrem Leibe geboren, zu einem Rechten ErbManlichen,

wie Manlehens Recht ist belehnet haben, belehnen sie hiemit Jegenwertigen in krafft dieses prieffs, mit nachbeschrie-

benen gutern, Nemblich mit dem gantzen Dorff Widerstorff, mit dem Zehenden daselbs, mit zweien Hoffen und einer

Koten Zu Steinbecke, und dem Zehenden (Wort nicht lesbar) Daselbs, mit der Muhlen zu Schwembecke, mit dem Zehenden zu Ochterding,

mit Zween Hoffen Zu Wolterstorff, mit zweien Hoffen zu Luhtenberge, Zweien Hofen Zu Termitze, mit Zweien Hoffen Zu Witzetze,

Zweien Hoffen Zu Witfetze, einem Hoffe Zu Bussene, einem Hoffe Zu Schweiau, einem Hoffe Zu Schloune, einen Hoffe Zu

Hagen, mit einem Hoffe belegen im Dorffe Zu Retze, mit einer Huue Landt daselbs, mit Zweien Hoffen Im Dorffe zu

Felgen vor Lüchow belegen, mit dem Hoffe und gute belegen Zu Ippendorff, mit Zweien Hoffen Im Dorff zu Wolterstorff

mit einem Hofe im Dorffe Dangenstorff, mit einem Meyer-Hoffe Zu Orle gelegen bey Munster, mit Zweien Hoffen gelegen

Zu Reuenstorff In der Vogtey zu Lüchow, mit dreien Hofen Zu Toltzefantze, mit einem Burglehen Zu Blekede, dem Sattelhofe

Zu Woltersdorff, mit Zweien Hofen dreien Koten, Wischen und Holzungen, Als Zu demselben Hoffe gehoret, welchen

sie von denen von Dannenberg vor einem Hoff Zu Bruchtorff Im Tausch bekommen haben, mit einem Hoffe bynnen

Luchow, mit einem Hoffe Zu Halligtorffe bey Vltzen, mit einem wonhoffe Zu Woltersdorff mit seiner Zubehorung, einem

wusten Hoffe und einer Koten Zu Britling, mit einem Hoffe in Borstel, mit einem wusten Hoffe Zu Wentzkow, mit

einem Hoffe Zu Lubbow, mit einer Windtmuhlen vor Wolterstorff, und mit dem Meierhoffe Zu Hanstede ey Vltzen,

mit seinen In und Zubehörung, Mit aller diesen obgeschriebenen guter In und Zubehorungen, nutzungen und

gerechtigkeiten wie die belegen sein, In Holtze, Velde, Wasser, Wischen und Weiden, wie man die benennen mag

nichts ausbescheiden.    Und wir obgenwalter Furst haben darauff von gedachtem Hardtwig von Bodendorff

gebürliche Lehenspflicht genommen, und wollen Ihme und seinen mitbeschrieben solcher vorgeschriebenen Guter

rechter bekenniger Herr und wahrende wesen, wann und wie offt sie Das Zuthunde ist, und sie es von uns Eschen

werden.               Doch uns an unsern und einem Jeden an seinem Rechten unschedtlich, One Gefehrde,     Daß

Zu Urkunde haben wir diesen Prieff mit eigen Handen underschrieben Und unser fürstlich Ingesiegell wissentlich

darann heisen hangen.                 Der gegeben ist nach Christi unsern Heren und Erlösers geburdt, Tausent fünff

Hundert und im Vier und Neunzigsten Jare, am 24. January.                        Das demnach ich und meine mitbe-

schriebene sollen und wollen sein ihme Getreuliche und holde vorstehen und darvon ihme was getruwe LehenLeuthe,

Ihrem Lehenhern Zuthun schuldig sein wie dieselben ??? und seiner F.(fürstl.) G.(naden) und derselben Erben so offt sie das

fordern Zu thunn(?) einfordern (Wörter nicht lesbar)                       Das zu Urkundt hab Ich diesen brieff mit eigen Handen underschrieben,

und mein Pitzschier wissentlich daran Lassen hangen. Geschrieben und geben ut supra 

Abschrift

Übersetzung:

Ich Hartwig von Bodendorf bekennen und geben hiermit allen Männern bekannt.  Nachdem der durchlauchtige hochgebor-

nen Fürst und Herr, Herr Ernst *1), Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, meinem gnädigen Herrn, (der) mich mit nachfolgend beschriebenen Gütern

gnädiglich belehnt hat. Inhalt seiner fürstlichen Gnaden Lehenbriefs lauet wörtlich:         Von Gottes Gnaden

Wir Ernst Herzog zu Baunschweig und Lüneburg bekennen und geben hiermit allen Männern bekannt, das wir dem

Erbaren unseren lieben getreuen Hatiwg von Bodendorf als den Ältesten mit Berücksichtigung seines Bruders Wollert

und ihre in gerader Linie männlichen Lehenserben, die rechtlich in gerader Linie von ihm abstammen, zu einem rechten Erbmann,

nach Mannlehensrecht belehnt wurden, belehnen sie hiermit gegenwärtig kraft dieses Briefes mit nachstehend beschrie-

benen Gütern, nämlich mit dem ganzen Dorf Widerstorf einschließlich dem dortigen Zehnten, mit zwei Höfen und einer

Kate in Steinbeck und dem dortigen Zehnten (enthält ein unbekanntes Wort), mit der Mühle in Schwembecke, mit dem Zehnten in Ochterdingen,

mit zwei Höfen in Woltersdorf, mit zwei Höfen in Lichtenberge, zwei Höfe in Termitze, mit zwei Höfen in Witzetze,

Zwei Höfen in Witfetze, einem Hof in Bussene, einem Hof in Schwienau, einem Hof in Schloune, einen

Hagen, mit einem Hof im Dorf Retze gelegen, mit einem dortigen Stück Land (Landstück), mit zwei Höfen im Dorf in

Felgen vor Lüchow gelegen, mit dem in Ippendorf gelegen Hof und dem Gut, mit zwei Höfe im Dorf Woltersdorf

mit einem Hof im Dorf Dangenstorf, mit einem Meyerhof in Oerrel bei Munster gelegen, mit zwei Höfen gelegen

In Reuenstorf in der Vogtei Lüchow, mit drei Höfen in toltzefantze, mit einem Burglehen in Blecke, dem Sattelhof (Herrenhof, Gutshof)

In Woltersdorf mit zwei Höfen (und) drei Katen, Wiesen und Holzungen (Wälder), die alle zu demselben Hof gehören, den

sie von denen (der Familie) von Dannenberg für einen Hof in Bruchtorf getauscht (im Tausch bekommen) haben, mit einem Hof innerhalb

Lüchows, mit einem Hof in Halligsdorf bei Uelzen, mit einem Wohnhof (Wohnhaus) in Woltersdorf mit allem was dazu gehört, einem

leerstehenden Hof und einer Kate in Britlingen, mit einem Hof in Borstel, mit einem leerstehenden Hof in Wentzkow, mit

einem Hof in Lübbow, mit einer Windmühle vor Woltersdorf, und mit dem Meierhof in Hanstedt bei Uelzen,

mit seinen Inventar und allem was dazu gehört, mit allen was zu den oben beschriebenen Gütern an Inventar, Zubehörungen, Nutzungen und

Gerechtigkeiten, wie die gelegen sind im Wald (Holze), Felde, Wasser, Wiesen und Weiden, wie man sie auch benennen mag

um nichts zu vergessen (auszuscheiden).             Und wir oben erwähnter Fürst haben darauf vom genannten Hartwig von Bodendorf

gebührende Lehenspflichten verlangt und wollen ihm und seinen Mitgenannten diese oben erwähnten Güter

(ein) rechtlich bekennender Herr und Wahrender sein wann und wie oft (so oft) sie das was zu tun ist von uns fordern (einfordern)

werden.               Jedoch uns an unsern und einem Jeden an seinen Rechten unbeschadet ohne Hinterlist (Heimtücke).                Dies

Zu beurkunden haben wir diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben und unser fürstliches Siegel zur Bestätigung

daran anbringen lassen.                So geschehen nach Christi unseres Herrn und Erlösers Geburt, (im) Tausendfünf-

hundert und vierundneunzigsten Jahre, am 24. Januar.                  Daraus geht hervor, dass ich und meine Mitge-

nannten ihm treue und gewogene (holde) Vorsteher sein sollen und wollen und daher ihm das was treue Lehensleute

Ihrem Lehensherrn (gegenüber) zu tun schuldig sind, (so) wie diese (???) und seine fürstlichen Gnaden und dessen Erben so oft sie es

fordern und von uns einfordern (Wörter nicht zu lesen).                               Dies zu beurkunden habe ich diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben

und mein Petschaft zur Bestätigung daran anbringen lassen. Geschrieben und gegeben (in lateinisch hinzugefügt:) wie oben. 

Die Irrungen zwischen dem Bischof zu Verden und Jürgen von Bodendorf eines Hofes halber zu Ordel
Anno 1583

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Schriftstücke beziehen sich auf zwei Urkunden und zwar auf die Urkunde vom 19. November 1347 mit der belegt ist, dass Johann von Odeme die Hälfte seines Hofes in Orle, in dem Johannes Kroghe zuvor gewohnt hatte, an den Mönch Anton von Melbeck verkaufte und auf die Urkunde von 1519 durch die der Verkauf der (anderen) Hälfte dieses Hofes in Orle durch den Knappen Ernst von Bodendorf an den Abt Boldewin von Marenholz belegt ist. Aus dieser Akte geht nun eindeutig hervor, dass es in diesen beiden Urkunden um den gleichen Hof in Orle geht. Da 1519 Werneke Cordes den Hof bewohnt, dürfte es sich hierbei um den Hof 5 handeln. 

Bitte beachten, dass diese Schriftstücke 1583 bzw. 1584 geschrieben wurden, also neun bzw. zehn Jahre vor dem zuletzt gezeigten Lehnrevers von 1594. Daher stammen diese Briefe noch aus der Zeit von Jorgen von Bodendorf.

Diese aus dem Jahre 1583 stammende Akte trägt den Titel: "Die Irrungen *) zwischen dem Bischoffe zu Verden und Jürgen von Badendorf (Bodendorf) eines Hofes halber *1) zu Ordel betr.", was soviel bedeutet wie: 

Die Missverständnisse zwischen dem Bischof in Verden und Jürgen von Bodendorf wegen eines halben Hofes in Oerrel im Jahr 1583

Wie aus den Schriftstücken dieser Akte und auch aus der nachfolgenden "Acta den Hof in Orle betreffend" hervorgeht, wollte Jürgen von Bodendorf anscheinend den von seinem Vorfahren Ernst von Bodendorf 1347 ans Stankt Michaeliskloster in Lüneburg verkauften Hof in Oerrel wieder zurück zu bekommen, was ihm aber offensichtlich nicht gelang.

In den Schreiben des Bischof Eberhard wird unser Dorf "Ordel" genannt, während es vom Herzog Wilhelm den Jüngeren richtigerweise mit "Orle" bezeichnet wird.

Erklärung:

*) Irrungen = Missverständnisse, Zwist, Zerwürfnis, Spannungen, aber auch: abweichen vom rechten Weg, abweichen von der Wahrheit Irrung, die - Zeno.org                ›irrung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS           

*1) Hofes halber = hier vermutlich in der Bedeutung „wegen eines Hofes“ und nicht - wie es auch bedeuten könnte - "eines halben Hofes“. Das ergibt sich daraus, dass das Lehen vom Herzog den komplette Hof umfasste, während die Familie von Bodendorf später den Hof in zwei Hälften ans Kloster verkaufte.   ›halber‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS           Halb (1) - Zeno.org

Brief von Herzog Wilhelm den Jüngeren an Bischof Eberhard in Verden vom 25. November 1583

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

Hinweis:

Bei den in der Akte enthalten Schriftstücken handelt es sich in der Regel um die Entwürfe dieser Schreiben. Daher wurden manchmal Textpassagen wieder gestrichen bzw. geändert oder ergänzt.

Abschrift:

Unser freundschafft und was wir

mehr liebs und guts Vermögen Zuvor,

Hochwürdiger Furst, besonder lieber

Freund, Rath und Gefatter,

Was Jurg von Bodendorff

des Meierhofes halber Zu Ordell

Welchen ehr von uns zu lehne hatt,

an uns Supp. und bitten thun,

Das haben E. L. Inliegenden

Zuersehen,      Damitt nuhn deßhalb

die gebuer und billigkeit beschaffen

werden möge,               Bitten wir

freundlich, E. L. Wollen

Jemand auff den Donnerstag

nach Trium Regum wirden sein

Der 9 January des negisfolgenden

84 Jares morgens Zu 7 uhren

mit Volmacht und Iren habenden

Documenten berurten Hoff belangend

Alhir an kommen lassen,       oder

uns allen statt derselben bericht zu schreiben,

Daran geschiehe waß uns zu freundlich

gefallen, und wir  freundlich denselben (E. L.)

f. Zu wilfaren geneigen, Datum

Zell am 25 Novemb. Ao (15) 83

                               W.

                An Bischoff Zu Lubeck

Übersetzung:

Unsere Freundschaft und was wir

noch Liebes und Gutes bewirken können vorweg.

Hochwürdiger Fürst, besonders lieber

Freund, Rat und Gevatter (Anrede eines Freundes)

Was Jürgen von Bodendorf

wegen des Meierhofes in Oerrel

den er von uns als Lehen hat,

an uns (gerichtete) Bittschrift und bitten tut,

das können Euer L.(lieben) (aus) beigefügt(en) (Anhang)

ersehen.          Damit nun deshalb

das Gebührende (zustehende) und (die) Billigkeit (Gerechtigkeit) hergestellt

werden kann,               bitten wir

freundlich, Euer Lieben wollen

Jemanden am Donnerstag

nach (dem) Drei-Könige-Tag (6. Jan.), wird sein

der 9. Januar des nächstfolgenden

84. Jahres morgens um 7 Uhr

mit Vollmacht und (in) Ihren Besitz befindlichen

Dokumenten (zum) erwähnten betreffenden Hof

hier zu erscheinen (hier her zu kommen)     oder

uns stattdessen (einen) Bericht zu schreiben

Danach geschehe, was uns freundlich

gefallen, und wir freundlich Euch (E. L.)

zum Wohlgefallen neigen. Geschehen (in)

Celle am 25. November im Jahr (15)83

                               W. = Wilhelm

                An (den) Bischof in Lübeck

Antwort von Bischof Eberhard an Herzog Wilhelm den Jüngeren vom 09. Dezember 1583

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

 

 

Abschrift Briefumschlag: 

Dem Durchleüchtigen Hochgebornen

Fursten unnd Herrn, Herrn Wilhelmm

Dem Jungeren Herzogen Zu Braun-

schweig unnd Lünenburg , Unnserm

                gnedigen Herrn

 

                Jurgen von Badendorff

                Eines Hoffes halber

                Zu Ordel

                     Contra

                Bischoff Zu Verden

                                               Ao. 83

 

 

 

Abschrift des Briefes: 

Durchleuchtiger Hochgeborner Fürst, E.f.g. sein

sein Unsere guttwillige Dienst Zuvor, Gnediger

Herr, Nachdem E. f. g. Unnß bey des Ernuesten *2)

Erbarn Geurgen von Bodendorff uberschickt *3)

Supplication,*4) wegen Unnsers Meyerhoffs Zu

Ordel Zugeschrieben, den 9ten January schirstkünftig *5)

des Morgens Zu Sieben Uhren Jemanden mit Vol-

macht : Unnd Unnsern Habenden Documenten, berürten *6)

Hoff belangende, gehn Zell ankommen Zulassen,

oder sonst E. f. g. derhalben *7) bericht Zuzuschreiben,

Alß weren wier solchem also nachzukommen nicht

Ungeneigt *8). Weil es aber ahn dem, daß wier

einen schweren fahrlichen *9) fall mit dem kotschen *10)

gethan, Unnd Unnß besorgen, *11) daß wier gegen

die Zeit, bey Unnsere briefe, so wier hierüber

Zu Lünenburg haben, nicht kommen, noch darzu

Jemanden vorstatten *12) künden *13), So ist ahn E. f. g.

Unnser dienstlich *14) bitt, E. f. g. wollen Unnß deßwegen

Im besten entschüldigt hallten, auch guttwillig unnd

Unbeschwerdt sein die gnedige ahnordnung Zuthun,*15)

daß solcher tag ettwaß lenger hienauß Ungeworlich

nach Conversionis paulj *16) + oder Zu E. f. g. gutten gelegenheit + vorstreckt *17) werden möge,

dann Je eher der tag gegen die Zeit angesetzet  

würdet, Je lieber es Unnß Ist, weil Unnß

mehr alß Bodendorff hierann gelegen, und

würt der Vorsatzungs brieff, waß die Von

Bodendorff darann gehubt, leichtlich *18) auß-

weisen, Unnd Unnß wol scheidet,   Welches

E. f. g. dero wier Jeder Zeit angenehme

dienst Zuer Zeigen willig, dienstlich nicht

Vorhallten mögen,     Datum Rotenburg

den 9ten Decembris Anno (15)83

                Von gottes gnaden Eberhardt Bischoff

                Zu Lübeck, Administrator Zu Verden

                Abt und Herr Vom Hauß Zu Saindt

                Michael. Zue Lünenburg

                          +

                Everhardt Hand ppa

 

 

Übersetzung Briefumschlag:

Dem durchlauchtigen hochgeborenen

Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm

dem Jüngeren Herzog zu Braun-

schweig und Lüneburg, unserm

                gnädigen Herrn

 

                Jürgen von Bodendorf

                wegen eines Hofes

                in Oerrel

                   gegen

                Bischof in Verden

                               Im Jahr (15)83

Anmerkung: Der oberer Teil (Anschrift) stammt vom Bischof in Verden. Der untere Teil ist der Betreff, der wahrscheinlich erst nach Eingang des Briefes beim Herzog hinzugefügt wurde, damit ersichtlich war worum es in dem Brief geht.

Übersetzung des Briefes:

Durchlauchtiger hochgeborener Fürst, Euer fürstl. Gnaden sei

sei unser gutwilliger Dienst vorweg, gnädiger

Herr. Nachdem Euer fürstl. Gnaden uns bei des (wegen der vom) ernsthaften

ehrbaren Georg (Jürgen) von Bodendorf übersandten

Bittschrift wegen unseres Meyerhofes in

Ordel (Oerrel) angeschrieben (hat), am nächstkommenden 9. Januar

morgens um sieben Uhr jemanden mit Voll-

macht und mit den in unserem Besitz befindlichen Dokumenten des erwähnten

Hofes betreffend, in Celle ankommen zu lassen (nach Celle zu entsenden)

oder sonst Euer fürstl. Gnaden deshalb (deswegen) Bericht zukommen zu lassen.

Als wären wir nicht geneigt (bereit), dem nachzukommen

(…) Weil es aber an dem (ist), dass wir

einen schweren gefährlichen Unfall mit der Kutsche

getan (hatten), und uns Sorgen machen, dass wir gegen

die Zeit (es nicht schaffen werden), mit unserm Brief, den wir darüber (über den Besitz des Hofes)

in Lüneburg haben, nicht kommen (nach Celle zu kommen), noch dazu

Jemanden (vor Ort?) kund tun. So ist (richten wir) an Euer fürstl. Gnaden

unsere dienstwillige Bitte, Euer fürstl. Gnaden wollen uns deswegen

am besten entschuldigen, (und uns) auch guten Willens und

unbehelligt sein (um) der gnädigen Anordnung nachzukommen,

dass dieser Tag (noch) etwas länger hinaus gezögert

nach Pauli Bekehrung (= 25. Januar) + oder bei einer Euer fürstl. Gnaden guten Gelegenheit + hinausgezögert werden möge

denn je eher der Tag gegen die Zeit angesetzt  

wird, je lieber es uns ist, weil uns

mehr als Bodendorf daran gelegen (ist), und

wird der Vorsatzungsbrief, was die (Familie) von

Bodendorf daran gehabt (hat), leicht (ohne Mühe) aus-

weisen und uns wohl trennt, Was

Euer fürstl. Gnaden, dem wir jederzeit mit Wohlgefallen

Dienste zuteil kommen lassen, dienstwillig nicht

verweigern möge.     Geschehen (in) Rotenburg

am 9. Dezember im Jahr (15) 83

                Von Gottes Gnaden Eberhard Bischof

                in Lübeck, Administrator in Verden

                Abt und Herrn im Haus (Kloster) Sankt

                Michael(is) in Lüneburg

                            +

                Eberhard Hand (eigenhändige Unterschrift)

Erklärungen Nr. 1 bis 6:

Eberhard von Holle u. a. Bischof in Verden  Eberhard von Holle – Wikipedia      

*2) ernuesten = Höflichkeitsfloskel (von ernst = hier: ernsthaften)     ›ernst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS              Volltextsuche: ernuesten - Zeno.org 

*3) überschicken = übersenden      ›uberschicken‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS          Überschicken - Zeno.org

*4) Supplication / Supplikation = Bittschrift, untertänige Eingabe       Supplication - Zeno.org          ›supplikation‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS             mnd_s (koeblergerhard.de)  

*5) schirstkünftig (mnd) = nächstkommend            mnd_s (koeblergerhard.de)

*6) berühren = hier: betreffend, zuvor erwähnt      Berühren - Zeno.org         ›beruhrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Erklärungen Nr. 7 bis 12

*7) derhalben = deswegen, deshalb       mnd_d (koeblergerhard.de)       Derhalben - Zeno.org       ›derhalben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*8) ungeneigt = nicht geneigt, nicht bereit    Ungeneigt - Zeno.org      ›ungeneigt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS              

*9) fahrlich / fährlich = gefährlich    Fährlich - Zeno.org     ›fahrlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*10) Kotsche = Kutsche     ›kotsche‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS        mnd_k (koeblergerhard.de)

*11) besorgen = Sorge tragen, Sorgen haben, Angst haben     Besorgen - Zeno.org      ›besorgen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      mnd_b (koeblergerhard.de)

*) bey = bei , hier: als Bezeichnung des Gegenstandes, um den es geht  siehe Buchstabe b)1.unter:  Bey - Zeno.org

*12) vorstatten (von vorstat(t) = Virstadt) = hier: vor der Stadt     ›vorstadt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS       mnd_v (koeblergerhard.de)

 

Erklärungen Nr. 13 bis 18

*13) künden = kund tun, bekannt machen   ›kunden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Kunden - Zeno.org   mnd_k (koeblergerhard.de)

*14) dienstlich = dienstbereit, dienstbefliessen, dienstwillig    mnd_d (koeblergerhard.de)    Dienstlich - Zeno.org    ›dienstlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*15) Zuthun = hier: dem nachkommen     Zuthun - Zeno.org     ›zuthun‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*16) Conversionis Pauli = Bekehrung des Apostel Paulus = Gedenktag = 25. Januar   Pauli Bekehrung – Wikipedia

*17) vor-(vör-)strecken   Hier: hinauszögern, verzögern     mnd_v (koeblergerhard.de)     ›vorstrecken‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*18) leichtlich = auf leichte Art, ohne Mühe    Leichtlich - Zeno.org     ›leichtlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS  

 

Herzog Wilhelm der Jüngere antwortete dem Bischof am 12. Dezember 1583 und schrieb am gleichen Tag auch an Jürgen von Bodendorf

Da es sich hierbei um die Entwürfe dieser beiden Schreiben handelt, wurden sie direkt untereinander geschrieben. Der Text wurde mehrfach geändert. Daher sind Textpassagen durchgestrichen und der endgültige Text wurde jeweils am Rand hinzugefügt. Diese hinzugefügten Textpassagen sind meinerseits nur schwer zu lesen und können hier daher nur bruchstückhaft wiedergegeben werden. 

Aus dem Inhalt des Schreibens an den Bischof geht hervor, dass dieser eine Unfall mit einer Kutsche hatte woraufhin ihm mit diesem Schreiben ein neuer Termin mitgeteilt wird. Diese Fristverlängerung wird noch am gleichen Tag auch Jürgen von Bodendorf mitgeteilt.

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

Abschrift:

Unser freundschafft und was wir Liebs

Und guts vermögen Zuvor, Hochwürdiger

Furst, besonder Lieber Freund, Rath und

Gefatter,           Wir haben E. L. schreiben

Belangende Die Irrungen Zwischen E. L

und Jurgen von Badendorff, eines

Meier Hoffes halber Zu Ordel, empfangen

und + hiebevor + ungern Vernommen, das eß E. L.

alß unglucklich eines schweren des falles

halber mit den Kotschen, ergangen (gestr.: sey    

Der folgende Text wurde gestrichen

(vermercken aber das es Zum teil nun

E. L. Zur besserung geraten sej

Und wollen Zu dem lieben Gott ver-

Hoffen es solle nun Derselben von tage

Zu tage Damit  besser werden,

welches wir derselben E. L. von dem Almechtigen

von Herzen wunschen. Und daraus

bitten wollen,) 

Hier endet der durchgestrichene Text.

                  Belangende nuhn

die erstreckung deß berurten tages

Der am Rand hinzugefügte Text lautet in Bruchstücken:

+ Und die dedung?

??  Im genugen

Scheuchen g??

??, ??

als dem lieben

Gott, des

ders mit Euer

L.    ??

Zur Beßerung

Kommen laßen,

und eß viel   anlegen

(wollen wir Denselben biß Zu

E. L. guter gelegenheit hingesatzt

Haben, biß derselbe fuglich dazu

Kommen konnen,) +

h??? wir

derselben an

Jorg von Boden-

dorff gefurten

Und verguten

Von er werde

es Im andere

gelegenheit

und da??

Euer L. richten

des weiteren dagestatgung nicht notig

sofern als drin mangel vorfielen

wollen wir einen andern tag Zu Euer

L. guth gelegenheit darin freundlich ansetzen

Diese Seite endet mit dem Satz, der auf der nächsten Seite weiter geht:

Wolten wir E. L. hinwieder nicht

verhalten, Und sein Derselben

Übersetzung:

Unsere Freundschaft und was wir Liebes

und Gutes bewirken (können) vorweg, hochwürdiger

Fürst, besonders lieber Freund, Rat und

Gevatter *)     Wir haben E(uer) L(ieben) Schreiben

betreffend der Missverständnisse zwischen Euer Lieben

und Jürgen von Bodendorf wegen eines

Meierhofes (wegen) in Oerrel, erhalten

und + vorher + nicht gern vernommen (haben), dass es Euer Lieben

wegen (des) unglücklichen Unfalls 

Der folgende Text wurde gestrichen:

(wegen) mit der Kutsche, ergangen

vermerken aber, dass es zum Teil nun

Euer Lieben zur Besserung geraten sei.

und wollen zum lieben Gott (sehr) er-

hoffen, (dass) Er es nun von Tag

zu Tag damit besser werden (lässt),

was wir Euer Lieben vom Allmächtigen

von Herzen wüschen. Und daraus 

bitten wollen,   Hier endet der durchgestrichene Text. 

                             was nun (hinsichtlich)

der Verlängerung des betreffenden Tages (der Frist)

Einfügung des Textes vom Rand, (nur soweit lesbar ist):

+ und die dedung?

??  Im genugen

Scheuchen g??

??, ??

als dem lieben

Gott, des

ders mit Euer

L.(ieben) ??

Zur Beßerung

kommen laßen,

und eß viel  anlegen

Gestr.: (wollen wir diesen bis zu

Euer Lieben guter Gelegenheit angesetzt

haben, bis Sie passenderweise dazu

kommen können.) 

h??? wie

derselben an

Jürgen von Boden-

dorf gefurten

und verguten

Von er werde

es Im anderer

gelegenheit

und da??

Euer Lieben richten 

des weiteren ??? nicht nötig

sofern als drin? Mangel verfallen

wollen wir eines andern Tag zu Euer

Lieben guter Gelegenheit ???

Diese Seite endet mit dem Satz, der auf der nächsten Seite weiter geht:

Wollten wir Euer Lieben jedoch nicht

vorenthalten und sind Euch

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

Freundlich Zuwilffaren geneigen.

Datum Zell 12 Decemb. Ao. (15)83

                An Bischoff Zu Verden 

 

Abschrift Brief an Jürgen von Bodendorf:

Erbar lieber getreuer, Wir mögen Dir

nicht Verhalten, das der Bischoff

Zu Lübeck und Verden, Den angesagten

Tag deß Meier Hoffes halber Zu Ordel

von wegen seines Zugestandenen schadens-

kundig geschrieben haben, und uns

erstreckung desselben

gebeten haben,            Damit Du nuhn

dessen Wissenschafft haben mögest

haben wir solches Dir Zu erkennen geben

wollen,               und begeren gnediglich

daß Du nicht destoweiniger, den

angesetzten Tag Donnerstags nach  

Trium Regum alhir wider Die

Leute Zu Wirstorff (bef)  alhir

befunden, Und alßdan auch Deine

Notturfft deß Gedachten Meier-

Hoffes halber vorbringen wollest,

Daran geschiehe unser gefellige meinung

Und sein Dir mit gnaden g.(eneigt). Datum

Zel Am 12 Decemb. Ao. (15)83

                An Jurg v. Badendorff

Freundlich zu willfahren gewogen.

Geschehen (in) Celle (am) 12. Dezember im Jahr (15)83

                An (den) Bischof in Verden

Übersetzung Brief an Jürgen von Bodendorf:

Ehrbarer lieber getreuer, wir mögen Dir

nicht vorenthalten, dass der Bischof

in Lübeck und Verden, den angesetzten

Tag wegen des Meier Hofes in Oerrel

nachdem (er) von seinem (ihm) entstandenen Schaden

erfahren (schriftlich) hat und uns (um)

Verschiebung des selben (dieses Tages)

gebeten hat.                 Damit Du nun

davon Kenntnis hast,

haben wir Dir dies hiermit mitteilen

wollen               und begehren gnädig,

dass Du nicht um so weniger den

angesetzten Tag – Donnerstag nach

Heilige Drei Könige (6. Jan.) – (in Sachen) gegen die

Leute in Wierstorf hier

befinden (urteilen) (wirst) und dann auch Deine

Bedürfnisse wegen des erwähnten Meier-

Hofes (wegen) vorbringen kannst.

Danach geschieht (fällt) unsere rechtliche Entscheidung (Urteil)

Und sind Dir mit Gnaden geneigt (gewogen). Geschehen (in)

Celle am 12. Dezember im Jahr (15)83

                An Jürgen von Bodendorf

vermögen = veranlassen, bewirken, zu Stande bringen, tun können, u.a.    mnd_v (koeblergerhard.de)     Vermögen - Zeno.org     ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS  

gefatter = gevatter ( von mnd. gevadder) = eigentlich Pate, Taufpate, Onkel; ab dem 15. Jh. wird es zu einer vertraulichen Anrede für Freunde und Bekannte. So ist es wohl auch hier gemeint.   Gevatter – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS    ›gevatter‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Gevatter, der - Zeno.org    mnd_g (koeblergerhard.de)

belangend = betreffend, angehen, belangen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS    ›belangend‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Belangen - Zeno.org     mnd_b (koeblergerhard.de)

hiebevor / hierbevor  = bevor    ›hiebevor‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Hierbevor - Zeno.org   mnd_h (koeblergerhard.de)

ergangen / ergehen = angehen, ausgehen, geschehen, erreichen   mnd_e (koeblergerhard.de)   Ergehen - Zeno.org     ›ergangen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    

verhoffen = Steigerung von hoffen = sehr / stark hoffen =   Verhoffen - Zeno.org   ›verhoffen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     mnd_v (koeblergerhard.de) 

Erstreckung / erstrecken = hinauszögern, verlängern Verlängerung einer Frist  Erstreckung der Frist - Zeno.org  ›erstreckung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_e (koeblergerhard.de)

Verhalten = zurückhalten, vorenthalten, hinhalten, hinauszögern  mnd_v (koeblergerhard.de)    Verhalten - Zeno.org    ›verhalten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    

Wissenschaft = Kenntnis , Nachricht, Kunde (von etzwas) haben,   ›wissenschaft‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   mnd_w (koeblergerhard.de)   Wissenschaft, die - Zeno.org

Alhie/alhier/allhier = hier ›allhier‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Allhier - Zeno.org   ›allhier‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS           

Nothdurft = Bedürfnisse, Notwendigkeit, Wünsche, Begehren   ›nothdurft‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   Nothdurft, die - Zeno.org   mnd_n (koeblergerhard.de)

gefellig / gefällig = Gefallen empfinden, Gefallen erwecken, passend, angemessen, geeignet, rechtlich  mnd_g (koeblergerhard.de)   Gefällig (2) - Zeno.org    ›gefallig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS              

Meinung = hier: Urteil, Entscheidung    mnd_m (koeblergerhard.de)     ›meinung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   Meinung, die - Zeno.org         

 

Brief von Herzog Wilhelm den Jüngeren an Bischof Eberhard in Verden vom 09. Januar 1584

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

© NLA HA Celle Or. 33, Nr. 160

Abschrift Seite 1:

Unßer D.

Was der Erbar unßer lieber getru-

wer Jurg von Bodendorff

seines Hofes Halber Zu Orle

abermals an uns suppliciren-

de gelangen lassen und ferner

bitten thut, werden E. D. ab

Jnligend seiner Supplication

nach der lenge befinden

Wan + (der nachfolgende Text wurde wieder gestrichen)

(gestr.: eß sich dan seinem berichte

nach erhalten thette, das gemel-

ter hoff zu Orle ohne unser Vor-

farn Gottseliger und loblicher

Gedehruß als den rechten Lehenherrn

bewilligung vereußern were

sehen wir gleichwoll nicht weil

derselbige von uns und unserm

Furstenthumb Zu Lehen gehet und)

bis hierher gestrichen, dafür neu eingefügt:

+ nhun gleichwol

solcher hoff unser

eigenthumb und

von  und unsers

furstenthumbs eigen-

thums und von +     Ende der Einfügung

des Supplicanten GroßVatter

denselbigen mit besitzung und

entsetzung + Tager dienste und allem recht + mit unser loblichen

Übersetzung Seite 1:

Unser Durchlaucht

Was der ehrbare unser lieber ge-

treuer Jürgen von Bodendorff

wegen seines Hofes in Oerrel

abermals (erneut) an uns bittend

herangetragen hat und weiter

bitten tut, werden Euer Durchlaucht ab

inliegender (beigefügter) Bittschrift

nach der Länge befinden. *1)

Wenn (der nachfolgende Text wurde wieder gestrichen)

(…) es sich dann seinem Bericht

nach erhalten täte, das oben erwähn-

ter Hof in Oerrel ohne unseres Vor-

fahrn, (dem) gottseligen und lobenswerten

Ghederus (Gherardus), als den rechtlichen Lehnsherrn

Einwilligung (Zustimmung) veräußern (abgeben) wäre

sehen wir dessen ungeachtet nicht weil

der (dieser) von uns und unserm

Fürstentum zu Lehen geht und) –

bis hierher gestrichen, dafür neu eingefügt:

(Wenn) nun dessen ungeachtet

dieser Hof unser

Eigentum und

von  und unsers

Fürstentums Eigen-

tum, und von +    Ende der Einfügung

des Bittstellers Großvater

den Hof mit Besitzung (Nutzung) und

aus dem Besitz zu entfernen + Tagedienste und allen Rechten + mit unserm lobenswerten

Abschrift Seite 2:

(wieder gestrichene Wörter bzw. Sätze wurden in Klammern gesetzt)

Vorfarn (Gottseliger gedehrus)

Bewilligung (an) von denen

von Meltzing (an sich gebracht) ?üpfe up, wie

(und) ich den Supplicant + derselbigen + noch Itzo von

uns Zu lehen tragt, (warumb

das ehr und seine Erben nuhn-

mehr weil sie Ihnen widerumb

Zu sich gelöset, mit allem recht

und gerechtigkeit als Ihren

fregen Lehen guth nicht sollten

Zugebrauchen haben.)  +

Dafür wurde eingefügt:

+ und das Euer

D. unßeren

an der Abtey

deren ihr mehr

alß 22 ß Zinß

versetzen si???

? ??? wie

In Euer L. werden

sich deren ein

mehres nicht

sich anzumaßen

sondern wen

zu Ir pfand-

geld alß 20 ß

wiederbekommen

alsden den von

Bodendorff mit

dem gelegenen

Hoffe billig

gewerhen laßen.+

(Ende des eingefügten Textes)

+             Ges???

derhalben gutlich E. L. wollen

die gelegenheit (dieser sachen) hirin 

selbs erwegen, und wo ferner

sie Zu berurten hofe keine an-

dere ankunft, als alleine den

Pfandbrieff darvon uns Co-

pei furgebracht ist, vor sich

hatt, den Supplicant mit besetzung

Übersetzung Seite 2:

(Wieder gestrichene Wörter bzw. Sätze wurden kursiv geschrieben)

Vorfahren, (dem) gottseligem Gedehrus,

Zustimmung (Genehmigung) an von denen (der Familie)

von Meltzing an sich gebracht  

und ich den Bittsteller + derselben + noch jetzt von

uns als Lehen besitzt, warum

er und seine Erben nun-

mehr, weil sie ihnen wiederum

Davon befreit (erlöst) wurden, mit allen Rechten

und Befugnissen (Berechtigungen) als ihr

?? Lehengut nicht

Zugebrauchen haben.

(Dafür wurde eingefügt:)

+ und das Euer

Durchlaucht unseren

an der Abtei

deren ihr mehr

als 22 Schillinge Zins

verpfändet

??? wie

In Euer L(ieben) werden

sich deren ein

mehres nicht

sich anmaßen

sondern wenn

zu ihr Pfand-

geld als 20 Schillinge

wiederbekommen

alsdenn den von

Bodendorff mit

dem gelegenen

Hof rechtmäßig

gewähren lassen.

(Ende des eingefügten Textes)

daher gütlich Euer Lieben wollen

die Gelegenheit dieser Sachen hierin

selbst erwägen und so ferner

sie zu erwähnten Hofe keine an-

dere Herkunft (Ursprung) als allein den

Pfandbrief von dem wir (eine) Ko-

pie (Abschrift) vorgebracht ist (vorgelegt wurde)

haben, den Bittsteller mit Besitz

Abschrift Seite 3:

und entsetzung und aller ande-

ren gerechtigkeit gedachtes Hofes

fridlich und unbetruebet

geweren lassen, +

gewähren zu lassen +

Nachfolgender Text wurde durchgestrichen:

(gestr.: Uff den Fhall

aber E. D. darwid bestendige

einrede Zuhaben vermeinten wol-

len wir uf derselben ferner

anhalten abermals furbeschei-

de thun, und darIn erkennen

und beschaffen lassen was sich

nach befindung eigen und gebu-

ren werden.) +

(Ende des gestrichenen Textes - engefügt wurde:)

+als ? sie ander

mehr gerechtig-

keit deren hett

upp deshalben

grundlichen berichte

thuen, damit

Euer L. ? wie

diese anforde-

rung desofüg-

lich abkommen möge.+

                 Wolten wir

E. L. nicht unangehangen lassen

und wie derselben Zu gunstiger

wolfarung gewogen. Datum

Zell am 9 January Ao (15) 84

                Wilhelm

An Bischoff zu Verden und Lubeck

Übersetzung Seite 3:

und Entfernung vom Besitz und aller anderen

Berechtigungen zum erwähnten Hof

friedlich und unbetrübt

gewähren zu lassen

(Nachfolgender Text wurde durchgestrichen:)

Auf den Fall (für den Fall)

aber Euer Durchlaucht darw? beständige

Einrede zu haben vermeinten wollen

wir auf derselben ferner

anhalten abermals vorgeladen

werden und darin erkennen

nach eigener Feststellung und zufallen

wird. +

(Ende des gestrichenen Textes - eingefügt wurde:)

+als ? sie ander

mehr gerechtig-

keit deren hett

upp deshalben

grundlichen berichte

thuen, damit

Euer L. ? wie

diese anforde-

rung desofüg-

lich abkommen möge.+

                Wollten wir

Euer Lieben nicht angehängt lassen

und wie dem zu günstiger

Wohlfahrt zugeneigt. Geschehen (in)

Celle am 9. Januar im Jahr (15)84

                Wilhelm

An den Bischof in Verden und Lübeck

*1) mit Länge ist hier vermutlich die lange Laufzeit des Lehens gemeint, denn der Hof wurde dem Kloster bereits 1347 übereignet.

Loblich / löblich = lobenswert  Löblich - Zeno.org      ›loblich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Gleichwol / gleichwohl = dessen ungeachtet, dennoch  Gleichwohl - Zeno.org    ›gleichwol‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Derselbige = der gleiche, derjenige,    ›derselbige‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Derselbe - Zeno.org

Zu Lehen gehen = als Lehen abgeben   Gehen - Zeno.org        im DWDS unter 19. f) = ›gehen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS  

Besitzung         Besitz eines Grundstücks     ›besitzung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Besitzung - Zeno.org     mnd_b (koeblergerhard.de)

Entsetzung = aus einem Besitz oder Amt entfernen, hier: Abmeierungsrecht  Entsetzung - Zeno.org     Abmeierungsrecht - Zeno.org     ›entsetzung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_e (koeblergerhard.de)

Tage(r)dienst = Frondienst, Hofdienst, der nach Tagen abgerechnet wird  Tagedienst, der - Zeno.org    ›tagedienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   mnd_d (koeblergerhard.de)

Lehen tragen = ein Lehen haben (besitzen)   ›tragen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Tragen - Zeno.org        

Gelösen = los werden, los machen, befreien, erlösen,    ›gelosen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Gelosen - Zeno.org     mnd_g (koeblergerhard.de) 

Recht und Gerechtigkeiten = Recht und Rechtschaffenheit, Anrecht, Berechtigung, Befugnis   mnd_g (koeblergerhard.de)     Gerechtigkeit, die - Zeno.org   ›gerechtigkeit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Ankunft hatte zu dieser Zeit die Bedeutung des heutigen Abkunft, Herkunft, Ursprung   ›ankunft‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Ankunft, die - Zeno.org

Furbescheid / fürbescheid = (richterliche oder behördliche) Vorladung   ›furbescheid‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS              

Befindung, befinden = hier wohl Feststellung   mnd_b (koeblergerhard.de)   ›befindung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Befinden - Zeno.org  

Geburen / gebühren  = hier: zukommen, zufallen   ›geburen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   Gebühren - Zeno.org                

Unangehangen = unbehandelt, nicht hinzugefügt   mnd_u (koeblergerhard.de)    ›unangehangt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Wohlfahrung / Wolfarung = Wohlfahrt, Glück, Glückseligkeit   ›wohlfahrung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Wohlfahrt, die - Zeno.org      mnd_w (koeblergerhard.de)

Gewogen = zugetan, zugeneigt   ›gewogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Gewogen - Zeno.org           

Mit diesem Brief endet diese Akte aus dem Landesarchiv in Hannover. Zwei weitere Briefe des Herzogs Wilhelm der Jüngere in dieser Angelegenheit stammen vom 5. April 1584 und befinden sich heute in der nachfolgenden Akte.

Acta den Hof in Orle betreffend - 05. April 1584 -

Anders als die zuvor gezeigten Schriftstücke, die Verkaufsurkunde und die neun Lehnreverse der Familie von Bodendorf, die heute alle im Landesarchiv in Hannover verwahrt werden, befindet sich die nachfolgende Archivalie im Stadtarchiv in Lüneburg. Da es in diesen historischen Schriftstück aber ebenfalls um den von der Familie von Bodendorf ans St. Michaelisklosters in Lüneburg verkauften Hof (Nr. 5) in Orle geht, habe ich es ebenfalls unter  diesem Kapitel eingestellt. 

Die Präsentation erfolgt wieder mit freundlicher Genehmigung des Stadtarchivs Lüneburg, wofür wir uns sehr herzlich bedanken und gleichzeitig auf die urheberrechtlichen Bestimmungen hinweisen. 

Dieses Archivgut ist Eigentum des Stadtarchivs Lüneburg. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Stadtarchivs dürfen diese Abbildungen nicht gespeichert, reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise genutzt werden.

© StadtALg-St.Mich. Nr.1635

Oerle

Acta den Hof zu Orle

betreffend

© StadtALg-St.Mich. Nr.1635

Briefumschlag - Abschrift

Anno 84

Dem Hochwürdigen Fursten Unserem

besondern lieben freunde, Rath, und

gefattern Herrn Eberhardten Bischouw

Zu Lübeck. Administratonum Zu

Verden, Und Abten Unsers Closters

Zu Sanct Michell binnen Unser

Stadt Luneburgk,

Dem Hoff Zu Örle

belangen.

Briefumschlag - Übersetzung

Anno (15)84

Dem hochwürdigen Fürsten unserem

besonders lieben Freund, Rat und

Gevatter *1) Herrn Eberhard Bischoff *2)

Zu Lübeck. Der Verwaltung zu

Verden und Abt unseres Klosters

Zu Sankt Michaelis in unserer

Stadt Lüneburg.

dem Hof in Oerrel

betreffend. 

*1) Gefatter (Gevatter, gevader) hier = eine ehrende Bezeichnung für einen hohen Geistlichen (Quelle: Mittelniederdeutsches Wörterbuch, Gerhard Köbler)

*2) Bischof Eberhard von Holle Eberhard von Holle – Wikipedia

Anredeformen Kurialien – Wikipedia In den nachfolgenden Briefen, wird die vertrauliche Anrede "Euer L. = Euer Lieben" verwendet. 

Brief Wilhelm des Jüngeren an den Bischof

© StadtALg-St.Mich. Nr.1635

Abschrift

Unser freundtlich grueß, und was wir mehr

liebst und guts vermögen Zuvor, Hochwirdiger

Furst besonder lieber freundt Rath und gefatter,

Wir haben euer L.(ieben) bericht sambt seinen beilag,

 

deß Hoffes halber zu Orle entpfangen, Und darauf

an Jorgen von Badendorf geschrieben, wie E. L.

Jnligendt zuersehen,                      Zuversichtig,

 

ehr werde seine forderung, unsern ehr stenst

nochmalß nichts bestendigers, alß biß anhero ge-

schehen, furzubringen hatt, Darbey einstellenn,

Welches wir euer L. hinwider muhe wolten Ver-

haben.                 Und seit derselbigen freundtlich Zu-

dienen geneigt.                 Datum Zell am 5. Aprilis

Anno (15)84.

Von gottes gnaden Wilhelm Der Junger

Herzog Zu Braunschweig und Luneburgh

Wilhelm d. Jünger??

(Unterschrift)

Übersetzung

Unser freundlicher Gruß und was wir mehr

liebstes und gutes vermögen zuvor, Hochwürdiger

Fürst, besonders lieber Freund, Rat und Gevatter.

Wir haben Euer L(ieben) Bericht samt seinen Beilagen

zum halben Hof in Oerrel empfangen, und daraufhin

an Jürgen von Bodendorf geschrieben, wie Euer L(ieben)

aus der beigefügten Anlage ersehen können.      Zuversichtich, (dass)

er seine Forderung unsern ernstes (allen Ernstes)

nochmals auf keinen Fall wirksam, als bisher ge-

schehen, vorzubringen hat, dabei einstellen

Welches wir Euer L(ieben) dahingegen Mühe (Bemühungen) wollten

zurückhalten. *)  Und seit ebenfalls freundlich zu

dienen geneigt.                 Gegeben Celle am 5. April

im Jahre 1584.

Von Gottes Gnaden Wilhelm der Jüngere *1)

Herzog zu Braunschweig und Lüneburg

Wilhelm der Jüngere (Rest ??)

(Unterschrift) 

Brief Wilhelm des Jüngeren an Jorgen von Bodendorff

© StadtALg-St.Mich. Nr.1635

Abschrift - Seite 1

Von Gottes gnaden Wilhelm der Jüngere

Hertzog Zu Braunschweig und Luneburgh

Erbar lieber getruwer, Waß der Hochwirdiger

Furst Unser besonder lieber freundt Rath, und gefatter

Herr Eberhardt Bischoff zu Lubeck und Verdens,

auf Deine nägeste Ubergebene Supplication Des Hoffes

halber Zu Ordel, Jegenberichts weiß, an Uns gelangen

 

laßen, Und freundtlich suchen, Und sich erbieten Durch

Solches. Hast Du auß seiner L. schreiben, Und deßen

beilagen hierneben Zuersehen,                 Weill dan

darauß allenthalben Ehrlich Zubefinden, Daß S. L.

 

Vorfaren, alß Äbte des Closters S. Michaell in

Unser Stadt Luneburgh, die Helffte angeregts

 

Hoffes Von einem geschlechte die von Odeme genandt,

erblich an sich erkaufft, und gebracht haben, Und

solcher Kauff in die anderthalb hundert Jahr zuvor

geschehen, ehe die ander helffte vor gemeltens Closter

Von Ernsten Von Badendorff Durch einen wiederkauff

 

allererst Uberlaßen ist worden.                 Alß hast

Du selbst Zuermeßen, Daß du an solcher Helffte

nach erlegung Des Kauffgeldes Dich Keiner mehren

gerechtigkeit wirdst anmaßen konnen, alleine

Die im Kauffbrieffe angezogene Zwey Und

Zwantzing Schilling.                        Derentwegen 

Übersetzung - Seite 1

Von Gottes Gnaden Wilhelm der Jüngere*1)

Herzog zu Braunschweig und Lüneburg

Ehrbarer lieber treuer Was der Hochwürdige

Fürst unser besonders lieber Freund, Rat und Gevatter

Herr Eberhard Bischof zu Lübeck und Verden,

auf Deine letzte übergebene Bittschrift den halben Hof

(halben) in Oerrel, Gegenbericht zusichern an uns gelangen

lassen, und freundlich suchen und sich anbieten durch

solches. Hast Du aus seiner Lieben Schreiben und dessen

beigefügte Anlagen zu ersehen.                Weil dann

daraus auf allen Seiten (in jeder Weise) ehrlich zu bewerten, dass seine Lieben Vorfahren, als Äbte des Klosters St. Michaelis in

Unserer Stadt Lüneburg, die Hälfte (des) angesprochenen (genannten)

Hofes von einem (Adels-)geschlecht namens von Odeme

erblich gekauft und somit an sich gebracht haben.

Dieser Kauf war vor anderthalb Hundert (150) Jahren *2)

geschehen, bevor die andere Hälfte dem zuvor erwähnten Kloster

von Ernst von Bodendorf durch einen Wiederkauf (Vorrecht)

zu allererst überlassen worden ist.           Also hast

Du selbst zu ermessen, ob Du an dieser Hälfte

nach Zahlung des Kaufgeldes Dich keiner weiteren

Gerechtigkeit (rechtlich begründeter Anspruch) wirst anmaßen (beanspruchen) können, allein(schon)

die im Kaufbrief genannten Zwei und

Zwanzig Schillinge.                          Deswegen 

© StadtALg-St.Mich. Nr.1635

Abschrift - Seite 2

wir dannoch Zur Zeitt keines Vorbescheides

dieß falß Vonnothen erachten.                  Und wirdest

Du auch selbst hireinen Deine notturfft Und

 

gelegenheitt Zubedencken, Und Dich mit? (mild) Und mit-

lichen, Und Vergeblichen Unkosten Und muhe

 

Zuverschonen wißen,                    Wollen Dir

solches Unangezeiget nicht laßen. Und seist Dir

mit gnaden geneigt.                      Datum Zell

am 5. Aprilis Anno (15) 84

An Jorgen Von Bodendorff 

Übersetzung - Seite 2

wir dennoch zurzeit keinen Vorbescheid

in diesem Fall als nötig erachten.              So wirst

Du auch in diesem Fall selbst Deine Bedürfnisse *3) (Angelegenheiten) und

Umstände (Lage) zu bedenken (haben), und Dich milde und

wohlwollend (barmherzig) (zeigen). Und (um dich vor) vergeblichen Unkosten und Mühe

zu verschonen.                 Wollen (wir) Dir

gegenüber nicht unerwähnt lassen. Und bleib uns (Du uns)

mit Gnaden geneigt (wohlwollenden).   Gegeben Celle

am 5. April im Jahr 1584

An Jürgen von Bodendorf 

*) verhaben = verhalten, zurückhalten    ›verhaben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*1) Wilhelm der Jüngere (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia

Herzog Wilhelm der Jüngere 4. Juli 1535 bis 20. Aug. 1592 regierte von 1559 bis 1569 gemeinsam mit seinem Bruder Heinrich, von 1569 an dann in Alleinherrschaft das Fürstentum Lüneburg.

*2) Ausgehend vom Datum dieses Briefes im Jahre 1584 sind es 237 Jahre, da die erste Hälfte des Hofes im Jahre 1347 verkauft wurde. 172 Jahre liegen zwischen dem Verkauf der ersten und dem der zweiten Hälfte im Jahre 1519.

*3) Notturfft (= Notdurft) damals in der Bedeutung von „zum Leben Nötiges“, „Bedarf an notwendigen Dingen“ 

Notdurft – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS     Unter 2. auch bei   ›erforderung‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS

notturfft - Zeno.org  

Das waren sämtliche Lehnreverse der Familie von Bodendorf und alle übrigen in diesem Zusammenhang heute noch vorliegende historischen Unterlagen, in denen der Hof 5 in Oerrel erwähnt wurde. Doch die Geschichte dieses Hofes und die der übrigen vier Höfe ist noch lange nicht zu ende erzählt.

Mit dem Erbregister der Propstei und des Amtes Ebstorf, das im Jahre 1634 rückwirkend bis ins 16. Jahrhundert hinein geschrieben wurde, wechseln wir nach und nach ins 17. Jahrhundert hinüber.