Streitereien mit dem Amt Winsen

Die Dörfer des Kirchspiels Munster gehörten zu dieser Zeit mit Ausnahme von Orle (Oerrel) zur Vogtei Amelinghausen, die dem Amt Winsen an der Luhe unterstand. Nur Orle gehörte dagegen zum Amt Ebstorf, wobei die fünf Höfe im Dorf an unterschiedliche Ämter abgabepflichtig waren. So waren die Höfe 2 und 4 gegenüber dem Amt Winsen abgabepflichtig, während andere Dienst beim Amt Ebstorf abgeleistet werden mussten. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten führten immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Ämtern Ebstorf und Winsen a. d. Luhe. Das galt aber auch für die anderen Dörfer im Kirchspiel Munster, deren Bewohner sich ebenfalls immer wieder über den Bischof in Verden beim Landesfürsten beschwerten. Im Landesarchiv in Hannover werden drei Akten verwahrt, in denen der umfangreiche Schriftverkehr zu diesen Streitereien hervorgeht. Da unser Dorf nur an wenigen Stellen erwähnt wird, beschränken wir uns hier im Wesentlichen auf diese Schriftstücke. Die hier gezeigten Auszüge aus diesen Registern präsentieren wir mit freundlicher Genehmigung des Niedersächsischen Landesarchivs Hannover und verweisen auf die urheberrechtlichen Hinweise, die auf dieser Homepage bereits an anderer Stelle gemacht wurden.

Beschwerde der Abtei-Männer, Höfner und Köthner, die durch das Dienstgeld mit dem Amt Winsen verbunden sind - April 1585

Die erste Akte enthält eine Beschwerde der Abtei-Männer, Höfner und Köthner, aus dem Jahre 1585, die gegenüber dem Amt Winsen durch Dienstgled verbunden waren. Diese Beschwerde richteten sie an Bischof Eberhard in Verden, der sie an den Landesfürsten in Celle weiterleitete. 

Bischof Eberhard von Holle:  Eberhard von Holle – Wikipedia

Bild 1 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

Abschrift:

Der Abteij Männer

Höfener und Köhtener

so dem Hause Winsen

mit Dienstgeld ver-

hafft

Beschwerung

über

Die vielfältigen

ihnen erhöheten

Diensten

Ao. 1585

Übersetzung:

Der Abtei Männer,

Höfner und Köthner,

die dem Hause Winsen

mit (durch) Dienstgeld ver-

bunden (sind).

Beschwerde

über

die vielfältigen (vielen)

ihnen zusätzlich auferlegten

Dienste.

Im Jahr 1585

Bild 2 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

Abschrift Umschlag:

Dem Hochwurdigen Fursten und Herrn, Herrn Eberharden

Bischoffen zu Lubeck, Administratorn zu Vehrden,

Abt und Herrn vom Hause zu S. Michaell, in Lune-

burgk, unserm gnedigen        Herren

Übersetzung Umschlag:

Dem hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Eberhard

Bischof zu Lübeck, Administrator zu Verden,

Abt und Herrn vom Hause zu St. Michaelis in Lüne-

burg, unserm gnädigen        Herrn

Bild 3 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

Abschrift:

Hochwurdiger Furst, E. F. G. seindt unsere underthenige ge-

horsahme dienste, alleZeit Vermuegend Zuvorn, gnediger

Herr, Ob wir woll E. F. g. mit diesem unserm Clagen

Ungerne bemuhen, So konnen wirs doch ferner keinen

Umbganck haben, Undertheiniglich bittent, E. F. G. wolten

es inn gnaden Vermercken, Und ist an deme, ob woll

(wir E. F. g. Zum theill nicht unbewust,) vor etlichen Jahren,

Unsern gnedigen Landeßfursten und Herrn, den Herzogen

Zu Braunschweig und Luneburgk gestattet wordenn,

Das E. F. g. ein Jeder von uns uber das schuldige Dienst-

gelt, nicht mehr dan Zwo Tagreise, nur bei graß Die

ander beij Futter, Jerlich Zu dem Hause Winsen thun

sollte, Das wir Jedoch nicht allein erwenter be-

schehener ein rauhnung strack Zu widern, von Jahren

Zu Jahren, in lenger, in höeher, und mehr beides

mit Holzfuhren, und auch sonsten allerleij pferden,

wagen und Handtdiensten von einenn Ampt Zum

andern durch die Amptleuthe uberheuffet und

beschweret wordenn, Sondernn Auch um Zu dem

genötigt werden, das unser ein Jeder eine gantze

Übersetzung:

Hochwürdiger Fürst, E(uer) f(ürstl.) G(naden) seid unsere untertänigen ge-

horsamen Dienste jederzeit vermögend vorweg, gnädiger

Herr. Obwohl wir E. f. G. mit diesen unseren Klagen

(nur) ungern bemühen, so können wir es doch weiter keinen

Umgang haben, untertäniglich bittend, E. f. G. möchten

es in Gnaden vermerken und ist an dem, obwohl

(wir E. f. G. zum Teil nicht bewusst / bekannt) vor vielen Jahren

Unsern gnädigen Landesfürsten und Herrn, den Herzog

zu Braunschweig und Lüneburg gestattet worden,

dass E. f. G. einen Jeden von uns über das schuldige Dienst-

geld nicht mehr als zwei Tagesreisen, nur bei Gras, die

andern bei Futter, jährlich zum Hause Winsen tun (leisten)

sollten. Dass wir jedoch nicht allein erwähnter ge-

schehener Zugeständnisse stracks (gerade heraus) zu erwidern, von Jahr

zu Jahr, immer länger, immer höher und beides mehr

mit (bei) Holzfuhren und auch ansonsten allerlei (viele) Pferde,

Wagen und Handdienste von einem Amt zum

andern durch die Amtsleute überhäuft und

belastet worden, sondern auch um dazu (noch)

genötigt (zu) (gezwungen) werden, dass (von) uns Ein jeder eine ganze

Bild 4 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

wochen, bej seinem eignen brott und Kosten

in der Scheuren soll stehen und droschen,

 

Wan dan solches alles, wieder unsere alther-

gebrachte Habende gerechtigkeit, Wir auch dar-

über, do dem nicht furgekommenn wurde, ganz

und gar In Armuth gerathen und endtlich ver-

terben mußen, und uns der halben unmuglich

solche und dergleichen Hochbeschwerliche Dienste

hinfurder Zutragen, und außZurichtenn,

Alßo gelangt an E. F. G. unser untertheiniges

Hochuleissiges Demutiges bitten, Dieselben

Wollen gnediglich geruhen, Umb gebuhrliche

Abschaffungen solcher uns uber unser vermugen,

aufgedrungenen Diensten, und beschwerungen

an unsern gnedigen Landesfursten Und

Herrn vorbitlich Zuschreiben, oder aber sonst

auff mittell und wege Zu gedencken, wie

wir desfals bej unser althergebrachtenn

Habenden gerechtigkeiten, in gnadenn ge-

Woche, auf seine eigenen (eigenes Brot und) Kosten

in der Scheune stehen und dreschen soll.

 

Wenn dann dies alles gegen unsere alther-

gebracht habende (seit langem gewohnte) Gerechtigkeit, wir auch dar-

über, da dies nicht vorgekommen ist, ganz

und gar in Armut geraten und schließlich ver-

derben (untergehen) müssen, und (es) uns deswegen unmöglich (ist)

diese und dergleichen sehr mühsamen (schwierigen) Dienste

künftig zu tragen (zu leisten), und zu verrichten.

Daher gelangt an E(uer) f(ürstl.) G(naden) unser untertäniges

hochuleissiges demütiges Bitten, dieselben (= die fürstl. Gnaden)

Wollen (möchten) gnädig geruhen, um rechtmäßige

Abschaffung dieser uns über unser (Leistungs-) vermögen

aufgedrückten (auferlegten) Dienste und Lasten

an unsern gnädigen Landesfürsten und

Herrn fürbittlich zu schreiben oder aber sonst

an Mittel und Wege zu denken, wie

wir in diesem Fall bei unser althergebrachten (seit langen gewohnten)

(habenden) Rechtmäßigkeiten in Gnaden ge-

Bild 5 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

handthabet und geschuzet werden möegenn, Daran

Thun E. F, G. ein Christliches löbliches wergk, der

Justitien, Welches der Allmechtige nicht wirdt

unbelonet lassen, Und wir sinnd es Auch ungespartes

leibs und guts bestes Vermuegens Zuvor Dienen

willigh und gevlissen, E. F. g. hirmit In

Schutz und Schirm des Allmechtigen Zu langwiriger

Zeitlicher und auch ewiger wolfart treulich be-

fehlendt.      Datum Leuneburgk Den

5 Aprilis Ao. (15)85

                E. F. G.

                Untertheinige ge-

                               horsahme

                Apteij Manner

                Höfner und Köetner

handhabt und geschützt werden möge. Daran

tun E(uer) f(ürstl.) G(naden) ein christliches löbliches Werk der

Gerechtigkeitspflege, die der Allmächtige nicht (wird)

unbelohnt lassen wird. Und wir sind es auch ungespart (reichlich)

Leibes und Guts bestes vermögens vorweg (zu) dienen

willig und geflissen E(uer) f(ürstl.) G(naden) hiermit in

Schutz und Schirm des Allmächtigen zu langer

Zeitlich währender und auch ewiger Wohlfarth treu be-

fehlend.    Aufgeschrieben in Lüneburg den

5. April im Jahr 1585

                E(uer) f(ürstliche) G(naden)

                Untertänige ge-

                               horsame

                Abtei-Männer,

                Höfner und Köthner

Erläuterungen

Unter einer Abtei verstand man damals - anders als heute - nicht nur ein Kloster, dem ein Abt oder eine Abtissin vorsteht, sondern u. a. auch das dazugehörige Gebiet (Verwaltungsgebiet/Herrschaftsgebiet) eines solchen Kloster bzw. Abtes.     Abtey, die - Zeno.org     Abtei - Zeno.org    ›abtei‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS     mnd_a (koeblergerhard.de) 

Apteij Menner / Abtey-Menner = Abtei-Männer = Männer (Hofbesitzer und Köthner), die im Herrschaftsgebiet (Landgebiet) einer Abtei, hier: des St. Michaelis-Klosters Lüneburg, leben und abgabepflichtig sind.

vermuegend / vermögend / vermögen = soweit es in unseren Kräften steht, soweit wir es vermögen   mnd_v (koeblergerhard.de)    ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

ferner = hier: weiter    siehe unter III bei   ›fernen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Ferner - Zeno.org

beschehener / beschehen = geschehener / geschehen   ›beschehen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Beschehen - Zeno.org     mnd_b (koeblergerhard.de)

ein rauhnung / einraunung / einräumung = Gewährung, Zugeständnis   mnd_e (koeblergerhard.de)   einräumen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS

strack = stracks / gerade (heraus), in gerader Linie, unverzüglich usw.    Strack - Zeno.org    mnd_s (koeblergerhard.de)   ›strack‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    stracks – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS 

 

althergebracht = seit langem gewohnt, seit langem üblich   althergebracht – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS    ›althergebracht‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

do = da, damals     mnd_d (koeblergerhard.de)    ›da‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS  

furgekommen / furkommen / vurkommen = vorkommen   ›vorkommen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Vorkommen - Zeno.org   mnd_v (koeblergerhard.de)

verterben / verderben = Verderben, Nachteil, Untergang, zu Grunde gehen, Schaden, Benachteiligung usw.   mnd_v (koeblergerhard.de)    ›verderben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

solch(e) = solch, derartig, so beschaffen, diese   mnd_s (koeblergerhard.de)    ›solch‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

hochbeschwerlich / beschwerlich = (sehr) mühsam, lästig, schwierig, Beschwerde, zu unangenehmen Verbindlichkeiten verpflichtend   ›hochbeschwerlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS       ›beschwerlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   Beschwerlich - Zeno.org

hinfurder / hinfurt / hinfort = künftig, in Zukunft, von jetzt an    ›hinfort‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Hinfort - Zeno.org    mnd_h (koeblergerhard.de)

zutragen / zu tragen = hier: zu leisten, zu erdulden, zu erbringen    tragen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS    ›zutragen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      mnd_t (koeblergerhard.de) 

 

außzurichtenn / auszurichten = verrichten, zu erbringen, zu leisten     mnd_a (koeblergerhard.de)     ›ausrichten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Ausrichten - Zeno.org

hochuleissiges / hochuleissig = unbekanntes Wort, das in keinem Wörterbuch gefunden wurde, allerdings in alten Büchern (Google Books), wo es immer in Verbindung mit dem Wort „Bitte“ steht.   hochuleissig - Google Suche

gebuhrlich / gebürhlich = hier: rechtmäßig   Gebührlich - Zeno.org    ›gebuhrlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

aufgedrungen = hier: aufgedrückt, auferlegt, aufgezwungen  ›aufdringen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

vorbitlich = fürbittlich = eine Fürbitte einlegen   ›vorbittlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Fürbitte, die - Zeno.org

Gerechtigkeit(en) = Rechtmäßigkeit    ›gerechtigkeit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Gerechtigkeit, die - Zeno.org

Justitien / Justiz = Gerechtigkeitspflege, Rechtsbehörde    ›justiz‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Justiz, die - Zeno.org

Ungespart = nicht sparen an, reichlich, ununterbrochen, pausenlos    mnd_u (koeblergerhard.de)      ›ungespart‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Leib und Gut = formelhafte Gegenpaare (wie Hab und Gut)   ›guts‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Leib, der - Zeno.org    Gut, das - Zeno.org 

Bild 6 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

Abschrift Umschlag: 

 

Bischoff Zu Lubeck p. d. Abteij 

 

Dem Durchleüchtigen Hochgebornen

Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelmen

dem Jüngeren, Hertzogen Zu Braunschweig

und Lüneburg, Unserm gnedigen Herrn.

                                             Ao. 85

Übersetzung Umschlag: 

 

Bischoff zu Lübeck p. d. Abtei                     (= Absender)

 

Dem durchlauchtigen hochgeborenen     (= Empfänger)

Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm

dem Jüngeren, Herzog zu Braunschweig

und Lüneburg, unserm gnädigen Herrn.

                              Im Jahr (15)85

Bild 7 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

Abschrift:

Durchleüchtiger Hochgeborner Fürst, E. f. g. sein unsere

guttwillige Dienste Zuvor, Gnediger Herr, Waß

unser Abteij Arme Underthanen, so E. f. g. Hause Winsen

mit Dienstgeldt vorhafft, uber die vielfaltige

von Jaren Zu Jaren Ihnen erhögede Dienste, sich

Zum högsten beclagen, und bitten thun, Daß haben

E. f. g. auß Ihrer beivorwarten Supplication

gnedig Zuersehende, Wann dann Inn

warheit gemelte Arme Leütte, von Jaren Zu

Jaren Je leng Je mehr mitt schweren Diensten

beschwerdt, und Ihnen unmüglich furfeldt,

Daß Dienstgelt und vielfaldige vorhogede

Dienste Zuerschwinden und Zuleisten, Auch derge-

staldt, daß sie unß Jhre gebürniß und Zinse

nicht lengk entrichten konnen, Sonder die von

Jaren Zu Jaren aufschlahen lassen, Und ohne

Zweiffel solches ohne E. f. g. willen oder

vorwissen geschieht, Und darann keinen ge-

fallen tragen werden, So ist Zu E. f. g.

Übersetzung:

Durchlauchtiger hochgeborener Fürst, E.(uer) f.(ürstliche) G.(naden) (können) unsere

gutwilligen Dienst zuerst (versichert) sein, gnädiger Herr. Was

(die) unser Abtei (angehörenden) arme Untertanen, die (mit) E(uer) f(ürstl.) G(naden) Hause Winsen

mit Dienstgeld verbunden (verpflichtet) (sind), über die oftmals

von Jahr zu Jahr ihnen erhöhten Dienste, sich

beim Höchsten beklagen und bitten (tun), dass haben (können)

E(uer) f(ürstl.) G(naden) aus ihrer beigefügten Bittschrift

gnädig zu ersehen. Wenn dann in

Wahrheit (oben) erwähnte arme Leute, von Jahr zu

Jahr je länger je mehr (öfter) mit schweren Diensten

beschwert (belastet) und ihnen unmöglich erscheint (vorfällt / vorkommt)

das Dienstgeld und wiederholte erhöhte

Dienste auszuhalten und zu leisten. Auch derge-

stalt, dass sie uns ihre Gebühren und Abgaben

nicht länger entrichten können, sondern die von

Jahr zu Jahr aufschlagen lassen, und ohne

Zweifel dies ohne E(ure) f(ürstl.) G(naden) Willen oder

vorheriger Kenntnis geschieht und daran keinen Ge-

fallen haben werden. So ist zu E(uer) f(ürstl.) G(naden)

Bild 8 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243

Unser Dienstlich bitte, E. f. g. wollt Inn gnaden

gerühen, und disfalß mit den Armen leüten ein

gnedig mitleiden haben, Und gnedig vorschaffen

Daß sie dermassen von den Ambten oben die

billicheit nicht mügen beschwerdt, und ahn

den bettelstapff entlich gewiesen werden,

Daß hyir umb E. f. g. wir unsers vor-

mügens Zuvorderen willig, Datum

Lüneburg den 6. Aprilis Anno (15)85

                Von Gottes gnaden Ebhardt

Bischoff Zu Lübeck, Administrator

Zu Verden, Abt und Herr Vom

Hauß Zu S. Michael Inn Luneburg

E. f. G. Dienstwilligen

Everhardts ma ppa 

unsere dienstliche Bitte, E(euer) f(ürstl.) G(naden) wollen in Gnaden

gnädig wollen (genehmigen) und in diesem Fall mit den armen Leuten ein

gnädiges Mitleid haben und gnädig besorgen (veranlassen)

Dass sie dermaßen von den Ämtern oben die

Gerechtigkeit nicht möge belastet werden, und (schließlich) an

den Bettelstab (schließlich/letztendlich) gewiesen werden.

Dass deswegen E(uer) f(ürstl.) G(naden) wir unseres ver-

mögens allen voran willig (sind). Geschrieben (ausgefertigt)

Lüneburg, den 6. April im Jahr 1585

                Von Gottes Gnaden Eberhard

Bischof in Lübeck, Administrator (Verwalter)

in Verden, Abt und Herr vom (im)

Haus(e) von S.(ankt) Michaelis in Lüneburg

E(uer) f(ürstl.) G(naden) dienstwilliger

Eberhard   per procura autoritate = aufgrund erteilter Prokura (Vollmacht)

Erläuterungen:

Dienstgeld = Entgelt für geleisteten Dienst   Dienstgeld, das - Zeno.org    ›dienstgeld‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_d (koeblergerhard.de)

vorhafft / vörhaften = verbinden, verknüpft, verpflichtet usw.     mnd_v (koeblergerhard.de) 

vielfältig = oftmals, häufig, oft wiederholt   Vielfältig - Zeno.org    ›vielfaltig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_v (koeblergerhard.de)

beivorwarten / beiverwahren (von bivörwaren) = beifügen   mnd_b (koeblergerhard.de)   ›beiverwahren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Supplication / Supplikation = Bitte, Bittschrift, (untertänige) Eingabe   Supplication - Zeno.org    ›supplikation‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_s (koeblergerhard.de)

gemelt (von melden“) = hier in der Bedeutung von „erwähnt“     ›melden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_g (koeblergerhard.de)   Melden - Zeno.org

beschweren = belasten    ›beschweren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Beschwèren - Zeno.org    mnd_b (koeblergerhard.de)

unmüglich = unmöglich, unglaublich, unvorstellbar    ›unmoglich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Unmöglich - Zeno.org     mnd_u (koeblergerhard.de) 

furfeldt / furfelt (von vörvallen) = zu leisten    ›furfallen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      mnd_v (koeblergerhard.de) 

vorhogen / vörhögen = erhöhen, höher bauen, aufhöhen, auffüllen usw.  mnd_v (koeblergerhard.de) 

erschwinden / erschwingen = hier: aushalten, erleiden = Nr. 8 unter    ›erschwingen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Gebürnis / gebührnis / von Gebühr = Verdienst, was einem nach Recht oder Verdienst zusteht, zustehen, zustehender Teil (Anteil) = Nr. 2 bei   ›gebuhr‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Gebühr, die - Zeno.org      mnd_g (koeblergerhard.de)

Zins = Abgabe an den Landesherrn    Zins, der - Zeno.org     unter B, 1 bei:    ›zins‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

aufschlahen = aufschlagen     ›aufschlagen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS                            

vorwissen = voraus wissen, vorherige Kenntnis    ›vorwissen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Vorwissen, das - Zeno.org     mnd_v (koeblergerhard.de) 

gerühen = geruhen,   Nr. 5 bei   ›geruhen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Geruhen - Zeno.org    mnd_g (koeblergerhard.de) 

diesfalß / diesfalls = in diesem Fall   Diesfalls - Zeno.org    ›diesfalls‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

vorschaffen = besorgen, beschaffen   ›vorschaffen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     mnd_v (koeblergerhard.de)

Ambten (von Ambacht) = Amt   mnd_a (koeblergerhard.de)   Amt, das - Zeno.org     ›ambt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

billicheit = Billigkeit, Gerechtigkeit, natürliches Recht      mnd_b (koeblergerhard.de)     Billigkeit, die - Zeno.org        

Bettelstapff / bedelstaf = Bettelstab   mnd_b (koeblergerhard.de)     ›bettelstab‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Bettelstab, der - Zeno.org

entlich / endlich von endelik = schließlich, letztendlich, abschließend, endgültig usw.    mnd_e (koeblergerhard.de)     ›endlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS        

hier umb / hierumbe = hierum, deshalb, deswegen    mnd_h (koeblergerhard.de)      ›hierum‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

zuvorderen / zuvorderst / zuvörderst = zuerst, vorne weg, vorausschickend, vorausgehend    ›zuvorderst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Zuvörderst - Zeno.org

Datum = gegeben, geschrieben, ausgefertigt   datum – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS     mnd_d (koeblergerhard.de)

Administrator = Verwalter   Der Administrator - Zeno.org     Administrator – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS

Damit endet diese Akte, aus der leider nicht hervorgeht, was Herzog Wilhelm der Jüngere darauf geantwortet oder veranlasst hat.

Über die Streitereien mit dem Amt Winsen gibt es aber noch zwei weitere Akten.

Acta betr. die von den zum Amt Winsen gehörenden Gutsleuten im Kirchspiele Munster zu leistenden Dienste - 1618 bis 1680

In dieser sehr umfangreichen Akte befinden sich verschiedene Beschwerden der Gutsleute im Kirchspiel Munster, deren Höfe zum Amt Winsen gehören. Dabei handelt es sich laut Titel der Akte um Beschwerden aus der Zeit zwischen 1618 und 1680, also aus einem größeren Zeitraum. Allerdings stammt die erste darin zu findende Beschwerde sogar schon aus dem Jahr 1585, als sich am 25. Februar zwölf Gutsleute aus dem Kirchspiel Munster an Herzog Wilhelm den Jüngeren wandten.

Wilhelm der Jüngere  Wilhelm der Jüngere (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia

Bild 9 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Amt Ebstorf 

Domanialia 

XII. Dienst-Sachen 

Acta

betr.

die von den an das Amt Winsen

gehörenden Gutsleuten im

Kirchspiele Munster zu leisten-

den Dienste

 1618 – 1680

Amt Ebstorf

Domanialia

XII. Dienst-Sachen 

 Akte

über

die zu leistenden Dienste

von den dem Amt Winsen

zugehörigen Gutsleuten im

Kirchspiel Munster

 1618 - 1680

Bild 10 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift Umschlag:

Dem durchleuchtigen Hochgeboren Fürsten

und Herrn, Herrn Wilhelmen dem Jun-

gern Hertzoge Zu Braunschweig und

Lunäburgck, Unserm gnedigen fürsten und

Herrn Undertheniglich.

Übersetzung Umschlag:

Dem durchlauchtigen hochgeborenen Fürsten

und Herrn, Herrn Wilhelm den Jüngeren

Herzog zu Braunschweig und

Lüneburg, unserm gnädigen Fürsten und

Herrn untertänigst.

Bild 11 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift Beschwerde:

Durchleuchtiger*1) Hochgeborner*1) Furst, E.f.G. sein Unsere

underthenige Gehorsame und schuldige Dienste Zum?

Gnediger Herr, E. f. G.*2) können wir wenn (?)

undertheniglich nicht verhalten,*3) Nachdemmahle*4) wir

E.f.G. zu dem Hause Winsen nicht allein

mitt geburlichem*5) Wagendienste*6), Zinsen und andern,

verpflichtett sein, Sondern auch vor allem anderen

leuten in der Vogtey Amelinghausen Jarliches

den Gohe Dienst nach Ebstorff leisten mußen,

Daß waß daruber vor etzlichen Jaren bei Franz

Sporcken Zeiten, nach den Handt mede*7) Wagen, Unnd

Handt Dienste,*8) auffgebracht*9) sein, Also daß wir

ein Jeder Jarlichs Zwey Faden*10) Holz aus dem

Garlstorffer Wald gein*11)  Lunäburgk furen, Und

Zwej faden Ellern*12) Holtz im Radtbroke,*13) auch etzlich Holtz

auf der Roffkamer *14) hawen laßen mußen, Und ob

wir woll solches auch gerne thun wolten, So ist es

unß doch ghar Zu weit abgelegen Dan Unser etliche

und mehren will fünff und sechs großer meilen weges

abgeseßen sein.    Zu dem sein unser Wagen nach

Garlstorff in den Wegen gahr nicht Zu maße,*15)

Daß wir armen leute also die Zeitthen vor unser

geldt solch Holtz furen und auch Zum teill hawen

laßen mußen. Und ist uns noch daß beschwer-

lichste, Wan wir Zu rechter Zeitt Zur stetten nicht

kommen oder schicken. Daß wir Alsdan darZu

noch gestraffet werden.  So felt eß auch biß

weilen, wan wir albereitt *16) auffem wege sein

in Winterß Zeiten woll auf ein weichwetter *17)

Daß man im Radtbroke nicht hawen kan, und

wir den Weg vergeblich thun mußen.

Übersetzung Beschwerde:

Durchlauchtiger Hochgeborener Fürst, E(uer) f(ürstliche) G(naden) können unsere

untertänigen gehorsamen und schuldigen Dienste für (den)

gnädigen Herrn. E(uer) f(ürstl.) G(naden) können wir wenn (?)

untertänigst nicht zurückhalten, weil wir

E(uer) f(ürstl.) G(naden) zu dem Hause Winsen nicht allein

mit zustehendem (bäuerlichen) Wagendienst, Zinsen und anderen

Verpflichtungen, sondern auch vor allem anderen

Leuten in der Vogtei Amelinghausen (den) jährlichen

Gohe-Dienst in (für) Ebstorf (ab-)leisten (zu) müssen.

Das, was darüber vor etlichen Jahren zu Franz

Sporckens Zeiten, nach denen Hand- mit Wagen-, und

Hand Dienste eingeführt wurden, also dass wir

ein Jeder jährlich zwei Faden Holz aus dem

Garlstorfer Wald in Richtung (nach) Lüneburg fuhren und

zwei Faden Erlen-Holz im Radbruch (und) auch etliches Holz

in der Raubkammer hauen lassen müssen, und ob

wir wohl solches auch gerne tun wollen. So ist es

uns doch gar zu weit abgelegen, denn unser etliche

und mehren will fünf und sechs große Meilen Weges

abgeseßen (abgelegen) sein. Außerdem sind unsere Wagen nach

Garlstorf in den Wegen gar nicht zu Maße (passen nicht auf den Weg).

Dass wir armen Leute so (auf diese Art) die Zeiten für unser

Geld solches Holz fuhren und auch zum Teil hauen

lassen müssen. (Und) ist uns noch das Beschwer-

lichste, wenn wir nicht zu rechter Zeit zur Stelle (sind)

kommen oder schicken, dass wir dann auch

noch bestraft werden.   So fehlt es auch bis-

weilen (manchmal), wenn wir bereits auf dem Weg sind

zur Winterszeit (im Winter) wohl auf ein Tauwetter (Regen im Winter)

(so) dass man im Radbruch nicht hauen (Holz schlagen) kann und

wir den Weg vergeblich tun mussten (gefahren sind).

Bild 12 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Bitten derselben gantz Undertheniglich E.F.G. wollen

waß mitt solchen von uns angelechten *18) Diensten mitt

gnaden verschonen, wie wir dan albereitt Zu viel mahlen

darumb Undertheniglich gebeten haben, oder wofern solch

unser underthenies suchen uber Zuversicht nicht solte stad-

finden, uns solchen Dienst Jegen ein billiges *19) Dienst geldt

daß wir Jarlichst darfur außZugeben unß erbieten *20)

mitt gnaden nachgeben *21), Und damitt E. f. G. un-

sern underthenigen guten willen, Im wergk *22) gnediglich

Zubefinden *23), sindt wir undertheniglich geneigt *24) und er-

böttig *25) E. F. G. Jarliches von solchen *26) vor weinig *27) Jaren

aufgelechten Holtz und Hand Dienst Achtzig marck

halb auf Michaelis, Undt halb auf Ostern In daß

AmbtRegister Zu Winsen Zuerlegen *28),   Und nicht desto-

weiniger sonsten unsern geburenden wagen Dienst und

Reisen Zwischen Amelighausen und Harmeßburg

so oft eß unß angesagt wirdt unweigerlich Zuver-

richten, Und darneben den alten Zinß, und waß

daß mehr ist Zubezahlen.   Daß E. F. G. also

mehr nichts alß obberurter Holtz und Handtdienst, d.

uns Zum höchsten Ungelegen *29) furfalt,*30)  und nicht desto

weiniger, undt nicht desto weiniger von den so des

ortts geseßen *31), geleistett werden kan, abgehebt

Derowegen getrösten Wir armen leute Uns desto mehr,

E.f.G. wurde dieser Unser undertheniger Vor-

schlag in gnaden anZurechnen sein.  Somitt wir

Der Bürden, Damitt wir belegt sein, entledigt

werden mögen,  Dan Zu Zeiten Weiche winter

sein, daß auch im Radbroke nicht kan geholtzet

Bitten derselben ganz untertänig E(uer) f(ürstl.) G(naden) wollen

was mit solchen für uns angelegten (bestimmten) Diensten mit

Gnaden verschonen, wie wir (diese) schon viele Male getan haben

darum untertänigst gebeten haben oder sofern solches

unser untertäniges Gesuch über Zuversicht nicht sollte statt-

finden, uns solchen Dienst gegen ein angemessenes Dienstgeld

das wir jährlich dafür ausgeben (wollen), uns anbieten (zu zahlen)

mit Gnaden zugestehen, und damit Euer fürstl. Gnaden un-

sern untertänigigen guten Willen im Werk (in unserer Arbeit) gnädiglich

zu entscheiden, sind wir untertänigst wohlwollend bereit und

willig Euer fürstl. Gnaden jährlich von dem vor wenigen Jahren

aufgelegtem Holz- und Hand-Dienst achtzig Mark

zur Hälfte an Michaelis (= 29. Sept.) und (die andere) Hälfte zu Ostern im

Amtsregister in Winsen zu entrichten (bezahlen). Und nicht umso

weniger ansonsten unseren rechtlich (zu leistenden) Wagen-Dienst und

Reisen zwischen Amelinghausen und Hermannsburg

so oft es uns angesagt (befohlen) wird ohne Verweigerung (nicht zu verweigern)

zu verrichten und daneben den alten Zins und was

das mehr ist, zu bezahlen. Dass Euer fürstl. Gnaden demnach

nichts mehr als oben erwähntem Holz- und Handdienst, d.(er)

uns höchst ungelegen (unbequem) zu Teil wird

und nicht umso weniger von denen, die hier (im

Ort) wohnen geleistet werden kann, abgehoben

deswegen trösten wir armen Leute uns um so mehr,

Euer fürstl. Gnaden würde unseren untertänigen Vor-

schlag in Gnaden anrechnen. Damit wir 

der Bürden, die uns auferlegt sind, entledigt

werden mögen.   Denn in milden Wintern

kann auch im Radbruch nicht Holz gemacht werden.

Bild 13 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Und wir darZu gebraucht werden, So werden

auch E. f.G unsers erachtens deß wildeß

halber hinfurder *32) so viel auf der Roff Cammer

nicht mehr hawen laßen wie vorhin *33) geschehen

ist, und E. f. G. hetten *34) gleichwoll daß geldt

alle Jahr von unß gewißlich Zuerwartten.

So nun E. f. G. hirin *35) gnediglich bewilligen

wolten, Bitten wir undertheniglich daß unß

solches auf etzliche Jahr oder E. f. G. leibzeitt

Die der liebe Gott derselbigen lange geben wolle,

vorschrieben werden möge.

E. f. G. wollen sich hirin gnediglich erZeigen,*36)

Daß sein wir undertheniglich Zuvor *37) dienen willig

und schuldig. Datüm den 25 Februarii Ao. 85

                                     E. F. G.

                                     Underthenige Und

                                     gehorsame

                                     Zwolff leute Zu Munster,

                                     Truwen, Kreutzen, Portzen

                                     Schmarpcke und Koldenbispen,

                                     In der Vogtey Ameling

                                                     hausen

Und wir dazu gebraucht werden, so werden

auch Euer fürstl. Gnaden unseres Erachtens des Wildes (wegen des Wildes)

halber fernerhin (von jetzt an) so viel in der Raubkammer

nicht mehr (Holz) hauen lassen wie vorher geschehen

ist und Euer fürstl. Gnaden hätten auch gleich das Geld

Jedes Jahr von uns mit Sicherheit zu erwarten.

Wenn Euer fürstl. Gnaden hierin (in dieser Sache) gnädig bewilligen (genehmigen)

wollten, bitten wir untertänigst dass uns

so etwas (dieses) für etliche Jahre oder (für) Euer fürstl. Gnaden Lebenszeit (solange E. f. G. lebt)

die der liebe Gott demselben (Ihnen) lange geben möge,

vorgeschrieben werden sollte. (wir dazu verpflichtet werden sollten)

Euer fürstl. Gnaden wollen sich in dieser Sache erweisen.

Zuvor (vorher) sind wir untertänigst (Ihnen) zu dienen bereit (willig)

und schuldig. Gegeben am 25. Februar im Jahr (15)85

                                    Euer fürstliche Gnaden

                                    untertänige und

                                    gehorsame

                                    zwölf Leute aus Munster,

                                    Trauen, Kreutzen, Poitzen

                                    Schmarbeck und Kohlenbissen

                                    in der Vogtei Amelinghausen *38)

Erläuterungen:

*1) Durchleuchtig /durchlauchtig = glänzend, einen durchdringenden Glanz habend   Durchleuchtig - Zeno.org     Durchlauchtig - Zeno.org     ›durchleuchtig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Hochgeboren = von vornehmer Abkunft / Geburt sein    ›hochgeboren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Hochgeboren - Zeno.org

*2) E.f.G  = Euer fürstliche Gnaden   Ad fontes: Ressourcen / Abkürzungen / Cappelli online (uzh.ch)

*3) verhalten = hier: zurückhalten   ›verhalten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Verhalten - Zeno.org

*4) nachdemmahle / nachdemmalen = da, weil, indem    ›nachdemmalen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*5) geburlich (gebührend) = hier: rechtlich zustehenden , siehe unter 1b) =   ›gebuhrlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   Gebührlich - Zeno.org

denkbar wäre hier aber auch vom mittelniederdeutschen „geburlik“ = bäuerlich, in dem Fall = bäuerliche Wagendienste.   mnd_g (koeblergerhard.de)      bäuerlich – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS

*6) Wagendienst = Frondienst mit Pferd und Wagen   ›wagendienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*7) mede = mit, damit, hiermit usw.    mnd_m (koeblergerhard.de)    ›mit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*8) Handdienst = Frondienst mit der Hand    ›handdienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS       Handdienst, der - Zeno.org

*9) auf(f)gebracht / aufbringen = hier: (etwas Neues) einführen     Nr. 5 bei: ›aufgebracht‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Aufbringen - Zeno.org

*10) Faden = altes Längenmaß (Maßeinheit)     ›faden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Faden, der - Zeno.org

*11) gein = gegen  = hier: in Richtung oder nach    mnd_g (koeblergerhard.de)      ›gegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*12) Ellern = Erlen    Erlen - Zeno.org    mnd_e (koeblergerhard.de)    ›erle‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*13) Radtbroke = Radbruch = Der Radbruch war damals ein ausgedehntes Wald- und Sumpfgebiet zwischen Lüneburg und Winsen an der Luhe  Radbruch – Wikipedia

*14) Roffkammer / heute: Raubkammer = großes Waldgebiet zwischen Munster und Amelinghausen   Raubkammer – Wikipedia

Roff = von „rof“ = Raub, rauben, gewaltsam wegnehmen   mnd_r (koeblergerhard.de)

*15) gar nicht zu Maße sein = haben nicht das richtige Maß, hier: die richtige Spurbreite. Die Wagen passen nicht auf den Weg.   Maße, die - Zeno.org      ›masze‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*16) albereit / allbereit = ganz (jederzeit) bereits, bereits, schon   mnd_a (koeblergerhard.de)   ›allbereit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*17) Weichwetter = Tauwetter bzw. mildes Winter-Wetter (Regen) Historia meteorologica. Das ist: Vier & zwantzigjährige eigentliche und trew ... - Landgraf Hermann (Hessen-Kassel, IV.) - Google Books 

Auf Seite 2:

*18) angelechten / angelegten = hier: bestimmten, notwendigen  Anliegen - Zeno.org   

*19) billig = angemessen, rechtmäßig zu erwarten   mnd_b (koeblergerhard.de)     Billig - Zeno.org   ›billig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS               

*20) erbieten = anbieten   ›erbieten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      erbieten, sich - Zeno.org    mnd_e (koeblergerhard.de)

*21) nachgeben = nachlassen, zugeben, zugestehen  ›nachgeben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Nachgeben - Zeno.org    mnd_n (koeblergerhard.de)

*22) werkh / Werk = hier: Arbeit,    mnd_w (koeblergerhard.de)    Werk (2), das – Zeno.org    ›werk‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*23) zubefinden = wahrnehmen, herausfinden, erfahren, erkennen, hier: zu entscheiden    mnd_b (koeblergerhard.de)    Befinden - Zeno.org     ›befinden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*24) geneigt = wohlwollend bereit sein, unterwerfen, beugen,    mnd_g (koeblergerhard.de)     Geneigt - Zeno.org    ›geneigt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*25) erbötig = willig, gehorsam   ›erbotig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   mnd_e (koeblergerhard.de) 

*26) solch(en) = derartig, so ein, so beschaffen    ›solch‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*27) weinig = wenig    ›weinig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*28) zuerlegen / erlegen = hier: Geld erlegen = entrichten, erstatten, einzahlen, bezahlen   ›erlegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Erlegen - Zeno.org     

*29) ungelegen = unbequem, unpassend   ›ungelegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Ungelegen - Zeno.org

*30) furfalt / fürfallen / vorfallen = hier: zukommen, vorkommen, zu teil werden  ›furfallen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Vorfallen - Zeno.org

*31) geseßen / eingesessen / Eingesessene  = wohnen, leben, Einwohner    Eingesessen - Zeno.org    ›eingesessen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    ›gesessen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

Auf Seite 3:

*32) hinfurder / hinfürder = von jetzt an, fernerhin, zukünftig    ›hinfurder‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     mnd_h (koeblergerhard.de)

*33) vorhin = hier von: mnd „vörhen“ = voraus, voran, vorhin, vorher, im Voraus   mnd_v (koeblergerhard.de)     Vorhin - Zeno.org     ›vorhin‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*34) hetten = hätten (haben)   ›haben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*35) hierin = hier: in dieser Sache, in diesem Fall    Hierin - Zeno.org     ›hierin‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*36) erzeigen  = zeigen, erweisen     ›erzeigen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Erzeigen - Zeno.org

*37) zuvor = hier: alte Anwendung in Briefen = zuvor, vorher, zuerst aber (…)   ›zuvor‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*38) Oerrel (Orle) gehörte nicht zur Vogtei Amelinghausen, sondern zum Amt Ebstorf. Die Grenze verlief zwischen Oerrel und Dethlingen / Kohlenbissen.

Die Akte enthält ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass manchmal wohl auch Frauen diese Dienste leisten sollten, nämlich dann, wenn der Mann, der den Dienst zu leisten hatte, verstorben war. Im Frühjahr 1600 sollte Margaritha Sanders aus Poitzen, das damals zum Kirchspiel Munster gehörte, Wagen- und Handdienste für ihren verstorbenen Mann leisten. Doch die Frau hatte sich offensichtlich an Dorothea von Dänemark gewandt, die sich nach dem Tod Ihres Mannes, Herzog Wilhelm den Jüngeren, auf ihren Witwensitz in Winsen zurückgezogen und die Verwaltung des Amtes Winsen übernommen hatte. 

Dorothea von Dänemark    Dorothea von Dänemark (1546–1617) – Wikipedia

Bild 14 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift:

Nach deme Unß, Von Gottes gnaden Dorothea,

Geborene auß koniglichem Stam, Zur denne-

marckelichen Hertzogin Zue Braunschweig undt Lune-

burgk Wittwe, unsere underthanin,

Margaritha Sanders auß dem Caspel *1) Munster

Zu Pötzen, undertheniglich Zu erkennen gegeben,

welchermaßen *2) Ihre Hauswirdt mit thotte

abgangen, undt sie mit etzlichen kleinen kindern

hinterlaßen, dahero *3) sie unß unßern gebuhrende

wagen undt handt dienst zu leisten sich fast

schwachk befunde,   Derowegen bey unß

Instendigs Demutiges fleißes *4) angehalten,

undt underthenigk gebetten, Ihr berurten

Dienst etzliche Jahr umb ein genant *5) geldt

einzulaßen, Worin wir den sonderlich *6)

aber in gnediger erwegung,*7) dero kleinen

Unmündigen Kinder In gnaden gewilliget haben,

thuen es auch krafft dieses undt hirmit

des vorgedachter witwen Margreten Sanders

von dato an funff Jahr langk ob bemelten

Dienst soll eingelaßen undt nachgegeben sein,

Jedoch das sie unß an deßen staedt Jarlichs

undt Jedes Jahrs uff Ostern Zwolff

Reichsthaler in unser Ambt Cammer

ungefordert entrichten undt vergenügen *8) soll,

Übersetzung:

Nachdem uns, von Gottes Gnaden, Dorothea,

geborene aus königlichem Stamm zu Däne-

mark, Herzogin zu Braunschweig und Lüne-

burg Witwe, unsere untertänige

Margaritha Sanders aus dem Kirchspiel Munster  (aus Poitzen im Kirchspiel Munster)

zu Poitzen untertänig zu erkennen gegeben

auf welche Weise ihr Hauswirt mit Tod

abgegangen (verstorben ist) und sie mit etlichen kleinen Kindern

hinterlassen (hat), da (weil) sie uns (den von) uns (rechtlich) auferlegten

Wagen- und Hand-Dienst zu leisten sich fast (zu schwach ist abzuleisten)

schwach befunden.   Deswegen bei uns (im),

inständigen demütigen Eifer fortfahren

und untertänig gebeten, ihr (den) erwähnten

Dienst etliche Jahre für ein genau bestimmtes Geld (für einen genau festgelegten Betrag)

einzulassen. Worin wir den besonderer

aber in gnädiger Abwägung wegen der kleinen

(noch) unmündigen Kinder in Gnaden bewilligt haben,

tuen (wir) es auch Kraft dieses (Briefes) und hiermit

der oben genannten Witwe Margreten Sanders

von heute an (soll) fünf Jahre lang (auf) oben beschriebenen

Dienst eingelassen und stattgegeben werden,

jedoch dass sie uns stattdessen stets jährlich

und jedes Jahr zu Ostern zwölf

Reichstaler in unsere Amtskammer (Amtsstube)

unaufgefordert entrichten und bezahlen soll,

Bild 15 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Urkundtlich haben wir dieß mit eigen

Handen unterschriebe, undt mit unserm

fürstlichen Pitscher besiegeln laßen,

Gegeben uff unserm leibgedinges *9) Hauß,

Winsen an der Luhe, Mittwochens inaufgangk *10)

Der (überklebter Text) Ostern, Anno 1600

                               Dorotya H.(erzogin) zu b(raunschweig) und

                               Luneborch wetwe *11)

                                               myn Handt

Obtwol Obberürte *12) gnedige Verwilligung *13) Ihre

verschriebene *14) JahrZeit aberlangt, So had

dennoch Hochermelte *15) Unsere gnedige Fürstin

und Fraw, Uf geschehenes *16) Hansen Frilingen

undertheniges ansüchen *17), abermal dahin in

gnaden gewilliget, das ehr noch fünff

Jahre allemal uff Ostern Zwolff Rthlr erleggen

und daiegen (= dajegen) des dienstes Verschonet Pleiben

solle,   Urkundlich haben dieses Ihre

F. G. anderweitlich mit eigenen Handen Unter-

schrieben, Datum Winßen an der Luhe am

5 May Ao (1)605,

                               Dorotya H. Zu b. Und

                               luneborch wetwe

                               myn Handt

Urkundlich haben wir dies mit eigenen

Händen unterschrieben und mit unserm

fürstlichen Petschaft (Siegel) besiegeln lassen.

Gegeben in unserem Haus mit den Einkünften auf Lebenszeit

Winsen an der Luhe, mittwochs am Anfang

der (evtl. Woche vor ?) Ostern Anno 1600

         Dorothea Herzogin zu B.(raunschweig) und

         Lüneburg Witwe

         meine Hand (= eigenhändig unterschrieben)

Obwohl oben erwähnte (gedachte) gnädige Einwilligung Ihre

schriftlich festgelegte Jahreszeit abverlangt, so hat

dennoch oben erwähnte unsere gnädige Fürstin

und Frau. Auf Veranlassung (von) Hans Frilingen

untertäniges Gesuch abermals dahin in

Gnaden bewilligt, dass er noch fünf

Jahre jedes Mal zu Ostern zwölf Reichstaler einzahlen

und dagegen (dafür) des (vom) Dienst verschont bleiben

solle.  Urkundlich haben dieses ihre

F(ürstl.) G(naden) anderweitig mit eigenen Händen unter-

schrieben. Geschehen (in) Winsen an der Luhe am

5. Mai im Jahr 1605

         Dorothea H(erzogin) zu B.(raunschweig) und

         Lüneburg Witwe

         meine Hand

Erläuterungen:

*1) Caspel / Kaspel = Kirchspiel   Kirchspiel, das - Zeno.org     ›kaspel‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     mnd_k (koeblergerhard.de)

*2) welchermaßen / welchermaszen = auf welche Weise  ›welchermaszen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS              

*3) dahero = daher   ›dahero‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*4) Fleiß / fleisz = hier: Eifer, intensives Streben, intensiver Aufwand   ›fleisz‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS     ›fleisz‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Fleiß, der - Zeno.org

*5) genant / genannt von nennen = hier: genau bestimmen, festsetzen, festlegen   ›genannt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Nennen - Zeno.org

*6) sonderlich = hier besonderen    Sonderlich - Zeno.org    ›sonderlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*7) erwegung / erwägung = Erwägung   ›erwagen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Erwägen - Zeno.org

*8) vergenügen / vergnügen = genug geben, bezahlen, befriedigen, erfreuen   Vergnügen - Zeno.org    ›vergnugen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

*9) leibgedinges / Leibgedinge  = etwas, was auf Lebenszeit zur Nutznießung vertragsmäßig gewährt wird, Vertrag über lebenslängliche Zuwendungen, lebenslängliche Einkünfte eines Grundstücks / Gebäudes   mnd_l (koeblergerhard.de)   Leibgedinge, das - Zeno.org               

*10) in Aufgang     hier = am Anfang    Aufgang, der - Zeno.org     ›aufgang‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*11) Dorothea von Dänemark    Dorothea von Dänemark (1546–1617) – Wikipedia

*12) obberürte / berühren = (oben) gedacht, erwähnt       mnd_b (koeblergerhard.de)    Berühren - Zeno.org    ›beruhrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*13) Verwilligung = Einwilligung, Zustimmung,     Verwilligen - Zeno.org    ›verwilligung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   mnd_v (koeblergerhard.de)

*14) verschreiben = schriftlich festlegen, verordnen, vorschreiben   ›verschreiben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Verschreiben - Zeno.org        

*15) hochermelt / hochermeldet = oben erwähnt     ›hochermeldet‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_h (koeblergerhard.de)     Ermelden - Zeno.org 

*16) geschehenes / geschehen = hier: auf Veranlassung, auf betreiben von    ›geschehen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Geschehen - Zeno.org

*17) ansüchen / ansuchen = ersuchen     Ansūchen - Zeno.org      ›ansuchen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS 

*18) anderweitlich / anderweitig = hier: an anderer Stelle, anderswo    anderweitig – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS      ›anderweit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Anderweitig - Zeno.org 

 

In einem am 2. Oktober 1610 in Ebstorf als Memorial bezeichneten Dokument wurde festgehalten, dass die Musterung oder der Ausschuß der Leute aus Munster nach Ebstorf gehören.

 

Bild 16 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift Titelblatt Memorial 

 

Memoriall wegen des

Hauses Winsen Under-

thanen, so im Gohegerich-

te Munster wohnen und

Zum Ambte Ebstorff ge-

                mustert werden.

Übersetzung Titelblatt Memorial 

 

Erinnerungen (Notizen) über die (zum)

Haus Winsen (gehörenden) Unter-

tanen, soweit sie im Gohgerichts(bezirk)

Munster wohnen und

vom (beim) Amt Ebstorf ge-

                mustert werden.

Bild 17 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift:

Demnach die Durchlauchtige Hochgeborene Fürstin

und Fraw, Fraw dorothea, geborn auß königlichen

Stamb Dennemarcks Hertzogin Zue Braunschweig

und Lueneburgks Wittwe, ahn unsern gnedigenn

Fürsten undt Hern, Anno 1606, unter dato den 2.

Marty geschrieben, Daß Ihr F. G. des Hauses

Winsen underthanen, welche fur dieser Zeit ahn

andere örter Zum Gohe, Landtfolge und Gerichte

gehörig gewesen und gegangen sein, auch im selbigen

Gerichte Zur Musterung sich einZuestellen nicht ver-

wehren, sondern viellmehr dahin weisen wollen,

Daß sie sich dem Alten Herkommen gemeß ver-

halten sollen,

Unndt aber die Winßheimischen Underthanen, so ins

Gohe gerichte Munster, welches anhero nach Ebstorft

gehöret, wohnen, fur undreiklichen Jahren alle-

mahll doselbst nicht alleine Zue Gericht gegangen,

Die Landtfolge getharn, Zur rechtfertigung eines Miß-

thetrs im Peinlichen Gerichte erschienen, unndt

Ihre anteill der unkostung abtragen helfen,

Sondern auch Anno 1606 alhir Zue Ebstorff seien

gemustert worden, Die Leute Auch selbst darumb

bitten, das sie beim alten herkommen undt inn

diesem gerichte gelassen werden muchten, unndt

sie gleichwoll Jtzo durch den Voigt Zue Amelinck-

hausen, sonder Zweiffell auß unwissenheit der

Musterung halber vorwarnet sein sollenn,  (Fortsetzung des Textes auf der nächsten Seite)

(Unten links wurde von einer anderen Person festgehalten:)

Munsterung oder außschuß der

Munsterischen Leute gehört nach Ebstorff.

Anno 1610, d. 2. 8bris 

 

Übersetzung:

Demnach die durchlauchtige hochgeborene Fürstin

und Frau, Frau Dorothea, geboren aus königlichem

Stamm Dänemarks, Herzogin zu Braunschweig

und Lüneburg Witwe, an unsern gnädigen

Fürsten und Herrn, im Jahr 1606, unter dem Datum vom 2.

März geschrieben, dass Ihr f(ürstliche) G(naden) des Hauses

Winsen Untertanen, die in dieser Zeit an

anderen Orten des Gohs, (der) Landfolge und Gericht(bezirk)

zugehörig sind und hingegangen sind, auch im selben

Gerichtsbezirk zur Musterung sich einzustellen nicht ver-

weigern, sondern vielmehr darauf (hin-)weisen wollen,

dass sie sich dem althergebrachten gemäß ver-

halten sollen.

Und aber die Winsheimischen (zu Winsen gehörenden) Untertaner, soweit (sie) in den

Gohgerichtsbezirk Munster, welcher hier nach Ebstorf

gehört, wohnen, vor unerträglich (vielen) Jahren alle-

mal dort nicht alleine zum Gericht gegangen,

die Landfolge getan (geleistet), zur Verurteilung eines Misse-

täters (Verbrechers) im peinlichen Gericht (zu) erscheinen und

ihren Anteil (an) den Unkosten abtragen helfen,

sondern auch im Jahr 1606 hier in Ebstorf (sind)

gemustert worden sind. Die Leute bitten auch selbst darum

(bitten), dass sie beim althergebrachten und in

diesem Gerichtsbezirk verbleiben können, und

sie obwohl jetzt (zur Zeit) durch den Voigt in Ameling-

hausen, ohne Zweifel aus Unwissenheit (wegen) der

Musterung (wegen) verwarnt sein sollen, (Fortsetzung des Textes auf der nächsten Seite)

(Unten links wurde von einer anderen Person festgehalten:)

Musterung oder Ausschuß der

Munsterischen Leute gehört nach Ebstorf

Im Jahr 1610, den 2. Oktober

 

Bild 18 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Als wolle der Her Haubtman Ludolff von Elter

solches fur dießmahll in acht haben, undt woferne

im Ambte Winsen der Leute aussenbleibens hal-

ber etwas vorfallen muchte, Dem Hern Beambten

davon bericht thuen, Signature Ebstorff am 2 8bris

                                                    Anno 1610

als wolle der Herr Hauptmann Ludolf von Elter

solches für dieses Mal bedacht haben und

im Amt Winsen die Leute ausbleiben falls

etwas vorfallen sollte, dem Herrn Beamten

davon berichten. Unterschrieben (in) Ebstorf am 2. Oktober

                                                 im Jahr 1610

Erläuterungen:

Memoriall = Erinnerung, Gedenken, Denkschrift =  Memorial - Zeno.org      ›memorie‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     mnd_m (koeblergerhard.de) 

8bris / 8ber = Oktober   Oktober – Wikipedia

Undreiklich / undrechlik = unträglich, unerträglich, unzumutba, unerwünscht usw.  mnd_u (koeblergerhard.de)    ›untraglich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Unträglich - Zeno.org

rechtfertigung (eines Missetäters) = hier: Verurteilung     ›rechtfertigung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Rechtfertigung, die - Zeno.org 

peinlich = hier: Leib- und Lebensstrafen betreffend, das peinliche Gericht = Das Gericht, das Leib- und Lebensstrafen (Folter und Tod) verhängt    ›peinlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Peinlich - Zeno.org 

Aber auch mit der Vogtei Hermannsburg lag man damals wegen der zu leistenden Frondienste im Streit, wie aus einem in dieser Akte befindlichen Dokument hervorgeht, das am 14. Juni 1639 verfasst und am 19. Juni an den Vogt in Hermannsburg verschickt wurde. In diesem als "BeweißArticull" überschriebenen Dokument wird auch Heinrich Bockelmann aus Orll (Oerrel) als Zeuge aufgelistet. Nachfolgend präsentieren wir hier dieses Dokument, haben aber darauf verzichtet hier auch das dazugehörige Anschreiben einzustellen.

Bild 19 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

 

 

 

      BeweißArticull 

mit ernennung der Zeugen 

Der Sembtlichen Einwohner im Kirch-

      Spiell Münster

          Contra 

die Harmenßburger

 

 

 

     Beweisartikel 

mit Ernennung der Zeugen 

Der sämtlichen Einwohner im Kirch-

       spiel Munster

           gegen

  die Hermannsburger 

 

BeweisArticull = Beweisartikel = Schrift, mit der der Kläger seine Beweise darlegt.   mnd_a (koeblergerhard.de)      ›beweisartikel‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Beweisartikel - Zeno.org

Bild 20 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift:

Zur Fürstlichen Br.(aunschweig) Luneb(urg) Regierung Zu Zell

woll vorordnete H. Canzler Vice Canzler und

Räthe, - Woll Edle Gestrenge Veste und

Hochgelarte, großgünstige Hochgeehrte Herrn,

E.(euer) Gestr(enger) Magnister? Und Herr jungst ge-

geben Bescheide Zu gehorsamer folge, über-

geben wir hirmit nach folgendet unser

Beweiß Acten cum Designatione der

gezeugen Nahmen, unterdienstlich

rechtlich bittend, dieselben Recht-

liche Ordnung nach darüber zu befrag-

gen, und was solches geschehen, Alß-

dan ohne fernere weitleüffig-

keit, darauf Zu erkennen waß

recht ist. 

 

1. Setzen und sagen demnach Ernstlich wahr

sein, was Victualien von Winsen

ab biß auf Zelle zur Fürstlichen

Hoffhaltung haben sollen über-

bracht werden, daß alß dan von

undenklichen Jahren hero mit den

Fhure und Wagen Dienst es also

ist Observiret und gehalten, Nemblich

daß gemelte Victualien von Winsen

Übersetzung:

Zur fürstlichen Br(aunschweig)-Lüneb(urg) Regierung in Celle

wohl verordnete Herrn Kanzler, Vize-Kanzler und

Räte, - wohl edle gestrenge Veste und

hochgelehrte, großgünstige hochgeehrte Herren,

E(uer) gestr(enger) Minister (?) und Herr jüngst (heraus-)ge-

gebener Bescheid zur gehorsamen Befolgung, über-

geben wir hiermit nachfolgend unsere

Beweis-Akten cum Designatione (= mit Benennung) der

Namen der Zeugen, im hohen Grade dienstwillig

anständig bittend, dieselben (die Zeugen) nach recht-

licher (gesetzlicher) Ordnung (nach) darüber zu befrag-

gen und was geschehen ist, als

(-dann) ohne weitere Weitläufig-

keit (Weiteres), darauf zu erkennen, was

Recht ist.

1. Zeugen und sagen demnach ernsthaft (wirklich) wahr

sein (ist), was Lebensmittel von Winsen

ab bis nach Celle zur fürstlichen

Hofhaltung haben sollen über-

bracht werden, dass sodann von

unzählig vielen Jahren her mit den

Fuhr- und Wagen-Dienst es so

ist beobachtet und (dran) festgehelten, nämlich

das (die) oben erwähnten Lebensmittel von Winsen (Fortsetzung des Satzes auf Seite 2)

Erläuterungen Seite 1:

vorordnen = verordnen = (an)befehlen hier: jemand, der etwas befehlen darf    Verordnen - Zeno.org    Anbefehlen - Zeno.org    ›verordnen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    ›anbefehlen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

gestrenge = Titel des Adels   ›gestrenge‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Gestrenge - Zeno.org

Veste / vest = hier: Titel ritterlicher Personen / Ratsherren   mnd_v (koeblergerhard.de)    Vest - Zeno.org    ›veste‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Vest - Zeno.org

Hochgelart / hochgelahrt = hochgelehrt   Hochgelehrt - Zeno.org     ›hochgelahrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

großgünstig = höfliche Anredeform nichtfürstlicher Personen   ›groszgunstig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Großgünstig - Zeno.org

Magnister = mir unbekanntes Wort, wurde hier evtl. falsch geschrieben, so dass Minister gemeint sein könnte, was sich von Magister bzw. Meister (was von Magister abgeleitet ist) herleitet.     Magister, der - Zeno.org    ›magister‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    ›meister‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    mnd_m (koeblergerhard.de) 

 

cum Designatione = (lat.) mit Bezeichnung (Benennung), mit Berufung der Zeugen    Designation - Zeno.org           

unterdienstlich = im hohen Grad dienstwillig / zum Dienste bereit   Unterdienstlich - Zeno.org    ›unterdienstlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

rechtlich = hier: anständig   ›rechtlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Rechtlich - Zeno.org

Weitläufigkeit = hier: ohne Weiteres, ohne Umstände     Weitläufigkeit, die - Zeno.org      ›weitlaufigkeit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Setzen = (satzen von sate)  = hier vermutl. = zeugen, bezeugen   mnd_s (koeblergerhard.de)    Setzen (2) - Zeno.org     ›setzen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Ernstlich = ernsthaft, aufrichtig    ›ernstlich‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS    Ernstlich - Zeno.org

Victualien = Lebensmittel   ›viktualien‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     mnd_v (koeblergerhard.de)

Bild 21 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

(Linke Seite)

biß auf Amerlinghausen, von dannen

aber biß auf Münster, von Münster

hinwieder auf Harmenßburgh

und dan von dannen ferner auf

Zelle haben müßen vorgehalten

und überbracht werden, 

2. Wahr, das ungefehr fur Achtzehen Jahren

bej Barthold Kohrstecken sehl. Zeiten,

mit den Diensten im Ambt Winsen

eine vorenderung ist gemacht, also

und dergestald, daß Sie an statt

der Dienste jörlich ein gewißes

Dienstgeld entrichten müßen,

3. Wahr, daß bej solchen vorenderung Zu über-

bringung der Küchen Victualien

biß auf Harmensburgh vier Wagen

Dienste in der voigtej Amelinghausen

unbelegt mit Dienstgelde sein be-

halten worden,

4. Wahr, dass dieselben gemelte Victualien

von Amelinghausen biß auf Harmens-

                                                (burgh)

(Linke Seite)

bis auf Amelinghausen, von dort

dann bis Munster, von Munster

wiederum auf Hermannsburg

und dann von dort weiter nach

Celle mussten bereitgehalten

und überbracht werden.

2. Wahr (ist), dass ungefähr vor achtzehn Jahren

zu Barthold Kohrsteckens seligen Zeiten

mit den Diensten im Amt Winsen

eine Veränderung gemacht wurde, derart

und in solcher Weise, dass sie anstatt

der Dienste jährlich ein festgelegtes

Dienstgeld entrichten müssen.

3. Wahr (ist), dass bei derartigen Veränderungen zur Über-

bringung (Lieferung) der Küchen-Lebensmittel

bis nach Hermannsburg vier Wagen-

Dienste in der Vogtei Amelinghausen

ungelegen mit Dienstgeld beibe-

halten worden.

4. Wahr (ist), dass die (oben) genannten Lebensmittel

von Amelinghausen bis nach Hermanns-           burg

 

(Rechte Seite)

burgh überbringen müßen. 

5. Wahr, als gemelte Amelings-

heüser bej den Beambten Zu Winsen

sich hirüber beschweren, und gebeten

weill Sie von Altershero solche Vic-

tualien nicht weiter als aus

Münster überbracht, idz Sie bej solchen

Alten Herkommen müchten gelaßen

und geschützet werden,

6. Wahr, dass Sie auch mit diesem

ihren Suchen sein gehöre und die

vorordnung ihn gemacht, gleich wie

von Alterßhero also auch in Cünftig

die Amelingheüser mehrgedachte

Victualien nicht weiter als biß

auf Münster, von dannen aber

die Münsterschen dieselben hin-

wieder biß auf Harmenßburgk

vorgehalten sollten.

7. Waßen dan auch Wahr, das die Leute

(Rechte Seite)

burg überbracht (werden) müssen. 

5. Wahr (ist), als erwähnte Ameling-

häuser bei den Beamten in Winsen

sich hierüber beschweren und gebeten (hatten),

weil sie von alters her (von je her) solche Lebens-

mittel nicht weiter als von

Munster überbracht (haben). Jetzt (möchten) sie bei diesen

Althergebrachten möchten belassen

und geschützt werden.

6. Wahr (ist) dass sie auch mit diesem

ihrem Gesuch gehört werden und die

Verordnung ihnen gemacht (wird) gleich (so) wie

von alts her demnach auch künftig

die Amelinghäuser mehrfach erwähnte

Lebensmittel nicht weiter als bis

nach Munster, von dort aber

die Munsteraner dieselben (die Lebensmittel) da-

gegen (stattdessen) bis nach Hermannsburg

Bereitstellen sollten.

7. Was dann auch wahr (ist), dass die Leute

Bild 22 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

(Linke Seite)

zu Munster sich hir inne accommodiren

auch wie von alterßhero gebreüchlich

gewesen, Wan mehrgesagte Victualien

von Amelinghausen biß auf Munster

sein vorgehalten, Sie als dann die-

selben biß Harmenßburgk hinwieder

überbracht haben,

8. Ob nu woll Wahr, auch von undenklichen

Jahren hero es also ist Observiren und

gehalten worden, was mehrgedachte

Victualien, von den Münsterschen

Zu Harmenßburgk sein angebracht

daß Sie die Harmenßburger alßdann

dieselben ferner biß auf Zelle

vorgehalten müßen,

9. So ist doch Wahr, das sich die Harmenß-

burger deßen ein Zeitlang, wie woll

mit unfug und wieder Recht

vorweigert und in diesem goß

die gebuhrende Dienste mit über-

bringung der Victualien bis auff Zell

nicht ?corregtiren? wollen,

         10. Sondern

(Linke Seite)

in Munster sich hierin sich fügen

auch wie von alters her gebräuchlich (üblich)

gewesen. Wenn mehrfach erwähnte Lebensmittel

von Amelinghausen bis nach Munster

bereitgehalten werden, sie als dann die-

selben (die Lebensmittel) bis Hermannsburg wiederum

überbringen werden.

8. Ob nun wohl wahr, auch von undenklichen

Jahren her (seit sehrt langer Zeit) ist es beobachtet und

daran festgehalten worden, dass wiederholt erwähnte

Lebensmittel von den Munsteranern

nach Hermannsburg hingebracht worden,

dass sie die Hermannsburger von dort

dieselben (die Lebensmittel) weiter bis nach Celle

bereitstellen müssen.

9. So ist doch wahr, dass sich die Hermanns-

burger dessen (deshalb) eine Zeit lang

mit Unrecht und gegen das Recht

verweigert und in diesem Guss (gleichzeitig)

die gesetzlichen Dienste mit Über-

bringung (Lieferung) der Lebensmittel bis nach Celle

nicht verbessern (?) wollen.

        10. Sondern

(Rechte Seite)

10. Sondern Wahr, das die Armen Leüte

zu Münster an stadt den Harmensburger

offgebrachte Victualien biß gehen zelle

überbringen müßen,

11. Aber Wahr, daß Ihnen solches lenger auß

Zu horren unmüglich,

12. Gestalt dan auch Wahr, das Sie die

Münsterschen vormüge den Rechte solche

servitia oder Dienste Zu corregtiren

od(er) Zu leisten nicht schüldig sein,

13. Angesehen Wahr, das Sie von undenk-

lichen Jahren hero, mehrberürte

Victualien nicht weiter als auf

Harmenßburgk + geführen und das die Harmenßbürger + selbige als dann

weiter bis auf Zelle Zu über-

bringen schüldig sein,

                Nomina Testium

1. Hanß Peters zu Bergen

2. Carsten Jorges HoltzVoigt

             in der Roff Cammer

3. Heinrich Bockelman tho Orll

                 im Ambte Ebstorff, 

Rechts von der Klammer, die die drei Namen zusammenfasst, steht:

                                  Auf Alle Artikel 

(Rechte Seite)

10. Sondern wahr, dass die armen Leute

aus Munster anstatt den Hermannsburger

angelieferte Lebensmittel bis nach Celle

überbringen müssen.

11. Aber wahr (ist), dass ihnen solches länger aus-

zuharren (auszuhalten) unmöglich (ist).

12. (Nach) Sachlage ist auch wahr, dass sie das

Munsteraner Leistungsvermögen den Rechten solcher

Frondienste oder Dienste zu verbessern (?)

oder zu leisten nicht verpflichtet sind.

13. Angesehen wahr, dass sie von undenk- (vor sehr ...)

lichen Jahren her (… vielen Jahren), mehrfach erwähnte

Lebensmittel nicht weiter als bis

Hermannsburg  + gebracht und das die Hermannsburger + diese dann

weiter bis nach Celle zu über-

bringen hatten (schuldig waren).

              Die Namen der Zeugen

1. Hans Peters aus Bergen

2. Carsten Jorges Holz-Vogt

               in der Raubkammer

3. Heinrich Bockelmann zu Oerrel

                              im Amt Ebstorf

Rechts von der Klammer, die die drei Namen zusammenfasst, steht:

                                   Auf alle Artikel (Paragrafen, Absätze)

Erläuterungen zu den Seiten 2 und 3:

dannen = von da her, von einem Ort hier, hier also: von Amelinghausen her nach Munster    Dannen - Zeno.org    ›dannen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      mnd_d (koeblergerhard.de)

hinwieder = wiederum, hingegen, dagegen    hinwieder – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS

vorhalten = hier: bereithalten, bereitstellen   ›vorhalten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   

sehlig = selig, hier die Bezeichnung für einen Verstorbenen (= Barthold Kohrstecken)   ›selig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS    Selig - Zeno.org

Vorenderung von vörandern (vorendern) = verändern, Veränderung   mnd_v (koeblergerhard.de) 

also = auf diese Art, so, derart   mnd_a (koeblergerhard.de) 

 

dergestalt = in solcher Weise    ›dergestalt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

gewißes von gewis = sicher, bestimmt, fest – hier: bestimmtes oder festgelegtes    mnd_g (koeblergerhard.de)

Überbringung / überbringen = etwas überbringen, etwas (aus-)liefern   Überbringen - Zeno.org    ›uberbringung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Wagendiest = Frohndienst, der mit Pferd- und Wagen geleistet werden musste    ›wagendienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

unbelegt von unbelegen = ungelegen, nicht geeignet, nicht günstig gelegen    mnd_u (koeblergerhard.de)    ›ungelegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

mehrgedacht = mehrfach erwähnte, wiederholt erwähnt    Gedenken - Zeno.org

Erläuterungen zu den Seiten 4 und 5:

Accommodiren / akkomodieren = anpassen, sich fügen, sich vergleichen    Akkommodieren - Zeno.org

Unfug = Unrecht, Missetat, usw. =   mnd_u (koeblergerhard.de)    ›unfug‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS     Unfug, der - Zeno.org

Fug = Recht    Fug, der - Zeno.org

Gestalt = hier: Sachlage   ›gestallt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   mnd_g (koeblergerhard.de)    Gestalt, die - Zeno.org

Servitia (lat.) = Frondienst 

vormüge / vormöge = Vermögen, Fähigkeit, Leistungsfähigkeit    mnd_v (koeblergerhard.de)     ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

corregtiren (unbekanntes Wort, evtl.:) corrigieren = verbessern, richtig stellen, zurecht richten    mnd_c (koeblergerhard.de)

Im ersten Teil dieser Akte findet man Oerrel (Orle) dann nur noch in einem Auszug einer Vereinbarung vom 10. Januar 1640. Die vollständige Vereinbarung ist in zweiten Teil dieser Akte vorhanden.

Bild 23 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Abschrift:

         Extract Recehsusen

Es ist aber hirbei vors ander rave futurum

auch der Hauptstreit derogestalt verglichen,

das aus dem Kirchspiel Munster folgende

Dörfer Trawen, Orle, Creutzen, Schmerpke,

Owehof und Poetzen, als welche nechst dem

Ambte Ebstorf, auch nechst an dem Fluße

die Örtze belegen, zusambt den eilfen

im Ambte Ebstorf zu Hanstede und Whrie-

del geseßenen winsischen Leuten hinfüro

und ins künftige mit contribution,

Proviant, Einquartierung, Kriegefuhren

und Jagten, sich nach dem Ambte

Ebstorf, alle übrige Munstersche

Leute aber, sie stehen auch Zu, welchem

sie wollen, sich nach dem Ambte

Winsen richten und halten, auch da-

mit dieser streit eins fur alles

aufgehoben und verglichen sein soll.

Zelle, den 10. Januarij, 1640

Übersetzung:

     Auszug Rezess (Vertrag, Vereinbarung)

Es ist aber hierbei für ???? zukünftig

auch der Hauptstreit dergestalt vergllichen,

dass aus dem Kirchspiel Munster folgende

Dörfer: Trauen, Oerrel, Kreutzen, Schmarbeck,

Ohehof und Poitzen, die alle am nächsten (dichtesten) beim

Amt Ebstorf, (und) auch am nächsten am Fluss

die Oertze liegen, zusammen (mit) den elf

im Amt Ebstorf in Hanstedt und Wrie-

del wohnenden winsener Leuten weiterhin

und zukünftig mit Abgaben (Steuern),

Lebensmittel, Einquartierungen, Kriegsfuhren

und Jagten, (haben) sich zum (ans) Amt

Ebstorf, alle übrigen Munsteraner

Leute aber, (egal) zu welchem( Amt, Stelle)

sie gehören, (haben) sich nach dem Amt

Winsen (zu) richten und (zu) halten, auch da-

mit dieser Streit ein für alle Mal

Aufgehoben (beendet) und verglichen sein soll.

Celle, den 10. Januar 1640

Erläuterungen:

Recehsus / Recess = Vertrag, Vereinbarung, schrieftlich festgehaltener Verhandlungsablauf usw.   Receß, der - Zeno.org    mnd_r (koeblergerhard.de)    Rezess – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Beispiele | DWDS

futurum / futur = (zu)künftig    Futur – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS

eilffen / eilf = elf    Eilf - Zeno.org     ›eilf‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS  

 

Proviant = Lebensmittel, Mundvorrat    ›proviant‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS   Proviant, der - Zeno.org

Einquartierung = Soldatenunterkunft / Unterkunft für Militär gewähren   Einquartierung - Zeno.org    ›einquartierung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS      Einquartierung – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Beispiele | DWDS

Kriegefuhren / Kriegsfuhre = Fuhren (Fahrten) für das Militär    Kriegsfuhre, die - Zeno.org    ›kriegsfuhre‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS

Bild 23a Ausschnitt © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1

Es fällt auf, dass in diesem Dokument nur die Dörfer an und südlich der Kleinen Oertze als "(...) auch am nächsten am Flusse, die Oertze, gelegen" erwähnt werden. Da alle Dörfer, die nördlich des Zuflusses der Kleinen Oertze liegen, nicht dazu gehören, dürfte hier die Kleine Oertze gemeint sein. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass man damals noch nicht zwischen "Großer" und "Kleiner" Oertze unterschieden hatte, sondern beide nur mit Oertze bezeichnet hat. Vielleicht ging man damals davon aus, dass die Oertze zwei Quellflüsse hat. Das würde erklären, warum es überhaupt eine Große und eine Kleine Oertze gibt. 

Der zweite Teil dieser Akte umfasst eigentlich die Jahre 1662 bis 1676, enthält aber auch Dokumente früherer Jahre. Dazu gehört der Rezess vom 10. Januar 1640, von dem es im ersten Teil der Akte einen Auszug gab. Diese Ausfertigung trägt hier das Datum vom 15. Januar 1640. 

Da uns der wesentliche Inhalt dieses Rezesses aus dem Auszug bekannt ist, haben wir an dieser Stelle nur die Abschriften des Textes ohne Übersetzung eingestellt.

Bild 24 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Bild 25 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Bild 26 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Abschrift:

                Reces

Zwischen den Beambten Zu Winsen an

der Luhe und Ebstorff, wegen erhebung

der Contribution, auß dem Kirch-

Spiel Munster aufgerustet.

Zu wißen, alß Zwischen den Beambten Zu Winsen

an der Luhe, an einem, und dehnen Beambt-

ten Zu Ebstorff am ander theile, wegen er-

hebung der Contribution auß dem Kirchspiel

Munster und was daher Dependiret, alß proviant,

Einquartirung, Kriege fuhr und dergleichen,

wie auch ferners wegen der Jagt, und etlicher

auf dem Ambte Ebstorff Haffender, und

bey diesem Kriegeswesen gemachter Schulde,

Speen und irrunge entstanden, auch Sie deß-

wegen auf Furtl. Cantzley alhie, gegen ein-

ander grundlich gehöret und Vernommen,

daß darauf mit beederseits bewilligung

Durch Cantzlär vice-Cantzlär und Rähte,

Die gesambte tifferention, folgender gestalt,

in der Guhte auf gehoben, Vermittelt und

verglichen worden,

Anfänglich und woll Zu selbiger Zeit, wie die

Kriegs Schulde auf daß Ambt Ebstorff

gemacht woren daß gantze Kirchspiel

Munster mit Zu Ebstorff gerechnet, und sich

befinden, daß das Corpus der Schulden

auf 3989 Rthlr 16 ß sich erstrecke, Ist

Verglichen, daß das Ambt Winsen, wegen der

Winsischen Leuthe, so woll im Kirchspiel

Munster alß im Ambte Ebstorff geseßen, ra-

tione preferiti 678 Rthlr 16 ß auf brin-

gen, und dero behuef, so off wegen ersgt be-

sagter Schuldt, eine Collecta angeleget,

wirdt, auch von Ihren Leuhten ihre proportio-

nirt quotam erheben, und den Beambten

Zu Ebstorff gegen Quitung, ein lieffern

laßen wolle,

Es ist aber hiebey furs ander ratione futuri,

auch der Haubtstreit dero gestalt verglichen,

dass auß dem Kirchspiele Munster, folgen-

de Dörffer, Truwen, Orle, Creutzen, Schmep-

ke, Ohrehoff und Poetzen, alß welche negst

dem Ambte Ebstorff, auch negst an dem

Fluße, die Ortze belegen, Zu sampt den Cüffter

im Ambte Ebstorff, Zu Hanstedt und Wriedel

geseßenen Winsischen Leuhten, hinfuhro und

ins kunstige mit Contribution, proviant,

Einquartirung, Kriege fuhr und Jagten sich

nach dem Ambt Ebstorff, alle übrige Munstersche

Leute aber, sie stehen auch Zu, welchen Sie wollen,

sich nach dem Ambte Winsen richten und

Randnotiz: Die Dorffschaften des Kirchspiels Munster Alß Trauen, Orle, Creutzen, Schmarbeke, Ohrehoff Und Potgzen

Halten, auch damit dieser Streit eins fur

alleß aufgehoben und Verglichen seyn soll.

Und weil nun hiedruch furs dritte die Exi-

mirte benandte Munstersche Dorffschaften

wie in gleichen die winsische, im Ambt Eb-

storff wohnende Leute, dene Ambte Eb-

storff, so Viel die Militaria betrifft,

Zugeleget, werden auch die ZubeZahlende

Schulden, von diesen Zugelegten die Beamb-

te Zu Ebstorff, Heüfigrfo Von Ihnen solten

einfo(r)dern, um solches dem Beambten Zu

Winsen an ersterwehnten 678 Rthlr. 16 ß

anrechnen mußen.             Gestalt

auch entlich dießer Vergleich unv aufitzige

militaria, waß daher Dependirt nuc ob Er-

wehnt auch nicht weiters angesehen, da-

her auch nicht alleine durch denselben, deme

in ao. 1572      7 Marty fur diesem

außgesprochene Bescheide und Erkentniß

imgeringsten nicht terogirt, besondere

auf der gnedigen Herschaft kunftige an-

derweite Verordnung und Verendrung, dießes

falß nicht benommen wirdt, unterdeßen

aber haben sich beederseits Beambte dar-

nach Zu richten.   Uhrkuntlich am 15

January Ao 1640.

Bild 27 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Text oben rechts über dem Siegelabdruck:

Die Dorffschaften des

Kirchspells Münster, Alß Tre-

wes, Örle, Creutzen, Schmar-

ke, Ohrehoff Und Pötzen

werden mit der Jagt, Con-

tribution, proviano Und

Andernn nach Ebstorff

gezogen, Vorwegen Alter

Vergleiche, de ao 1640

und 1641 

 

Da dies ein Briefumschlag ist, handelt es sich beim vertikalen Text um die Empfänger des Briefes:

                                             N. 165

Denen hohen Erewesten, auch Ehr- und Achtbaren, Unsern

günstigen guten Freunden, Casper Heinrich von Hauß,

und Johan Schillere, Fürstl. Braunschweig-Lunebg.

OberHaupt- und Amptman Zu Winsen an der Luhe,

Text der Notiz oben rechts:

Die Dorfschaften des

Kirchspiels Munster, hier: Trau-

en, Oerrel Kreutzen, Schmar-

beck, Ohehöfe und Poitzen

werden mit der Jagd, (den) Steu-

ern, (der) Verpflegung und

anderen (Abgaben) nach Ebstorf

verlegt, wegen (gemäß) alter

Vergleiche (Abmachungen) in den Jahren 1640

und 1641

 

Die Empfänger des Briefes:

                               Nr. 165

Den hohen ehrenwerten, auch ehr- und achtbaren, (zu) unsern

Gunsten guten Freunden, Casper Heinrich von Haus

und Johann Schiller, Fürstl(ich) Braunschweig-Lüneburgische

Oberhaupt- und Amtmann in Winsen an der Luhe

An anderer Stelle enthält der zweite Teil dieser Akte noch eine weitere Ausfertigung dieses Rezesses vom 15. Januar 1640, die wir hier ebenfalls nur in Abschrift ohne Übersetzung präsentieren.

Bild 28 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Bild 29 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Bild 30 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Bild 31 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2

Abschrift:

Zuewißen, alß zwischen den Beambten

zu Winsen an der Luhe, an einen,

und denen Beambten zue Ebstorf am

andern Theil, wegen erhebung der

Contribution auß dem Kirchspiell

Munster und waß daher Dependirt,

alß Proviant, Einquartierung,

Kriegefuhr, und derogleichen, wir

auch ferners wegen der Jagt, und

etlichen auf dem Ambte Ebstorf

hafdender, und bei diesem Kriegeswesen

gemehter Schulden, Speen- und Ir-

rung entstanden auch Sie deswegen

auf Fürstl. Cantzley alhie Legen ein-

ander grundtlich gehöret, un ver-

nommen, daß darauf mit beider-

seits bewilligung durch Cantzlär,

Vice Cantzlär und Rhäten, die ge-

sambte Differentien folgender

gestalt in güte aufgehoben, vermit-

telt und verglichen wurde.

Anfengliche und weill zu selbieger

Zeit, wir die Krieges Schulde auf

daß Ambt Ebstorf gemcht, wurden,

daß gantze Kirchspiell Munster

mit Zu Ebstorf verrfechnet, und sich

befunden, daß daß Corpus der

Schulden auf 3989. 16 ß sich

 

erstrecke, Ist verglichenn , daß

daß Ambt Winsen wegen der

Winsischen Leüte, So woll im

Kirchspiell Munster, alß im Ambte

Ebstorf gesehen, ratione pra-

teriti 678 Rthlr 16 ß auf-

bringen und dero behuef, so

oft wegen erstbesagte r Schuldt

eine Collecta angelegt wirt,

auch von Ihren Leüten Ihre pro-

portionirte quotam erheben, und

den Beambten zu Ebstorf wegen

den qitung einliefern laßen

wolle, Eß ist aber hiebey

fürs ander ratione futuri,

auch der Haubt Streit derogestalt

verglichen, dass auß dem Kirch-

Spiell Munster folgende Dörf-       *)    

fer, Trewen, Orle, Creützen,

Schmepke Ohrehof, und Pörtzen

alß welche negst dem Ambte Ebstorff

auch negst an dem Fluße die

Oertze belegen, Zusambt den Elsten

im Ambt Ebstorf Zu Hambstede

und Wriedell gesekenen Winsi-

schen Leüten hinführo, und ins

*) = An dieser Stelle steht links am Rand:    Ebstorfische Leütei

 

künfdiege, mit Contribution, proviant,

Einquartierung, Kriegefuhre undt

Jagten sich nach dem Ambte Ebstorf

alle übriege Munsterische Leüte aber       *) 

Sie stehen auch Zu Wehme Sie wollen,

sich nach dem Ambte Winsen richten,

und halten, auch damit dieser Streit

wirt für alles aufgehoben, undt

verglichen sein sollen     Und weill          +)

nun hiedurch fürs Dritte die exi-

mirte benante Munsterische Dörffer

so haften wie im gleichen die Winsische

im Ambte Ebstorf wohnende Leüte

deme Ambt Ebstorf, so viell die

militaria betriftd zuegelegt

werden auch die Zubezahlende Schulde

von dissem Zuegelegten, die Beamb-

ten Zu Ebstorf hinfüro von Ihnen

selber einfordern und solches dem

Beambten zu Winsen an erster

wehnten 678 Rthlr. 16 ß

anrechnen müsten, Gestalt auch

entlich dieser Vergleich nurt auf

izliege Militaria was daher Depen-

diret, und oberwehnt, auch nicht

weiters angesehen, daher auch nicht

alleine durch denßelben deme in ao.

*) an dieser Stelle steht links am Rand:  Winsische Leüte 

+) an dieser Stelle steht links am Rand: 3.) Bedeutung unklar, da vorher keine andere Nummerierung gemacht wurde.

 

1592 9. Marty für diesem auß-

gesprochenen Bescheide undt er-

kentnüß im geringsten nichts

Desogirt besondern auch der gnä-

diegen Herschaft künftiege

anderweite Verordnung und ver-

enderung, diesesfalß nichts benom-

men werck, Unterdeßen aber

haben sich beiderseits Beambte

darnach zurichten, Cuhrfürstl.

Zelle d. 15. January anno 1640

                Copia

Soweit aus diesen Akten hervorgeht, waren die Hofbesitzer in Oerrel von diesen Streitigkeiten nur am Rande betroffen, denn Oerrel lag als einziger Ort im Kirchspiel Munster zu dieser Zeit nicht in der Amtsvogtei Amelinghausen, so dass für die hiesigen Bauern nicht das Amt Winsen sondern das Amt Ebstorf für die Frondienste zuständig war. zuständig war. 

Weitere Schriftstücke in deren Text Oerrel (Orle) enthalten ist, wurden von mir in dieser Doppelakte nicht gefunden. 

Aus dieser Zeit gibt es aber auch ein Schmalzehntregister, aus dem weitere Einzelheiten unserer Dorfgeschichte ersichtlich sind.