Streitereien mit dem Amt Winsen
Die Dörfer des Kirchspiels Munster gehörten zu dieser Zeit mit Ausnahme von Orle (Oerrel) zur Vogtei Amelinghausen, die dem Amt Winsen an der Luhe unterstand. Nur Orle gehörte dagegen zum Amt Ebstorf, wobei die fünf Höfe im Dorf an unterschiedliche Ämter abgabepflichtig waren. So waren die Höfe 2 und 4 gegenüber dem Amt Winsen abgabepflichtig, während andere Dienst beim Amt Ebstorf abgeleistet werden mussten. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten führten immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Ämtern Ebstorf und Winsen a. d. Luhe. Das galt aber auch für die anderen Dörfer im Kirchspiel Munster, deren Bewohner sich ebenfalls immer wieder über den Bischof in Verden beim Landesfürsten beschwerten. Im Landesarchiv in Hannover werden drei Akten verwahrt, in denen der umfangreiche Schriftverkehr zu diesen Streitereien hervorgeht. Da unser Dorf nur an wenigen Stellen erwähnt wird, beschränken wir uns hier im Wesentlichen auf diese Schriftstücke. Die hier gezeigten Auszüge aus diesen Registern präsentieren wir mit freundlicher Genehmigung des Niedersächsischen Landesarchivs Hannover und verweisen auf die urheberrechtlichen Hinweise, die auf dieser Homepage bereits an anderer Stelle gemacht wurden.
Beschwerde der Abtei-Männer, Höfner und Köthner, die durch das Dienstgeld mit dem Amt Winsen verbunden sind - April 1585
Die erste Akte enthält eine Beschwerde der Abtei-Männer, Höfner und Köthner, aus dem Jahre 1585, die gegenüber dem Amt Winsen durch Dienstgled verbunden waren. Diese Beschwerde richteten sie an Bischof Eberhard in Verden, der sie an den Landesfürsten in Celle weiterleitete.
Bischof Eberhard von Holle: Eberhard von Holle – Wikipedia
Bild 1 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
Abschrift:
Der Abteij Männer
Höfener und Köhtener
so dem Hause Winsen
mit Dienstgeld ver-
hafft
Beschwerung
über
Die vielfältigen
ihnen erhöheten
Diensten
Ao. 1585
Übersetzung:
Der Abtei Männer,
Höfner und Köthner,
die dem Hause Winsen
mit (durch) Dienstgeld ver-
bunden (sind).
Beschwerde
über
die vielfältigen (vielen)
ihnen zusätzlich auferlegten
Dienste.
Im Jahr 1585
Bild 2 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
Abschrift Umschlag:
Dem Hochwurdigen Fursten und Herrn, Herrn Eberharden
Bischoffen zu Lubeck, Administratorn zu Vehrden,
Abt und Herrn vom Hause zu S. Michaell, in Lune-
burgk, unserm gnedigen Herren
Übersetzung Umschlag:
Dem hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Eberhard
Bischof zu Lübeck, Administrator zu Verden,
Abt und Herrn vom Hause zu St. Michaelis in Lüne-
burg, unserm gnädigen Herrn
Bild 3 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
Abschrift:
Hochwurdiger Furst, E. F. G. seindt unsere underthenige ge-
horsahme dienste, alleZeit Vermuegend Zuvorn, gnediger
Herr, Ob wir woll E. F. g. mit diesem unserm Clagen
Ungerne bemuhen, So konnen wirs doch ferner keinen
Umbganck haben, Undertheiniglich bittent, E. F. G. wolten
es inn gnaden Vermercken, Und ist an deme, ob woll
(wir E. F. g. Zum theill nicht unbewust,) vor etlichen Jahren,
Unsern gnedigen Landeßfursten und Herrn, den Herzogen
Zu Braunschweig und Luneburgk gestattet wordenn,
Das E. F. g. ein Jeder von uns uber das schuldige Dienst-
gelt, nicht mehr dan Zwo Tagreise, nur bei graß Die
ander beij Futter, Jerlich Zu dem Hause Winsen thun
sollte, Das wir Jedoch nicht allein erwenter be-
schehener ein rauhnung strack Zu widern, von Jahren
Zu Jahren, in lenger, in höeher, und mehr beides
mit Holzfuhren, und auch sonsten allerleij pferden,
wagen und Handtdiensten von einenn Ampt Zum
andern durch die Amptleuthe uberheuffet und
beschweret wordenn, Sondernn Auch um Zu dem
genötigt werden, das unser ein Jeder eine gantze
Übersetzung:
Hochwürdiger Fürst, E(uer) f(ürstl.) G(naden) seid unsere untertänigen ge-
horsamen Dienste jederzeit vermögend vorweg, gnädiger
Herr. Obwohl wir E. f. G. mit diesen unseren Klagen
(nur) ungern bemühen, so können wir es doch weiter keinen
Umgang haben, untertäniglich bittend, E. f. G. möchten
es in Gnaden vermerken und ist an dem, obwohl
(wir E. f. G. zum Teil nicht bewusst / bekannt) vor vielen Jahren
Unsern gnädigen Landesfürsten und Herrn, den Herzog
zu Braunschweig und Lüneburg gestattet worden,
dass E. f. G. einen Jeden von uns über das schuldige Dienst-
geld nicht mehr als zwei Tagesreisen, nur bei Gras, die
andern bei Futter, jährlich zum Hause Winsen tun (leisten)
sollten. Dass wir jedoch nicht allein erwähnter ge-
schehener Zugeständnisse stracks (gerade heraus) zu erwidern, von Jahr
zu Jahr, immer länger, immer höher und beides mehr
mit (bei) Holzfuhren und auch ansonsten allerlei (viele) Pferde,
Wagen und Handdienste von einem Amt zum
andern durch die Amtsleute überhäuft und
belastet worden, sondern auch um dazu (noch)
genötigt (zu) (gezwungen) werden, dass (von) uns Ein jeder eine ganze
Bild 4 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
wochen, bej seinem eignen brott und Kosten
in der Scheuren soll stehen und droschen,
Wan dan solches alles, wieder unsere alther-
gebrachte Habende gerechtigkeit, Wir auch dar-
über, do dem nicht furgekommenn wurde, ganz
und gar In Armuth gerathen und endtlich ver-
terben mußen, und uns der halben unmuglich
solche und dergleichen Hochbeschwerliche Dienste
hinfurder Zutragen, und außZurichtenn,
Alßo gelangt an E. F. G. unser untertheiniges
Hochuleissiges Demutiges bitten, Dieselben
Wollen gnediglich geruhen, Umb gebuhrliche
Abschaffungen solcher uns uber unser vermugen,
aufgedrungenen Diensten, und beschwerungen
an unsern gnedigen Landesfursten Und
Herrn vorbitlich Zuschreiben, oder aber sonst
auff mittell und wege Zu gedencken, wie
wir desfals bej unser althergebrachtenn
Habenden gerechtigkeiten, in gnadenn ge-
Woche, auf seine eigenen (eigenes Brot und) Kosten
in der Scheune stehen und dreschen soll.
Wenn dann dies alles gegen unsere alther-
gebracht habende (seit langem gewohnte) Gerechtigkeit, wir auch dar-
über, da dies nicht vorgekommen ist, ganz
und gar in Armut geraten und schließlich ver-
derben (untergehen) müssen, und (es) uns deswegen unmöglich (ist)
diese und dergleichen sehr mühsamen (schwierigen) Dienste
künftig zu tragen (zu leisten), und zu verrichten.
Daher gelangt an E(uer) f(ürstl.) G(naden) unser untertäniges
hochuleissiges demütiges Bitten, dieselben (= die fürstl. Gnaden)
Wollen (möchten) gnädig geruhen, um rechtmäßige
Abschaffung dieser uns über unser (Leistungs-) vermögen
aufgedrückten (auferlegten) Dienste und Lasten
an unsern gnädigen Landesfürsten und
Herrn fürbittlich zu schreiben oder aber sonst
an Mittel und Wege zu denken, wie
wir in diesem Fall bei unser althergebrachten (seit langen gewohnten)
(habenden) Rechtmäßigkeiten in Gnaden ge-
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handthabet und geschuzet werden möegenn, Daran
Thun E. F, G. ein Christliches löbliches wergk, der
Justitien, Welches der Allmechtige nicht wirdt
unbelonet lassen, Und wir sinnd es Auch ungespartes
leibs und guts bestes Vermuegens Zuvor Dienen
willigh und gevlissen, E. F. g. hirmit In
Schutz und Schirm des Allmechtigen Zu langwiriger
Zeitlicher und auch ewiger wolfart treulich be-
fehlendt. Datum Leuneburgk Den
5 Aprilis Ao. (15)85
E. F. G.
Untertheinige ge-
horsahme
Apteij Manner
Höfner und Köetner
handhabt und geschützt werden möge. Daran
tun E(uer) f(ürstl.) G(naden) ein christliches löbliches Werk der
Gerechtigkeitspflege, die der Allmächtige nicht (wird)
unbelohnt lassen wird. Und wir sind es auch ungespart (reichlich)
Leibes und Guts bestes vermögens vorweg (zu) dienen
willig und geflissen E(uer) f(ürstl.) G(naden) hiermit in
Schutz und Schirm des Allmächtigen zu langer
Zeitlich währender und auch ewiger Wohlfarth treu be-
fehlend. Aufgeschrieben in Lüneburg den
5. April im Jahr 1585
E(uer) f(ürstliche) G(naden)
Untertänige ge-
horsame
Abtei-Männer,
Höfner und Köthner
Erläuterungen
Unter einer Abtei verstand man damals - anders als heute - nicht nur ein Kloster, dem ein Abt oder eine Abtissin vorsteht, sondern u. a. auch das dazugehörige Gebiet (Verwaltungsgebiet/Herrschaftsgebiet) eines solchen Kloster bzw. Abtes. Abtey, die - Zeno.org Abtei - Zeno.org ›abtei‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS mnd_a (koeblergerhard.de)
Apteij Menner / Abtey-Menner = Abtei-Männer = Männer (Hofbesitzer und Köthner), die im Herrschaftsgebiet (Landgebiet) einer Abtei, hier: des St. Michaelis-Klosters Lüneburg, leben und abgabepflichtig sind.
vermuegend / vermögend / vermögen = soweit es in unseren Kräften steht, soweit wir es vermögen mnd_v (koeblergerhard.de) ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
ferner = hier: weiter siehe unter III bei ›fernen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Ferner - Zeno.org
beschehener / beschehen = geschehener / geschehen ›beschehen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Beschehen - Zeno.org mnd_b (koeblergerhard.de)
ein rauhnung / einraunung / einräumung = Gewährung, Zugeständnis mnd_e (koeblergerhard.de) einräumen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS
strack = stracks / gerade (heraus), in gerader Linie, unverzüglich usw. Strack - Zeno.org mnd_s (koeblergerhard.de) ›strack‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS stracks – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
althergebracht = seit langem gewohnt, seit langem üblich althergebracht – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS ›althergebracht‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
do = da, damals mnd_d (koeblergerhard.de) ›da‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
furgekommen / furkommen / vurkommen = vorkommen ›vorkommen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Vorkommen - Zeno.org mnd_v (koeblergerhard.de)
verterben / verderben = Verderben, Nachteil, Untergang, zu Grunde gehen, Schaden, Benachteiligung usw. mnd_v (koeblergerhard.de) ›verderben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
solch(e) = solch, derartig, so beschaffen, diese mnd_s (koeblergerhard.de) ›solch‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
hochbeschwerlich / beschwerlich = (sehr) mühsam, lästig, schwierig, Beschwerde, zu unangenehmen Verbindlichkeiten verpflichtend ›hochbeschwerlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS ›beschwerlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Beschwerlich - Zeno.org
hinfurder / hinfurt / hinfort = künftig, in Zukunft, von jetzt an ›hinfort‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Hinfort - Zeno.org mnd_h (koeblergerhard.de)
zutragen / zu tragen = hier: zu leisten, zu erdulden, zu erbringen tragen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS ›zutragen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_t (koeblergerhard.de)
außzurichtenn / auszurichten = verrichten, zu erbringen, zu leisten mnd_a (koeblergerhard.de) ›ausrichten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Ausrichten - Zeno.org
hochuleissiges / hochuleissig = unbekanntes Wort, das in keinem Wörterbuch gefunden wurde, allerdings in alten Büchern (Google Books), wo es immer in Verbindung mit dem Wort „Bitte“ steht. hochuleissig - Google Suche
gebuhrlich / gebürhlich = hier: rechtmäßig Gebührlich - Zeno.org ›gebuhrlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
aufgedrungen = hier: aufgedrückt, auferlegt, aufgezwungen ›aufdringen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
vorbitlich = fürbittlich = eine Fürbitte einlegen ›vorbittlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Fürbitte, die - Zeno.org
Gerechtigkeit(en) = Rechtmäßigkeit ›gerechtigkeit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Gerechtigkeit, die - Zeno.org
Justitien / Justiz = Gerechtigkeitspflege, Rechtsbehörde ›justiz‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Justiz, die - Zeno.org
Ungespart = nicht sparen an, reichlich, ununterbrochen, pausenlos mnd_u (koeblergerhard.de) ›ungespart‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Leib und Gut = formelhafte Gegenpaare (wie Hab und Gut) ›guts‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Leib, der - Zeno.org Gut, das - Zeno.org
Bild 6 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
Abschrift Umschlag:
Bischoff Zu Lubeck p. d. Abteij
Dem Durchleüchtigen Hochgebornen
Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelmen
dem Jüngeren, Hertzogen Zu Braunschweig
und Lüneburg, Unserm gnedigen Herrn.
Ao. 85
Übersetzung Umschlag:
Bischoff zu Lübeck p. d. Abtei (= Absender)
Dem durchlauchtigen hochgeborenen (= Empfänger)
Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm
dem Jüngeren, Herzog zu Braunschweig
und Lüneburg, unserm gnädigen Herrn.
Im Jahr (15)85
Bild 7 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
Abschrift:
Durchleüchtiger Hochgeborner Fürst, E. f. g. sein unsere
guttwillige Dienste Zuvor, Gnediger Herr, Waß
unser Abteij Arme Underthanen, so E. f. g. Hause Winsen
mit Dienstgeldt vorhafft, uber die vielfaltige
von Jaren Zu Jaren Ihnen erhögede Dienste, sich
Zum högsten beclagen, und bitten thun, Daß haben
E. f. g. auß Ihrer beivorwarten Supplication
gnedig Zuersehende, Wann dann Inn
warheit gemelte Arme Leütte, von Jaren Zu
Jaren Je leng Je mehr mitt schweren Diensten
beschwerdt, und Ihnen unmüglich furfeldt,
Daß Dienstgelt und vielfaldige vorhogede
Dienste Zuerschwinden und Zuleisten, Auch derge-
staldt, daß sie unß Jhre gebürniß und Zinse
nicht lengk entrichten konnen, Sonder die von
Jaren Zu Jaren aufschlahen lassen, Und ohne
Zweiffel solches ohne E. f. g. willen oder
vorwissen geschieht, Und darann keinen ge-
fallen tragen werden, So ist Zu E. f. g.
Übersetzung:
Durchlauchtiger hochgeborener Fürst, E.(uer) f.(ürstliche) G.(naden) (können) unsere
gutwilligen Dienst zuerst (versichert) sein, gnädiger Herr. Was
(die) unser Abtei (angehörenden) arme Untertanen, die (mit) E(uer) f(ürstl.) G(naden) Hause Winsen
mit Dienstgeld verbunden (verpflichtet) (sind), über die oftmals
von Jahr zu Jahr ihnen erhöhten Dienste, sich
beim Höchsten beklagen und bitten (tun), dass haben (können)
E(uer) f(ürstl.) G(naden) aus ihrer beigefügten Bittschrift
gnädig zu ersehen. Wenn dann in
Wahrheit (oben) erwähnte arme Leute, von Jahr zu
Jahr je länger je mehr (öfter) mit schweren Diensten
beschwert (belastet) und ihnen unmöglich erscheint (vorfällt / vorkommt)
das Dienstgeld und wiederholte erhöhte
Dienste auszuhalten und zu leisten. Auch derge-
stalt, dass sie uns ihre Gebühren und Abgaben
nicht länger entrichten können, sondern die von
Jahr zu Jahr aufschlagen lassen, und ohne
Zweifel dies ohne E(ure) f(ürstl.) G(naden) Willen oder
vorheriger Kenntnis geschieht und daran keinen Ge-
fallen haben werden. So ist zu E(uer) f(ürstl.) G(naden)
Bild 8 © NLA HA Celle Br. 33 Nr. 243
Unser Dienstlich bitte, E. f. g. wollt Inn gnaden
gerühen, und disfalß mit den Armen leüten ein
gnedig mitleiden haben, Und gnedig vorschaffen
Daß sie dermassen von den Ambten oben die
billicheit nicht mügen beschwerdt, und ahn
den bettelstapff entlich gewiesen werden,
Daß hyir umb E. f. g. wir unsers vor-
mügens Zuvorderen willig, Datum
Lüneburg den 6. Aprilis Anno (15)85
Von Gottes gnaden Ebhardt
Bischoff Zu Lübeck, Administrator
Zu Verden, Abt und Herr Vom
Hauß Zu S. Michael Inn Luneburg
E. f. G. Dienstwilligen
Everhardts ma ppa
unsere dienstliche Bitte, E(euer) f(ürstl.) G(naden) wollen in Gnaden
gnädig wollen (genehmigen) und in diesem Fall mit den armen Leuten ein
gnädiges Mitleid haben und gnädig besorgen (veranlassen)
Dass sie dermaßen von den Ämtern oben die
Gerechtigkeit nicht möge belastet werden, und (schließlich) an
den Bettelstab (schließlich/letztendlich) gewiesen werden.
Dass deswegen E(uer) f(ürstl.) G(naden) wir unseres ver-
mögens allen voran willig (sind). Geschrieben (ausgefertigt)
Lüneburg, den 6. April im Jahr 1585
Von Gottes Gnaden Eberhard
Bischof in Lübeck, Administrator (Verwalter)
in Verden, Abt und Herr vom (im)
Haus(e) von S.(ankt) Michaelis in Lüneburg
E(uer) f(ürstl.) G(naden) dienstwilliger
Eberhard per procura autoritate = aufgrund erteilter Prokura (Vollmacht)
Erläuterungen:
Dienstgeld = Entgelt für geleisteten Dienst Dienstgeld, das - Zeno.org ›dienstgeld‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_d (koeblergerhard.de)
vorhafft / vörhaften = verbinden, verknüpft, verpflichtet usw. mnd_v (koeblergerhard.de)
vielfältig = oftmals, häufig, oft wiederholt Vielfältig - Zeno.org ›vielfaltig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_v (koeblergerhard.de)
beivorwarten / beiverwahren (von bivörwaren) = beifügen mnd_b (koeblergerhard.de) ›beiverwahren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Supplication / Supplikation = Bitte, Bittschrift, (untertänige) Eingabe Supplication - Zeno.org ›supplikation‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_s (koeblergerhard.de)
gemelt (von melden“) = hier in der Bedeutung von „erwähnt“ ›melden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_g (koeblergerhard.de) Melden - Zeno.org
beschweren = belasten ›beschweren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Beschwèren - Zeno.org mnd_b (koeblergerhard.de)
unmüglich = unmöglich, unglaublich, unvorstellbar ›unmoglich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Unmöglich - Zeno.org mnd_u (koeblergerhard.de)
furfeldt / furfelt (von vörvallen) = zu leisten ›furfallen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_v (koeblergerhard.de)
vorhogen / vörhögen = erhöhen, höher bauen, aufhöhen, auffüllen usw. mnd_v (koeblergerhard.de)
erschwinden / erschwingen = hier: aushalten, erleiden = Nr. 8 unter ›erschwingen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Gebürnis / gebührnis / von Gebühr = Verdienst, was einem nach Recht oder Verdienst zusteht, zustehen, zustehender Teil (Anteil) = Nr. 2 bei ›gebuhr‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Gebühr, die - Zeno.org mnd_g (koeblergerhard.de)
Zins = Abgabe an den Landesherrn Zins, der - Zeno.org unter B, 1 bei: ›zins‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
aufschlahen = aufschlagen ›aufschlagen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
vorwissen = voraus wissen, vorherige Kenntnis ›vorwissen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Vorwissen, das - Zeno.org mnd_v (koeblergerhard.de)
gerühen = geruhen, Nr. 5 bei ›geruhen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Geruhen - Zeno.org mnd_g (koeblergerhard.de)
diesfalß / diesfalls = in diesem Fall Diesfalls - Zeno.org ›diesfalls‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
vorschaffen = besorgen, beschaffen ›vorschaffen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_v (koeblergerhard.de)
Ambten (von Ambacht) = Amt mnd_a (koeblergerhard.de) Amt, das - Zeno.org ›ambt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
billicheit = Billigkeit, Gerechtigkeit, natürliches Recht mnd_b (koeblergerhard.de) Billigkeit, die - Zeno.org
Bettelstapff / bedelstaf = Bettelstab mnd_b (koeblergerhard.de) ›bettelstab‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Bettelstab, der - Zeno.org
entlich / endlich von endelik = schließlich, letztendlich, abschließend, endgültig usw. mnd_e (koeblergerhard.de) ›endlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
hier umb / hierumbe = hierum, deshalb, deswegen mnd_h (koeblergerhard.de) ›hierum‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
zuvorderen / zuvorderst / zuvörderst = zuerst, vorne weg, vorausschickend, vorausgehend ›zuvorderst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Zuvörderst - Zeno.org
Datum = gegeben, geschrieben, ausgefertigt datum – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS mnd_d (koeblergerhard.de)
Administrator = Verwalter Der Administrator - Zeno.org Administrator – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
Damit endet diese Akte, aus der leider nicht hervorgeht, was Herzog Wilhelm der Jüngere darauf geantwortet oder veranlasst hat.
Über die Streitereien mit dem Amt Winsen gibt es aber noch zwei weitere Akten.
Acta betr. die von den zum Amt Winsen gehörenden Gutsleuten im Kirchspiele Munster zu leistenden Dienste - 1618 bis 1680
In dieser sehr umfangreichen Akte befinden sich verschiedene Beschwerden der Gutsleute im Kirchspiel Munster, deren Höfe zum Amt Winsen gehören. Dabei handelt es sich laut Titel der Akte um Beschwerden aus der Zeit zwischen 1618 und 1680, also aus einem größeren Zeitraum. Allerdings stammt die erste darin zu findende Beschwerde sogar schon aus dem Jahr 1585, als sich am 25. Februar zwölf Gutsleute aus dem Kirchspiel Munster an Herzog Wilhelm den Jüngeren wandten.
Wilhelm der Jüngere Wilhelm der Jüngere (Braunschweig-Lüneburg) – Wikipedia
Bild 9 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Amt Ebstorf
Domanialia
XII. Dienst-Sachen
Acta
betr.
die von den an das Amt Winsen
gehörenden Gutsleuten im
Kirchspiele Munster zu leisten-
den Dienste
1618 – 1680
Amt Ebstorf
Domanialia
XII. Dienst-Sachen
Akte
über
die zu leistenden Dienste
von den dem Amt Winsen
zugehörigen Gutsleuten im
Kirchspiel Munster
1618 - 1680
Bild 10 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift Umschlag:
Dem durchleuchtigen Hochgeboren Fürsten
und Herrn, Herrn Wilhelmen dem Jun-
gern Hertzoge Zu Braunschweig und
Lunäburgck, Unserm gnedigen fürsten und
Herrn Undertheniglich.
Übersetzung Umschlag:
Dem durchlauchtigen hochgeborenen Fürsten
und Herrn, Herrn Wilhelm den Jüngeren
Herzog zu Braunschweig und
Lüneburg, unserm gnädigen Fürsten und
Herrn untertänigst.
Bild 11 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift Beschwerde:
Durchleuchtiger*1) Hochgeborner*1) Furst, E.f.G. sein Unsere
underthenige Gehorsame und schuldige Dienste Zum?
Gnediger Herr, E. f. G.*2) können wir wenn (?)
undertheniglich nicht verhalten,*3) Nachdemmahle*4) wir
E.f.G. zu dem Hause Winsen nicht allein
mitt geburlichem*5) Wagendienste*6), Zinsen und andern,
verpflichtett sein, Sondern auch vor allem anderen
leuten in der Vogtey Amelinghausen Jarliches
den Gohe Dienst nach Ebstorff leisten mußen,
Daß waß daruber vor etzlichen Jaren bei Franz
Sporcken Zeiten, nach den Handt mede*7) Wagen, Unnd
Handt Dienste,*8) auffgebracht*9) sein, Also daß wir
ein Jeder Jarlichs Zwey Faden*10) Holz aus dem
Garlstorffer Wald gein*11) Lunäburgk furen, Und
Zwej faden Ellern*12) Holtz im Radtbroke,*13) auch etzlich Holtz
auf der Roffkamer *14) hawen laßen mußen, Und ob
wir woll solches auch gerne thun wolten, So ist es
unß doch ghar Zu weit abgelegen Dan Unser etliche
und mehren will fünff und sechs großer meilen weges
abgeseßen sein. Zu dem sein unser Wagen nach
Garlstorff in den Wegen gahr nicht Zu maße,*15)
Daß wir armen leute also die Zeitthen vor unser
geldt solch Holtz furen und auch Zum teill hawen
laßen mußen. Und ist uns noch daß beschwer-
lichste, Wan wir Zu rechter Zeitt Zur stetten nicht
kommen oder schicken. Daß wir Alsdan darZu
noch gestraffet werden. So felt eß auch biß
weilen, wan wir albereitt *16) auffem wege sein
in Winterß Zeiten woll auf ein weichwetter *17)
Daß man im Radtbroke nicht hawen kan, und
wir den Weg vergeblich thun mußen.
Übersetzung Beschwerde:
Durchlauchtiger Hochgeborener Fürst, E(uer) f(ürstliche) G(naden) können unsere
untertänigen gehorsamen und schuldigen Dienste für (den)
gnädigen Herrn. E(uer) f(ürstl.) G(naden) können wir wenn (?)
untertänigst nicht zurückhalten, weil wir
E(uer) f(ürstl.) G(naden) zu dem Hause Winsen nicht allein
mit zustehendem (bäuerlichen) Wagendienst, Zinsen und anderen
Verpflichtungen, sondern auch vor allem anderen
Leuten in der Vogtei Amelinghausen (den) jährlichen
Gohe-Dienst in (für) Ebstorf (ab-)leisten (zu) müssen.
Das, was darüber vor etlichen Jahren zu Franz
Sporckens Zeiten, nach denen Hand- mit Wagen-, und
Hand Dienste eingeführt wurden, also dass wir
ein Jeder jährlich zwei Faden Holz aus dem
Garlstorfer Wald in Richtung (nach) Lüneburg fuhren und
zwei Faden Erlen-Holz im Radbruch (und) auch etliches Holz
in der Raubkammer hauen lassen müssen, und ob
wir wohl solches auch gerne tun wollen. So ist es
uns doch gar zu weit abgelegen, denn unser etliche
und mehren will fünf und sechs große Meilen Weges
abgeseßen (abgelegen) sein. Außerdem sind unsere Wagen nach
Garlstorf in den Wegen gar nicht zu Maße (passen nicht auf den Weg).
Dass wir armen Leute so (auf diese Art) die Zeiten für unser
Geld solches Holz fuhren und auch zum Teil hauen
lassen müssen. (Und) ist uns noch das Beschwer-
lichste, wenn wir nicht zu rechter Zeit zur Stelle (sind)
kommen oder schicken, dass wir dann auch
noch bestraft werden. So fehlt es auch bis-
weilen (manchmal), wenn wir bereits auf dem Weg sind
zur Winterszeit (im Winter) wohl auf ein Tauwetter (Regen im Winter)
(so) dass man im Radbruch nicht hauen (Holz schlagen) kann und
wir den Weg vergeblich tun mussten (gefahren sind).
Bild 12 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Bitten derselben gantz Undertheniglich E.F.G. wollen
waß mitt solchen von uns angelechten *18) Diensten mitt
gnaden verschonen, wie wir dan albereitt Zu viel mahlen
darumb Undertheniglich gebeten haben, oder wofern solch
unser underthenies suchen uber Zuversicht nicht solte stad-
finden, uns solchen Dienst Jegen ein billiges *19) Dienst geldt
daß wir Jarlichst darfur außZugeben unß erbieten *20)
mitt gnaden nachgeben *21), Und damitt E. f. G. un-
sern underthenigen guten willen, Im wergk *22) gnediglich
Zubefinden *23), sindt wir undertheniglich geneigt *24) und er-
böttig *25) E. F. G. Jarliches von solchen *26) vor weinig *27) Jaren
aufgelechten Holtz und Hand Dienst Achtzig marck
halb auf Michaelis, Undt halb auf Ostern In daß
AmbtRegister Zu Winsen Zuerlegen *28), Und nicht desto-
weiniger sonsten unsern geburenden wagen Dienst und
Reisen Zwischen Amelighausen und Harmeßburg
so oft eß unß angesagt wirdt unweigerlich Zuver-
richten, Und darneben den alten Zinß, und waß
daß mehr ist Zubezahlen. Daß E. F. G. also
mehr nichts alß obberurter Holtz und Handtdienst, d.
uns Zum höchsten Ungelegen *29) furfalt,*30) und nicht desto
weiniger, undt nicht desto weiniger von den so des
ortts geseßen *31), geleistett werden kan, abgehebt
Derowegen getrösten Wir armen leute Uns desto mehr,
E.f.G. wurde dieser Unser undertheniger Vor-
schlag in gnaden anZurechnen sein. Somitt wir
Der Bürden, Damitt wir belegt sein, entledigt
werden mögen, Dan Zu Zeiten Weiche winter
sein, daß auch im Radbroke nicht kan geholtzet
Bitten derselben ganz untertänig E(uer) f(ürstl.) G(naden) wollen
was mit solchen für uns angelegten (bestimmten) Diensten mit
Gnaden verschonen, wie wir (diese) schon viele Male getan haben
darum untertänigst gebeten haben oder sofern solches
unser untertäniges Gesuch über Zuversicht nicht sollte statt-
finden, uns solchen Dienst gegen ein angemessenes Dienstgeld
das wir jährlich dafür ausgeben (wollen), uns anbieten (zu zahlen)
mit Gnaden zugestehen, und damit Euer fürstl. Gnaden un-
sern untertänigigen guten Willen im Werk (in unserer Arbeit) gnädiglich
zu entscheiden, sind wir untertänigst wohlwollend bereit und
willig Euer fürstl. Gnaden jährlich von dem vor wenigen Jahren
aufgelegtem Holz- und Hand-Dienst achtzig Mark
zur Hälfte an Michaelis (= 29. Sept.) und (die andere) Hälfte zu Ostern im
Amtsregister in Winsen zu entrichten (bezahlen). Und nicht umso
weniger ansonsten unseren rechtlich (zu leistenden) Wagen-Dienst und
Reisen zwischen Amelinghausen und Hermannsburg
so oft es uns angesagt (befohlen) wird ohne Verweigerung (nicht zu verweigern)
zu verrichten und daneben den alten Zins und was
das mehr ist, zu bezahlen. Dass Euer fürstl. Gnaden demnach
nichts mehr als oben erwähntem Holz- und Handdienst, d.(er)
uns höchst ungelegen (unbequem) zu Teil wird
und nicht umso weniger von denen, die hier (im
Ort) wohnen geleistet werden kann, abgehoben
deswegen trösten wir armen Leute uns um so mehr,
Euer fürstl. Gnaden würde unseren untertänigen Vor-
schlag in Gnaden anrechnen. Damit wir
der Bürden, die uns auferlegt sind, entledigt
werden mögen. Denn in milden Wintern
kann auch im Radbruch nicht Holz gemacht werden.
Bild 13 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Und wir darZu gebraucht werden, So werden
auch E. f.G unsers erachtens deß wildeß
halber hinfurder *32) so viel auf der Roff Cammer
nicht mehr hawen laßen wie vorhin *33) geschehen
ist, und E. f. G. hetten *34) gleichwoll daß geldt
alle Jahr von unß gewißlich Zuerwartten.
So nun E. f. G. hirin *35) gnediglich bewilligen
wolten, Bitten wir undertheniglich daß unß
solches auf etzliche Jahr oder E. f. G. leibzeitt
Die der liebe Gott derselbigen lange geben wolle,
vorschrieben werden möge.
E. f. G. wollen sich hirin gnediglich erZeigen,*36)
Daß sein wir undertheniglich Zuvor *37) dienen willig
und schuldig. Datüm den 25 Februarii Ao. 85
E. F. G.
Underthenige Und
gehorsame
Zwolff leute Zu Munster,
Truwen, Kreutzen, Portzen
Schmarpcke und Koldenbispen,
In der Vogtey Ameling
hausen
Und wir dazu gebraucht werden, so werden
auch Euer fürstl. Gnaden unseres Erachtens des Wildes (wegen des Wildes)
halber fernerhin (von jetzt an) so viel in der Raubkammer
nicht mehr (Holz) hauen lassen wie vorher geschehen
ist und Euer fürstl. Gnaden hätten auch gleich das Geld
Jedes Jahr von uns mit Sicherheit zu erwarten.
Wenn Euer fürstl. Gnaden hierin (in dieser Sache) gnädig bewilligen (genehmigen)
wollten, bitten wir untertänigst dass uns
so etwas (dieses) für etliche Jahre oder (für) Euer fürstl. Gnaden Lebenszeit (solange E. f. G. lebt)
die der liebe Gott demselben (Ihnen) lange geben möge,
vorgeschrieben werden sollte. (wir dazu verpflichtet werden sollten)
Euer fürstl. Gnaden wollen sich in dieser Sache erweisen.
Zuvor (vorher) sind wir untertänigst (Ihnen) zu dienen bereit (willig)
und schuldig. Gegeben am 25. Februar im Jahr (15)85
Euer fürstliche Gnaden
untertänige und
gehorsame
zwölf Leute aus Munster,
Trauen, Kreutzen, Poitzen
Schmarbeck und Kohlenbissen
in der Vogtei Amelinghausen *38)
Erläuterungen:
*1) Durchleuchtig /durchlauchtig = glänzend, einen durchdringenden Glanz habend Durchleuchtig - Zeno.org Durchlauchtig - Zeno.org ›durchleuchtig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Hochgeboren = von vornehmer Abkunft / Geburt sein ›hochgeboren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Hochgeboren - Zeno.org
*2) E.f.G = Euer fürstliche Gnaden Ad fontes: Ressourcen / Abkürzungen / Cappelli online (uzh.ch)
*3) verhalten = hier: zurückhalten ›verhalten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Verhalten - Zeno.org
*4) nachdemmahle / nachdemmalen = da, weil, indem ›nachdemmalen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*5) geburlich (gebührend) = hier: rechtlich zustehenden , siehe unter 1b) = ›gebuhrlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Gebührlich - Zeno.org
denkbar wäre hier aber auch vom mittelniederdeutschen „geburlik“ = bäuerlich, in dem Fall = bäuerliche Wagendienste. mnd_g (koeblergerhard.de) bäuerlich – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
*6) Wagendienst = Frondienst mit Pferd und Wagen ›wagendienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*7) mede = mit, damit, hiermit usw. mnd_m (koeblergerhard.de) ›mit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*8) Handdienst = Frondienst mit der Hand ›handdienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Handdienst, der - Zeno.org
*9) auf(f)gebracht / aufbringen = hier: (etwas Neues) einführen Nr. 5 bei: ›aufgebracht‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Aufbringen - Zeno.org
*10) Faden = altes Längenmaß (Maßeinheit) ›faden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Faden, der - Zeno.org
*11) gein = gegen = hier: in Richtung oder nach mnd_g (koeblergerhard.de) ›gegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*12) Ellern = Erlen Erlen - Zeno.org mnd_e (koeblergerhard.de) ›erle‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*13) Radtbroke = Radbruch = Der Radbruch war damals ein ausgedehntes Wald- und Sumpfgebiet zwischen Lüneburg und Winsen an der Luhe Radbruch – Wikipedia
*14) Roffkammer / heute: Raubkammer = großes Waldgebiet zwischen Munster und Amelinghausen Raubkammer – Wikipedia
Roff = von „rof“ = Raub, rauben, gewaltsam wegnehmen mnd_r (koeblergerhard.de)
*15) gar nicht zu Maße sein = haben nicht das richtige Maß, hier: die richtige Spurbreite. Die Wagen passen nicht auf den Weg. Maße, die - Zeno.org ›masze‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*16) albereit / allbereit = ganz (jederzeit) bereits, bereits, schon mnd_a (koeblergerhard.de) ›allbereit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*17) Weichwetter = Tauwetter bzw. mildes Winter-Wetter (Regen) Historia meteorologica. Das ist: Vier & zwantzigjährige eigentliche und trew ... - Landgraf Hermann (Hessen-Kassel, IV.) - Google Books
Auf Seite 2:
*18) angelechten / angelegten = hier: bestimmten, notwendigen Anliegen - Zeno.org
*19) billig = angemessen, rechtmäßig zu erwarten mnd_b (koeblergerhard.de) Billig - Zeno.org ›billig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*20) erbieten = anbieten ›erbieten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS erbieten, sich - Zeno.org mnd_e (koeblergerhard.de)
*21) nachgeben = nachlassen, zugeben, zugestehen ›nachgeben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Nachgeben - Zeno.org mnd_n (koeblergerhard.de)
*22) werkh / Werk = hier: Arbeit, mnd_w (koeblergerhard.de) Werk (2), das – Zeno.org ›werk‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*23) zubefinden = wahrnehmen, herausfinden, erfahren, erkennen, hier: zu entscheiden mnd_b (koeblergerhard.de) Befinden - Zeno.org ›befinden‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*24) geneigt = wohlwollend bereit sein, unterwerfen, beugen, mnd_g (koeblergerhard.de) Geneigt - Zeno.org ›geneigt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*25) erbötig = willig, gehorsam ›erbotig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_e (koeblergerhard.de)
*26) solch(en) = derartig, so ein, so beschaffen ›solch‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*27) weinig = wenig ›weinig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*28) zuerlegen / erlegen = hier: Geld erlegen = entrichten, erstatten, einzahlen, bezahlen ›erlegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Erlegen - Zeno.org
*29) ungelegen = unbequem, unpassend ›ungelegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Ungelegen - Zeno.org
*30) furfalt / fürfallen / vorfallen = hier: zukommen, vorkommen, zu teil werden ›furfallen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Vorfallen - Zeno.org
*31) geseßen / eingesessen / Eingesessene = wohnen, leben, Einwohner Eingesessen - Zeno.org ›eingesessen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS ›gesessen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Auf Seite 3:
*32) hinfurder / hinfürder = von jetzt an, fernerhin, zukünftig ›hinfurder‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_h (koeblergerhard.de)
*33) vorhin = hier von: mnd „vörhen“ = voraus, voran, vorhin, vorher, im Voraus mnd_v (koeblergerhard.de) Vorhin - Zeno.org ›vorhin‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*34) hetten = hätten (haben) ›haben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*35) hierin = hier: in dieser Sache, in diesem Fall Hierin - Zeno.org ›hierin‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*36) erzeigen = zeigen, erweisen ›erzeigen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Erzeigen - Zeno.org
*37) zuvor = hier: alte Anwendung in Briefen = zuvor, vorher, zuerst aber (…) ›zuvor‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*38) Oerrel (Orle) gehörte nicht zur Vogtei Amelinghausen, sondern zum Amt Ebstorf. Die Grenze verlief zwischen Oerrel und Dethlingen / Kohlenbissen.
Die Akte enthält ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass manchmal wohl auch Frauen diese Dienste leisten sollten, nämlich dann, wenn der Mann, der den Dienst zu leisten hatte, verstorben war. Im Frühjahr 1600 sollte Margaritha Sanders aus Poitzen, das damals zum Kirchspiel Munster gehörte, Wagen- und Handdienste für ihren verstorbenen Mann leisten. Doch die Frau hatte sich offensichtlich an Dorothea von Dänemark gewandt, die sich nach dem Tod Ihres Mannes, Herzog Wilhelm den Jüngeren, auf ihren Witwensitz in Winsen zurückgezogen und die Verwaltung des Amtes Winsen übernommen hatte.
Dorothea von Dänemark Dorothea von Dänemark (1546–1617) – Wikipedia
Bild 14 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift:
Nach deme Unß, Von Gottes gnaden Dorothea,
Geborene auß koniglichem Stam, Zur denne-
marckelichen Hertzogin Zue Braunschweig undt Lune-
burgk Wittwe, unsere underthanin,
Margaritha Sanders auß dem Caspel *1) Munster
Zu Pötzen, undertheniglich Zu erkennen gegeben,
welchermaßen *2) Ihre Hauswirdt mit thotte
abgangen, undt sie mit etzlichen kleinen kindern
hinterlaßen, dahero *3) sie unß unßern gebuhrende
wagen undt handt dienst zu leisten sich fast
schwachk befunde, Derowegen bey unß
Instendigs Demutiges fleißes *4) angehalten,
undt underthenigk gebetten, Ihr berurten
Dienst etzliche Jahr umb ein genant *5) geldt
einzulaßen, Worin wir den sonderlich *6)
aber in gnediger erwegung,*7) dero kleinen
Unmündigen Kinder In gnaden gewilliget haben,
thuen es auch krafft dieses undt hirmit
des vorgedachter witwen Margreten Sanders
von dato an funff Jahr langk ob bemelten
Dienst soll eingelaßen undt nachgegeben sein,
Jedoch das sie unß an deßen staedt Jarlichs
undt Jedes Jahrs uff Ostern Zwolff
Reichsthaler in unser Ambt Cammer
ungefordert entrichten undt vergenügen *8) soll,
Übersetzung:
Nachdem uns, von Gottes Gnaden, Dorothea,
geborene aus königlichem Stamm zu Däne-
mark, Herzogin zu Braunschweig und Lüne-
burg Witwe, unsere untertänige
Margaritha Sanders aus dem Kirchspiel Munster (aus Poitzen im Kirchspiel Munster)
zu Poitzen untertänig zu erkennen gegeben
auf welche Weise ihr Hauswirt mit Tod
abgegangen (verstorben ist) und sie mit etlichen kleinen Kindern
hinterlassen (hat), da (weil) sie uns (den von) uns (rechtlich) auferlegten
Wagen- und Hand-Dienst zu leisten sich fast (zu schwach ist abzuleisten)
schwach befunden. Deswegen bei uns (im),
inständigen demütigen Eifer fortfahren
und untertänig gebeten, ihr (den) erwähnten
Dienst etliche Jahre für ein genau bestimmtes Geld (für einen genau festgelegten Betrag)
einzulassen. Worin wir den besonderer
aber in gnädiger Abwägung wegen der kleinen
(noch) unmündigen Kinder in Gnaden bewilligt haben,
tuen (wir) es auch Kraft dieses (Briefes) und hiermit
der oben genannten Witwe Margreten Sanders
von heute an (soll) fünf Jahre lang (auf) oben beschriebenen
Dienst eingelassen und stattgegeben werden,
jedoch dass sie uns stattdessen stets jährlich
und jedes Jahr zu Ostern zwölf
Reichstaler in unsere Amtskammer (Amtsstube)
unaufgefordert entrichten und bezahlen soll,
Bild 15 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Urkundtlich haben wir dieß mit eigen
Handen unterschriebe, undt mit unserm
fürstlichen Pitscher besiegeln laßen,
Gegeben uff unserm leibgedinges *9) Hauß,
Winsen an der Luhe, Mittwochens inaufgangk *10)
Der (überklebter Text) Ostern, Anno 1600
Dorotya H.(erzogin) zu b(raunschweig) und
Luneborch wetwe *11)
myn Handt
Obtwol Obberürte *12) gnedige Verwilligung *13) Ihre
verschriebene *14) JahrZeit aberlangt, So had
dennoch Hochermelte *15) Unsere gnedige Fürstin
und Fraw, Uf geschehenes *16) Hansen Frilingen
undertheniges ansüchen *17), abermal dahin in
gnaden gewilliget, das ehr noch fünff
Jahre allemal uff Ostern Zwolff Rthlr erleggen
und daiegen (= dajegen) des dienstes Verschonet Pleiben
solle, Urkundlich haben dieses Ihre
F. G. anderweitlich mit eigenen Handen Unter-
schrieben, Datum Winßen an der Luhe am
5 May Ao (1)605,
Dorotya H. Zu b. Und
luneborch wetwe
myn Handt
Urkundlich haben wir dies mit eigenen
Händen unterschrieben und mit unserm
fürstlichen Petschaft (Siegel) besiegeln lassen.
Gegeben in unserem Haus mit den Einkünften auf Lebenszeit
Winsen an der Luhe, mittwochs am Anfang
der (evtl. Woche vor ?) Ostern Anno 1600
Dorothea Herzogin zu B.(raunschweig) und
Lüneburg Witwe
meine Hand (= eigenhändig unterschrieben)
Obwohl oben erwähnte (gedachte) gnädige Einwilligung Ihre
schriftlich festgelegte Jahreszeit abverlangt, so hat
dennoch oben erwähnte unsere gnädige Fürstin
und Frau. Auf Veranlassung (von) Hans Frilingen
untertäniges Gesuch abermals dahin in
Gnaden bewilligt, dass er noch fünf
Jahre jedes Mal zu Ostern zwölf Reichstaler einzahlen
und dagegen (dafür) des (vom) Dienst verschont bleiben
solle. Urkundlich haben dieses ihre
F(ürstl.) G(naden) anderweitig mit eigenen Händen unter-
schrieben. Geschehen (in) Winsen an der Luhe am
5. Mai im Jahr 1605
Dorothea H(erzogin) zu B.(raunschweig) und
Lüneburg Witwe
meine Hand
Erläuterungen:
*1) Caspel / Kaspel = Kirchspiel Kirchspiel, das - Zeno.org ›kaspel‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_k (koeblergerhard.de)
*2) welchermaßen / welchermaszen = auf welche Weise ›welchermaszen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*3) dahero = daher ›dahero‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*4) Fleiß / fleisz = hier: Eifer, intensives Streben, intensiver Aufwand ›fleisz‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS ›fleisz‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Fleiß, der - Zeno.org
*5) genant / genannt von nennen = hier: genau bestimmen, festsetzen, festlegen ›genannt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Nennen - Zeno.org
*6) sonderlich = hier besonderen Sonderlich - Zeno.org ›sonderlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*7) erwegung / erwägung = Erwägung ›erwagen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Erwägen - Zeno.org
*8) vergenügen / vergnügen = genug geben, bezahlen, befriedigen, erfreuen Vergnügen - Zeno.org ›vergnugen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*9) leibgedinges / Leibgedinge = etwas, was auf Lebenszeit zur Nutznießung vertragsmäßig gewährt wird, Vertrag über lebenslängliche Zuwendungen, lebenslängliche Einkünfte eines Grundstücks / Gebäudes mnd_l (koeblergerhard.de) Leibgedinge, das - Zeno.org
*10) in Aufgang hier = am Anfang Aufgang, der - Zeno.org ›aufgang‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*11) Dorothea von Dänemark Dorothea von Dänemark (1546–1617) – Wikipedia
*12) obberürte / berühren = (oben) gedacht, erwähnt mnd_b (koeblergerhard.de) Berühren - Zeno.org ›beruhrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*13) Verwilligung = Einwilligung, Zustimmung, Verwilligen - Zeno.org ›verwilligung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_v (koeblergerhard.de)
*14) verschreiben = schriftlich festlegen, verordnen, vorschreiben ›verschreiben‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Verschreiben - Zeno.org
*15) hochermelt / hochermeldet = oben erwähnt ›hochermeldet‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_h (koeblergerhard.de) Ermelden - Zeno.org
*16) geschehenes / geschehen = hier: auf Veranlassung, auf betreiben von ›geschehen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Geschehen - Zeno.org
*17) ansüchen / ansuchen = ersuchen Ansūchen - Zeno.org ›ansuchen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
*18) anderweitlich / anderweitig = hier: an anderer Stelle, anderswo anderweitig – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS ›anderweit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Anderweitig - Zeno.org
In einem am 2. Oktober 1610 in Ebstorf als Memorial bezeichneten Dokument wurde festgehalten, dass die Musterung oder der Ausschuß der Leute aus Munster nach Ebstorf gehören.
Bild 16 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift Titelblatt Memorial
Memoriall wegen des
Hauses Winsen Under-
thanen, so im Gohegerich-
te Munster wohnen und
Zum Ambte Ebstorff ge-
mustert werden.
Übersetzung Titelblatt Memorial
Erinnerungen (Notizen) über die (zum)
Haus Winsen (gehörenden) Unter-
tanen, soweit sie im Gohgerichts(bezirk)
Munster wohnen und
vom (beim) Amt Ebstorf ge-
mustert werden.
Bild 17 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift:
Demnach die Durchlauchtige Hochgeborene Fürstin
und Fraw, Fraw dorothea, geborn auß königlichen
Stamb Dennemarcks Hertzogin Zue Braunschweig
und Lueneburgks Wittwe, ahn unsern gnedigenn
Fürsten undt Hern, Anno 1606, unter dato den 2.
Marty geschrieben, Daß Ihr F. G. des Hauses
Winsen underthanen, welche fur dieser Zeit ahn
andere örter Zum Gohe, Landtfolge und Gerichte
gehörig gewesen und gegangen sein, auch im selbigen
Gerichte Zur Musterung sich einZuestellen nicht ver-
wehren, sondern viellmehr dahin weisen wollen,
Daß sie sich dem Alten Herkommen gemeß ver-
halten sollen,
Unndt aber die Winßheimischen Underthanen, so ins
Gohe gerichte Munster, welches anhero nach Ebstorft
gehöret, wohnen, fur undreiklichen Jahren alle-
mahll doselbst nicht alleine Zue Gericht gegangen,
Die Landtfolge getharn, Zur rechtfertigung eines Miß-
thetrs im Peinlichen Gerichte erschienen, unndt
Ihre anteill der unkostung abtragen helfen,
Sondern auch Anno 1606 alhir Zue Ebstorff seien
gemustert worden, Die Leute Auch selbst darumb
bitten, das sie beim alten herkommen undt inn
diesem gerichte gelassen werden muchten, unndt
sie gleichwoll Jtzo durch den Voigt Zue Amelinck-
hausen, sonder Zweiffell auß unwissenheit der
Musterung halber vorwarnet sein sollenn, (Fortsetzung des Textes auf der nächsten Seite)
(Unten links wurde von einer anderen Person festgehalten:)
Munsterung oder außschuß der
Munsterischen Leute gehört nach Ebstorff.
Anno 1610, d. 2. 8bris
Übersetzung:
Demnach die durchlauchtige hochgeborene Fürstin
und Frau, Frau Dorothea, geboren aus königlichem
Stamm Dänemarks, Herzogin zu Braunschweig
und Lüneburg Witwe, an unsern gnädigen
Fürsten und Herrn, im Jahr 1606, unter dem Datum vom 2.
März geschrieben, dass Ihr f(ürstliche) G(naden) des Hauses
Winsen Untertanen, die in dieser Zeit an
anderen Orten des Gohs, (der) Landfolge und Gericht(bezirk)
zugehörig sind und hingegangen sind, auch im selben
Gerichtsbezirk zur Musterung sich einzustellen nicht ver-
weigern, sondern vielmehr darauf (hin-)weisen wollen,
dass sie sich dem althergebrachten gemäß ver-
halten sollen.
Und aber die Winsheimischen (zu Winsen gehörenden) Untertaner, soweit (sie) in den
Gohgerichtsbezirk Munster, welcher hier nach Ebstorf
gehört, wohnen, vor unerträglich (vielen) Jahren alle-
mal dort nicht alleine zum Gericht gegangen,
die Landfolge getan (geleistet), zur Verurteilung eines Misse-
täters (Verbrechers) im peinlichen Gericht (zu) erscheinen und
ihren Anteil (an) den Unkosten abtragen helfen,
sondern auch im Jahr 1606 hier in Ebstorf (sind)
gemustert worden sind. Die Leute bitten auch selbst darum
(bitten), dass sie beim althergebrachten und in
diesem Gerichtsbezirk verbleiben können, und
sie obwohl jetzt (zur Zeit) durch den Voigt in Ameling-
hausen, ohne Zweifel aus Unwissenheit (wegen) der
Musterung (wegen) verwarnt sein sollen, (Fortsetzung des Textes auf der nächsten Seite)
(Unten links wurde von einer anderen Person festgehalten:)
Musterung oder Ausschuß der
Munsterischen Leute gehört nach Ebstorf
Im Jahr 1610, den 2. Oktober
Bild 18 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Als wolle der Her Haubtman Ludolff von Elter
solches fur dießmahll in acht haben, undt woferne
im Ambte Winsen der Leute aussenbleibens hal-
ber etwas vorfallen muchte, Dem Hern Beambten
davon bericht thuen, Signature Ebstorff am 2 8bris
Anno 1610
als wolle der Herr Hauptmann Ludolf von Elter
solches für dieses Mal bedacht haben und
im Amt Winsen die Leute ausbleiben falls
etwas vorfallen sollte, dem Herrn Beamten
davon berichten. Unterschrieben (in) Ebstorf am 2. Oktober
im Jahr 1610
Erläuterungen:
Memoriall = Erinnerung, Gedenken, Denkschrift = Memorial - Zeno.org ›memorie‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_m (koeblergerhard.de)
8bris / 8ber = Oktober Oktober – Wikipedia
Undreiklich / undrechlik = unträglich, unerträglich, unzumutba, unerwünscht usw. mnd_u (koeblergerhard.de) ›untraglich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Unträglich - Zeno.org
rechtfertigung (eines Missetäters) = hier: Verurteilung ›rechtfertigung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Rechtfertigung, die - Zeno.org
peinlich = hier: Leib- und Lebensstrafen betreffend, das peinliche Gericht = Das Gericht, das Leib- und Lebensstrafen (Folter und Tod) verhängt ›peinlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Peinlich - Zeno.org
unkostung = unkosten ›unkostung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Unkosten, die - Zeno.org Unkosten – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
in acht haben = Aufmerksamkeit, Sorgfalt ›acht‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Acht (2), die - Zeno.org mnd_a (koeblergerhard.de)
Aber auch mit der Vogtei Hermannsburg lag man damals wegen der zu leistenden Frondienste im Streit, wie aus einem in dieser Akte befindlichen Dokument hervorgeht, das am 14. Juni 1639 verfasst und am 19. Juni an den Vogt in Hermannsburg verschickt wurde. In diesem als "BeweißArticull" überschriebenen Dokument wird auch Heinrich Bockelmann aus Orll (Oerrel) als Zeuge aufgelistet. Nachfolgend präsentieren wir hier dieses Dokument, haben aber darauf verzichtet hier auch das dazugehörige Anschreiben einzustellen.
Bild 19 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
BeweißArticull
mit ernennung der Zeugen
Der Sembtlichen Einwohner im Kirch-
Spiell Münster
Contra
die Harmenßburger
Beweisartikel
mit Ernennung der Zeugen
Der sämtlichen Einwohner im Kirch-
spiel Munster
gegen
die Hermannsburger
BeweisArticull = Beweisartikel = Schrift, mit der der Kläger seine Beweise darlegt. mnd_a (koeblergerhard.de) ›beweisartikel‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Beweisartikel - Zeno.org
Bild 20 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift:
Zur Fürstlichen Br.(aunschweig) Luneb(urg) Regierung Zu Zell
woll vorordnete H. Canzler Vice Canzler und
Räthe, - Woll Edle Gestrenge Veste und
Hochgelarte, großgünstige Hochgeehrte Herrn,
E.(euer) Gestr(enger) Magnister? Und Herr jungst ge-
geben Bescheide Zu gehorsamer folge, über-
geben wir hirmit nach folgendet unser
Beweiß Acten cum Designatione der
gezeugen Nahmen, unterdienstlich
rechtlich bittend, dieselben Recht-
liche Ordnung nach darüber zu befrag-
gen, und was solches geschehen, Alß-
dan ohne fernere weitleüffig-
keit, darauf Zu erkennen waß
recht ist.
1. Setzen und sagen demnach Ernstlich wahr
sein, was Victualien von Winsen
ab biß auf Zelle zur Fürstlichen
Hoffhaltung haben sollen über-
bracht werden, daß alß dan von
undenklichen Jahren hero mit den
Fhure und Wagen Dienst es also
ist Observiret und gehalten, Nemblich
daß gemelte Victualien von Winsen
Übersetzung:
Zur fürstlichen Br(aunschweig)-Lüneb(urg) Regierung in Celle
wohl verordnete Herrn Kanzler, Vize-Kanzler und
Räte, - wohl edle gestrenge Veste und
hochgelehrte, großgünstige hochgeehrte Herren,
E(uer) gestr(enger) Minister (?) und Herr jüngst (heraus-)ge-
gebener Bescheid zur gehorsamen Befolgung, über-
geben wir hiermit nachfolgend unsere
Beweis-Akten cum Designatione (= mit Benennung) der
Namen der Zeugen, im hohen Grade dienstwillig
anständig bittend, dieselben (die Zeugen) nach recht-
licher (gesetzlicher) Ordnung (nach) darüber zu befrag-
gen und was geschehen ist, als
(-dann) ohne weitere Weitläufig-
keit (Weiteres), darauf zu erkennen, was
Recht ist.
1. Zeugen und sagen demnach ernsthaft (wirklich) wahr
sein (ist), was Lebensmittel von Winsen
ab bis nach Celle zur fürstlichen
Hofhaltung haben sollen über-
bracht werden, dass sodann von
unzählig vielen Jahren her mit den
Fuhr- und Wagen-Dienst es so
ist beobachtet und (dran) festgehelten, nämlich
das (die) oben erwähnten Lebensmittel von Winsen (Fortsetzung des Satzes auf Seite 2)
Erläuterungen Seite 1:
vorordnen = verordnen = (an)befehlen hier: jemand, der etwas befehlen darf Verordnen - Zeno.org Anbefehlen - Zeno.org ›verordnen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS ›anbefehlen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
gestrenge = Titel des Adels ›gestrenge‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Gestrenge - Zeno.org
Veste / vest = hier: Titel ritterlicher Personen / Ratsherren mnd_v (koeblergerhard.de) Vest - Zeno.org ›veste‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Vest - Zeno.org
Hochgelart / hochgelahrt = hochgelehrt Hochgelehrt - Zeno.org ›hochgelahrt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
großgünstig = höfliche Anredeform nichtfürstlicher Personen ›groszgunstig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Großgünstig - Zeno.org
Magnister = mir unbekanntes Wort, wurde hier evtl. falsch geschrieben, so dass Minister gemeint sein könnte, was sich von Magister bzw. Meister (was von Magister abgeleitet ist) herleitet. Magister, der - Zeno.org ›magister‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS ›meister‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_m (koeblergerhard.de)
cum Designatione = (lat.) mit Bezeichnung (Benennung), mit Berufung der Zeugen Designation - Zeno.org
unterdienstlich = im hohen Grad dienstwillig / zum Dienste bereit Unterdienstlich - Zeno.org ›unterdienstlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
rechtlich = hier: anständig ›rechtlich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Rechtlich - Zeno.org
Weitläufigkeit = hier: ohne Weiteres, ohne Umstände Weitläufigkeit, die - Zeno.org ›weitlaufigkeit‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Setzen = (satzen von sate) = hier vermutl. = zeugen, bezeugen mnd_s (koeblergerhard.de) Setzen (2) - Zeno.org ›setzen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Ernstlich = ernsthaft, aufrichtig ›ernstlich‹ in: Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung (²DWB) | DWDS Ernstlich - Zeno.org
Victualien = Lebensmittel ›viktualien‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_v (koeblergerhard.de)
Hoffhaltung = Hofhaltung ›hofhaltung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
als dan / alsdann = dann, sodann ›alsdann‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_a (koeblergerhard.de)
undenklich = hier: älter als undenkbar / undenkbar vielen Jahren / sehr weit zurückliegend, unzählig ›undenklich‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_u (koeblergerhard.de) Undenklich - Zeno.org
hero = her ›hero‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_h (koeblergerhard.de)
fhuur / fuhr = fuhr (Fuhrwagen) ›fur‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS ›fuhrwagen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
observieren = beobachten ›observieren‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS ›beobachten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_o (koeblergerhard.de) Observieren - Zeno.org
gemelte = oben erwähnt, zuvor erwähnt mnd_g (koeblergerhard.de)
Bild 21 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
(Linke Seite)
biß auf Amerlinghausen, von dannen
aber biß auf Münster, von Münster
hinwieder auf Harmenßburgh
und dan von dannen ferner auf
Zelle haben müßen vorgehalten
und überbracht werden,
2. Wahr, das ungefehr fur Achtzehen Jahren
bej Barthold Kohrstecken sehl. Zeiten,
mit den Diensten im Ambt Winsen
eine vorenderung ist gemacht, also
und dergestald, daß Sie an statt
der Dienste jörlich ein gewißes
Dienstgeld entrichten müßen,
3. Wahr, daß bej solchen vorenderung Zu über-
bringung der Küchen Victualien
biß auf Harmensburgh vier Wagen
Dienste in der voigtej Amelinghausen
unbelegt mit Dienstgelde sein be-
halten worden,
4. Wahr, dass dieselben gemelte Victualien
von Amelinghausen biß auf Harmens-
(burgh)
(Linke Seite)
bis auf Amelinghausen, von dort
dann bis Munster, von Munster
wiederum auf Hermannsburg
und dann von dort weiter nach
Celle mussten bereitgehalten
und überbracht werden.
2. Wahr (ist), dass ungefähr vor achtzehn Jahren
zu Barthold Kohrsteckens seligen Zeiten
mit den Diensten im Amt Winsen
eine Veränderung gemacht wurde, derart
und in solcher Weise, dass sie anstatt
der Dienste jährlich ein festgelegtes
Dienstgeld entrichten müssen.
3. Wahr (ist), dass bei derartigen Veränderungen zur Über-
bringung (Lieferung) der Küchen-Lebensmittel
bis nach Hermannsburg vier Wagen-
Dienste in der Vogtei Amelinghausen
ungelegen mit Dienstgeld beibe-
halten worden.
4. Wahr (ist), dass die (oben) genannten Lebensmittel
von Amelinghausen bis nach Hermanns- burg
(Rechte Seite)
burgh überbringen müßen.
5. Wahr, als gemelte Amelings-
heüser bej den Beambten Zu Winsen
sich hirüber beschweren, und gebeten
weill Sie von Altershero solche Vic-
tualien nicht weiter als aus
Münster überbracht, idz Sie bej solchen
Alten Herkommen müchten gelaßen
und geschützet werden,
6. Wahr, dass Sie auch mit diesem
ihren Suchen sein gehöre und die
vorordnung ihn gemacht, gleich wie
von Alterßhero also auch in Cünftig
die Amelingheüser mehrgedachte
Victualien nicht weiter als biß
auf Münster, von dannen aber
die Münsterschen dieselben hin-
wieder biß auf Harmenßburgk
vorgehalten sollten.
7. Waßen dan auch Wahr, das die Leute
(Rechte Seite)
burg überbracht (werden) müssen.
5. Wahr (ist), als erwähnte Ameling-
häuser bei den Beamten in Winsen
sich hierüber beschweren und gebeten (hatten),
weil sie von alters her (von je her) solche Lebens-
mittel nicht weiter als von
Munster überbracht (haben). Jetzt (möchten) sie bei diesen
Althergebrachten möchten belassen
und geschützt werden.
6. Wahr (ist) dass sie auch mit diesem
ihrem Gesuch gehört werden und die
Verordnung ihnen gemacht (wird) gleich (so) wie
von alts her demnach auch künftig
die Amelinghäuser mehrfach erwähnte
Lebensmittel nicht weiter als bis
nach Munster, von dort aber
die Munsteraner dieselben (die Lebensmittel) da-
gegen (stattdessen) bis nach Hermannsburg
Bereitstellen sollten.
7. Was dann auch wahr (ist), dass die Leute
Bild 22 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
(Linke Seite)
zu Munster sich hir inne accommodiren
auch wie von alterßhero gebreüchlich
gewesen, Wan mehrgesagte Victualien
von Amelinghausen biß auf Munster
sein vorgehalten, Sie als dann die-
selben biß Harmenßburgk hinwieder
überbracht haben,
8. Ob nu woll Wahr, auch von undenklichen
Jahren hero es also ist Observiren und
gehalten worden, was mehrgedachte
Victualien, von den Münsterschen
Zu Harmenßburgk sein angebracht
daß Sie die Harmenßburger alßdann
dieselben ferner biß auf Zelle
vorgehalten müßen,
9. So ist doch Wahr, das sich die Harmenß-
burger deßen ein Zeitlang, wie woll
mit unfug und wieder Recht
vorweigert und in diesem goß
die gebuhrende Dienste mit über-
bringung der Victualien bis auff Zell
nicht ?corregtiren? wollen,
10. Sondern
(Linke Seite)
in Munster sich hierin sich fügen
auch wie von alters her gebräuchlich (üblich)
gewesen. Wenn mehrfach erwähnte Lebensmittel
von Amelinghausen bis nach Munster
bereitgehalten werden, sie als dann die-
selben (die Lebensmittel) bis Hermannsburg wiederum
überbringen werden.
8. Ob nun wohl wahr, auch von undenklichen
Jahren her (seit sehrt langer Zeit) ist es beobachtet und
daran festgehalten worden, dass wiederholt erwähnte
Lebensmittel von den Munsteranern
nach Hermannsburg hingebracht worden,
dass sie die Hermannsburger von dort
dieselben (die Lebensmittel) weiter bis nach Celle
bereitstellen müssen.
9. So ist doch wahr, dass sich die Hermanns-
burger dessen (deshalb) eine Zeit lang
mit Unrecht und gegen das Recht
verweigert und in diesem Guss (gleichzeitig)
die gesetzlichen Dienste mit Über-
bringung (Lieferung) der Lebensmittel bis nach Celle
nicht verbessern (?) wollen.
10. Sondern
(Rechte Seite)
10. Sondern Wahr, das die Armen Leüte
zu Münster an stadt den Harmensburger
offgebrachte Victualien biß gehen zelle
überbringen müßen,
11. Aber Wahr, daß Ihnen solches lenger auß
Zu horren unmüglich,
12. Gestalt dan auch Wahr, das Sie die
Münsterschen vormüge den Rechte solche
servitia oder Dienste Zu corregtiren
od(er) Zu leisten nicht schüldig sein,
13. Angesehen Wahr, das Sie von undenk-
lichen Jahren hero, mehrberürte
Victualien nicht weiter als auf
Harmenßburgk + geführen und das die Harmenßbürger + selbige als dann
weiter bis auf Zelle Zu über-
bringen schüldig sein,
Nomina Testium
1. Hanß Peters zu Bergen
2. Carsten Jorges HoltzVoigt
in der Roff Cammer
3. Heinrich Bockelman tho Orll
im Ambte Ebstorff,
Rechts von der Klammer, die die drei Namen zusammenfasst, steht:
Auf Alle Artikel
(Rechte Seite)
10. Sondern wahr, dass die armen Leute
aus Munster anstatt den Hermannsburger
angelieferte Lebensmittel bis nach Celle
überbringen müssen.
11. Aber wahr (ist), dass ihnen solches länger aus-
zuharren (auszuhalten) unmöglich (ist).
12. (Nach) Sachlage ist auch wahr, dass sie das
Munsteraner Leistungsvermögen den Rechten solcher
Frondienste oder Dienste zu verbessern (?)
oder zu leisten nicht verpflichtet sind.
13. Angesehen wahr, dass sie von undenk- (vor sehr ...)
lichen Jahren her (… vielen Jahren), mehrfach erwähnte
Lebensmittel nicht weiter als bis
Hermannsburg + gebracht und das die Hermannsburger + diese dann
weiter bis nach Celle zu über-
bringen hatten (schuldig waren).
Die Namen der Zeugen
1. Hans Peters aus Bergen
2. Carsten Jorges Holz-Vogt
in der Raubkammer
3. Heinrich Bockelmann zu Oerrel
im Amt Ebstorf
Rechts von der Klammer, die die drei Namen zusammenfasst, steht:
Auf alle Artikel (Paragrafen, Absätze)
Erläuterungen zu den Seiten 2 und 3:
dannen = von da her, von einem Ort hier, hier also: von Amelinghausen her nach Munster Dannen - Zeno.org ›dannen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_d (koeblergerhard.de)
hinwieder = wiederum, hingegen, dagegen hinwieder – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS
vorhalten = hier: bereithalten, bereitstellen ›vorhalten‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
sehlig = selig, hier die Bezeichnung für einen Verstorbenen (= Barthold Kohrstecken) ›selig‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Selig - Zeno.org
Vorenderung von vörandern (vorendern) = verändern, Veränderung mnd_v (koeblergerhard.de)
also = auf diese Art, so, derart mnd_a (koeblergerhard.de)
dergestalt = in solcher Weise ›dergestalt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
gewißes von gewis = sicher, bestimmt, fest – hier: bestimmtes oder festgelegtes mnd_g (koeblergerhard.de)
Überbringung / überbringen = etwas überbringen, etwas (aus-)liefern Überbringen - Zeno.org ›uberbringung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Wagendiest = Frohndienst, der mit Pferd- und Wagen geleistet werden musste ›wagendienst‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
unbelegt von unbelegen = ungelegen, nicht geeignet, nicht günstig gelegen mnd_u (koeblergerhard.de) ›ungelegen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
mehrgedacht = mehrfach erwähnte, wiederholt erwähnt Gedenken - Zeno.org
Erläuterungen zu den Seiten 4 und 5:
Accommodiren / akkomodieren = anpassen, sich fügen, sich vergleichen Akkommodieren - Zeno.org
Unfug = Unrecht, Missetat, usw. = mnd_u (koeblergerhard.de) ›unfug‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Unfug, der - Zeno.org
Fug = Recht Fug, der - Zeno.org
Gestalt = hier: Sachlage ›gestallt‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS mnd_g (koeblergerhard.de) Gestalt, die - Zeno.org
Servitia (lat.) = Frondienst
vormüge / vormöge = Vermögen, Fähigkeit, Leistungsfähigkeit mnd_v (koeblergerhard.de) ›vermogen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
corregtiren (unbekanntes Wort, evtl.:) corrigieren = verbessern, richtig stellen, zurecht richten mnd_c (koeblergerhard.de)
Im ersten Teil dieser Akte findet man Oerrel (Orle) dann nur noch in einem Auszug einer Vereinbarung vom 10. Januar 1640. Die vollständige Vereinbarung ist in zweiten Teil dieser Akte vorhanden.
Bild 23 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Abschrift:
Extract Recehsusen
Es ist aber hirbei vors ander rave futurum
auch der Hauptstreit derogestalt verglichen,
das aus dem Kirchspiel Munster folgende
Dörfer Trawen, Orle, Creutzen, Schmerpke,
Owehof und Poetzen, als welche nechst dem
Ambte Ebstorf, auch nechst an dem Fluße
die Örtze belegen, zusambt den eilfen
im Ambte Ebstorf zu Hanstede und Whrie-
del geseßenen winsischen Leuten hinfüro
und ins künftige mit contribution,
Proviant, Einquartierung, Kriegefuhren
und Jagten, sich nach dem Ambte
Ebstorf, alle übrige Munstersche
Leute aber, sie stehen auch Zu, welchem
sie wollen, sich nach dem Ambte
Winsen richten und halten, auch da-
mit dieser streit eins fur alles
aufgehoben und verglichen sein soll.
Zelle, den 10. Januarij, 1640
Übersetzung:
Auszug Rezess (Vertrag, Vereinbarung)
Es ist aber hierbei für ???? zukünftig
auch der Hauptstreit dergestalt vergllichen,
dass aus dem Kirchspiel Munster folgende
Dörfer: Trauen, Oerrel, Kreutzen, Schmarbeck,
Ohehof und Poitzen, die alle am nächsten (dichtesten) beim
Amt Ebstorf, (und) auch am nächsten am Fluss
die Oertze liegen, zusammen (mit) den elf
im Amt Ebstorf in Hanstedt und Wrie-
del wohnenden winsener Leuten weiterhin
und zukünftig mit Abgaben (Steuern),
Lebensmittel, Einquartierungen, Kriegsfuhren
und Jagten, (haben) sich zum (ans) Amt
Ebstorf, alle übrigen Munsteraner
Leute aber, (egal) zu welchem( Amt, Stelle)
sie gehören, (haben) sich nach dem Amt
Winsen (zu) richten und (zu) halten, auch da-
mit dieser Streit ein für alle Mal
Aufgehoben (beendet) und verglichen sein soll.
Celle, den 10. Januar 1640
Erläuterungen:
Recehsus / Recess = Vertrag, Vereinbarung, schrieftlich festgehaltener Verhandlungsablauf usw. Receß, der - Zeno.org mnd_r (koeblergerhard.de) Rezess – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Beispiele | DWDS
futurum / futur = (zu)künftig Futur – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
eilffen / eilf = elf Eilf - Zeno.org ›eilf‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
gesessen = wohnen ›gesessen‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Sitzen - Zeno.org
hinfüro / hinfür = weiterhin, fernerhin ›hinfuro‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Hinfür - Zeno.org
contribution Abgaben, Steuern Contributiōn, die - Zeno.org Kontribution – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Beispiele | DWDS
Proviant = Lebensmittel, Mundvorrat ›proviant‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Proviant, der - Zeno.org
Einquartierung = Soldatenunterkunft / Unterkunft für Militär gewähren Einquartierung - Zeno.org ›einquartierung‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS Einquartierung – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Beispiele | DWDS
Kriegefuhren / Kriegsfuhre = Fuhren (Fahrten) für das Militär Kriegsfuhre, die - Zeno.org ›kriegsfuhre‹ in: Deutsches Wörterbuch (¹DWB) | DWDS
Bild 23a Ausschnitt © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/1
Es fällt auf, dass in diesem Dokument nur die Dörfer an und südlich der Kleinen Oertze als "(...) auch am nächsten am Flusse, die Oertze, gelegen" erwähnt werden. Da alle Dörfer, die nördlich des Zuflusses der Kleinen Oertze liegen, nicht dazu gehören, dürfte hier die Kleine Oertze gemeint sein. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass man damals noch nicht zwischen "Großer" und "Kleiner" Oertze unterschieden hatte, sondern beide nur mit Oertze bezeichnet hat. Vielleicht ging man damals davon aus, dass die Oertze zwei Quellflüsse hat. Das würde erklären, warum es überhaupt eine Große und eine Kleine Oertze gibt.
Der zweite Teil dieser Akte umfasst eigentlich die Jahre 1662 bis 1676, enthält aber auch Dokumente früherer Jahre. Dazu gehört der Rezess vom 10. Januar 1640, von dem es im ersten Teil der Akte einen Auszug gab. Diese Ausfertigung trägt hier das Datum vom 15. Januar 1640.
Da uns der wesentliche Inhalt dieses Rezesses aus dem Auszug bekannt ist, haben wir an dieser Stelle nur die Abschriften des Textes ohne Übersetzung eingestellt.
Bild 24 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Bild 25 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Bild 26 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Abschrift:
Reces
Zwischen den Beambten Zu Winsen an
der Luhe und Ebstorff, wegen erhebung
der Contribution, auß dem Kirch-
Spiel Munster aufgerustet.
Zu wißen, alß Zwischen den Beambten Zu Winsen
an der Luhe, an einem, und dehnen Beambt-
ten Zu Ebstorff am ander theile, wegen er-
hebung der Contribution auß dem Kirchspiel
Munster und was daher Dependiret, alß proviant,
Einquartirung, Kriege fuhr und dergleichen,
wie auch ferners wegen der Jagt, und etlicher
auf dem Ambte Ebstorff Haffender, und
bey diesem Kriegeswesen gemachter Schulde,
Speen und irrunge entstanden, auch Sie deß-
wegen auf Furtl. Cantzley alhie, gegen ein-
ander grundlich gehöret und Vernommen,
daß darauf mit beederseits bewilligung
Durch Cantzlär vice-Cantzlär und Rähte,
Die gesambte tifferention, folgender gestalt,
in der Guhte auf gehoben, Vermittelt und
verglichen worden,
Anfänglich und woll Zu selbiger Zeit, wie die
Kriegs Schulde auf daß Ambt Ebstorff
gemacht woren daß gantze Kirchspiel
Munster mit Zu Ebstorff gerechnet, und sich
befinden, daß das Corpus der Schulden
auf 3989 Rthlr 16 ß sich erstrecke, Ist
Verglichen, daß das Ambt Winsen, wegen der
Winsischen Leuthe, so woll im Kirchspiel
Munster alß im Ambte Ebstorff geseßen, ra-
tione preferiti 678 Rthlr 16 ß auf brin-
gen, und dero behuef, so off wegen ersgt be-
sagter Schuldt, eine Collecta angeleget,
wirdt, auch von Ihren Leuhten ihre proportio-
nirt quotam erheben, und den Beambten
Zu Ebstorff gegen Quitung, ein lieffern
laßen wolle,
Es ist aber hiebey furs ander ratione futuri,
auch der Haubtstreit dero gestalt verglichen,
dass auß dem Kirchspiele Munster, folgen-
de Dörffer, Truwen, Orle, Creutzen, Schmep-
ke, Ohrehoff und Poetzen, alß welche negst
dem Ambte Ebstorff, auch negst an dem
Fluße, die Ortze belegen, Zu sampt den Cüffter
im Ambte Ebstorff, Zu Hanstedt und Wriedel
geseßenen Winsischen Leuhten, hinfuhro und
ins kunstige mit Contribution, proviant,
Einquartirung, Kriege fuhr und Jagten sich
nach dem Ambt Ebstorff, alle übrige Munstersche
Leute aber, sie stehen auch Zu, welchen Sie wollen,
sich nach dem Ambte Winsen richten und
Randnotiz: Die Dorffschaften des Kirchspiels Munster Alß Trauen, Orle, Creutzen, Schmarbeke, Ohrehoff Und Potgzen
Halten, auch damit dieser Streit eins fur
alleß aufgehoben und Verglichen seyn soll.
Und weil nun hiedruch furs dritte die Exi-
mirte benandte Munstersche Dorffschaften
wie in gleichen die winsische, im Ambt Eb-
storff wohnende Leute, dene Ambte Eb-
storff, so Viel die Militaria betrifft,
Zugeleget, werden auch die ZubeZahlende
Schulden, von diesen Zugelegten die Beamb-
te Zu Ebstorff, Heüfigrfo Von Ihnen solten
einfo(r)dern, um solches dem Beambten Zu
Winsen an ersterwehnten 678 Rthlr. 16 ß
anrechnen mußen. Gestalt
auch entlich dießer Vergleich unv aufitzige
militaria, waß daher Dependirt nuc ob Er-
wehnt auch nicht weiters angesehen, da-
her auch nicht alleine durch denselben, deme
in ao. 1572 7 Marty fur diesem
außgesprochene Bescheide und Erkentniß
imgeringsten nicht terogirt, besondere
auf der gnedigen Herschaft kunftige an-
derweite Verordnung und Verendrung, dießes
falß nicht benommen wirdt, unterdeßen
aber haben sich beederseits Beambte dar-
nach Zu richten. Uhrkuntlich am 15
January Ao 1640.
Bild 27 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Text oben rechts über dem Siegelabdruck:
Die Dorffschaften des
Kirchspells Münster, Alß Tre-
wes, Örle, Creutzen, Schmar-
ke, Ohrehoff Und Pötzen
werden mit der Jagt, Con-
tribution, proviano Und
Andernn nach Ebstorff
gezogen, Vorwegen Alter
Vergleiche, de ao 1640
und 1641
Da dies ein Briefumschlag ist, handelt es sich beim vertikalen Text um die Empfänger des Briefes:
N. 165
Denen hohen Erewesten, auch Ehr- und Achtbaren, Unsern
günstigen guten Freunden, Casper Heinrich von Hauß,
und Johan Schillere, Fürstl. Braunschweig-Lunebg.
OberHaupt- und Amptman Zu Winsen an der Luhe,
Text der Notiz oben rechts:
Die Dorfschaften des
Kirchspiels Munster, hier: Trau-
en, Oerrel Kreutzen, Schmar-
beck, Ohehöfe und Poitzen
werden mit der Jagd, (den) Steu-
ern, (der) Verpflegung und
anderen (Abgaben) nach Ebstorf
verlegt, wegen (gemäß) alter
Vergleiche (Abmachungen) in den Jahren 1640
und 1641
Die Empfänger des Briefes:
Nr. 165
Den hohen ehrenwerten, auch ehr- und achtbaren, (zu) unsern
Gunsten guten Freunden, Casper Heinrich von Haus
und Johann Schiller, Fürstl(ich) Braunschweig-Lüneburgische
Oberhaupt- und Amtmann in Winsen an der Luhe
An anderer Stelle enthält der zweite Teil dieser Akte noch eine weitere Ausfertigung dieses Rezesses vom 15. Januar 1640, die wir hier ebenfalls nur in Abschrift ohne Übersetzung präsentieren.
Bild 28 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Bild 29 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Bild 30 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Bild 31 © NLA HA Hann. 74 Med.-Ebstorf Nr. 1241/2
Abschrift:
Zuewißen, alß zwischen den Beambten
zu Winsen an der Luhe, an einen,
und denen Beambten zue Ebstorf am
andern Theil, wegen erhebung der
Contribution auß dem Kirchspiell
Munster und waß daher Dependirt,
alß Proviant, Einquartierung,
Kriegefuhr, und derogleichen, wir
auch ferners wegen der Jagt, und
etlichen auf dem Ambte Ebstorf
hafdender, und bei diesem Kriegeswesen
gemehter Schulden, Speen- und Ir-
rung entstanden auch Sie deswegen
auf Fürstl. Cantzley alhie Legen ein-
ander grundtlich gehöret, un ver-
nommen, daß darauf mit beider-
seits bewilligung durch Cantzlär,
Vice Cantzlär und Rhäten, die ge-
sambte Differentien folgender
gestalt in güte aufgehoben, vermit-
telt und verglichen wurde.
Anfengliche und weill zu selbieger
Zeit, wir die Krieges Schulde auf
daß Ambt Ebstorf gemcht, wurden,
daß gantze Kirchspiell Munster
mit Zu Ebstorf verrfechnet, und sich
befunden, daß daß Corpus der
Schulden auf 3989. 16 ß sich
erstrecke, Ist verglichenn , daß
daß Ambt Winsen wegen der
Winsischen Leüte, So woll im
Kirchspiell Munster, alß im Ambte
Ebstorf gesehen, ratione pra-
teriti 678 Rthlr 16 ß auf-
bringen und dero behuef, so
oft wegen erstbesagte r Schuldt
eine Collecta angelegt wirt,
auch von Ihren Leüten Ihre pro-
portionirte quotam erheben, und
den Beambten zu Ebstorf wegen
den qitung einliefern laßen
wolle, Eß ist aber hiebey
fürs ander ratione futuri,
auch der Haubt Streit derogestalt
verglichen, dass auß dem Kirch-
Spiell Munster folgende Dörf- *)
fer, Trewen, Orle, Creützen,
Schmepke Ohrehof, und Pörtzen
alß welche negst dem Ambte Ebstorff
auch negst an dem Fluße die
Oertze belegen, Zusambt den Elsten
im Ambt Ebstorf Zu Hambstede
und Wriedell gesekenen Winsi-
schen Leüten hinführo, und ins
*) = An dieser Stelle steht links am Rand: Ebstorfische Leütei
künfdiege, mit Contribution, proviant,
Einquartierung, Kriegefuhre undt
Jagten sich nach dem Ambte Ebstorf
alle übriege Munsterische Leüte aber *)
Sie stehen auch Zu Wehme Sie wollen,
sich nach dem Ambte Winsen richten,
und halten, auch damit dieser Streit
wirt für alles aufgehoben, undt
verglichen sein sollen Und weill +)
nun hiedurch fürs Dritte die exi-
mirte benante Munsterische Dörffer
so haften wie im gleichen die Winsische
im Ambte Ebstorf wohnende Leüte
deme Ambt Ebstorf, so viell die
militaria betriftd zuegelegt
werden auch die Zubezahlende Schulde
von dissem Zuegelegten, die Beamb-
ten Zu Ebstorf hinfüro von Ihnen
selber einfordern und solches dem
Beambten zu Winsen an erster
wehnten 678 Rthlr. 16 ß
anrechnen müsten, Gestalt auch
entlich dieser Vergleich nurt auf
izliege Militaria was daher Depen-
diret, und oberwehnt, auch nicht
weiters angesehen, daher auch nicht
alleine durch denßelben deme in ao.
*) an dieser Stelle steht links am Rand: Winsische Leüte
+) an dieser Stelle steht links am Rand: 3.) Bedeutung unklar, da vorher keine andere Nummerierung gemacht wurde.
1592 9. Marty für diesem auß-
gesprochenen Bescheide undt er-
kentnüß im geringsten nichts
Desogirt besondern auch der gnä-
diegen Herschaft künftiege
anderweite Verordnung und ver-
enderung, diesesfalß nichts benom-
men werck, Unterdeßen aber
haben sich beiderseits Beambte
darnach zurichten, Cuhrfürstl.
Zelle d. 15. January anno 1640
Copia
Soweit aus diesen Akten hervorgeht, waren die Hofbesitzer in Oerrel von diesen Streitigkeiten nur am Rande betroffen, denn Oerrel lag als einziger Ort im Kirchspiel Munster zu dieser Zeit nicht in der Amtsvogtei Amelinghausen, so dass für die hiesigen Bauern nicht das Amt Winsen sondern das Amt Ebstorf für die Frondienste zuständig war. zuständig war.
Weitere Schriftstücke in deren Text Oerrel (Orle) enthalten ist, wurden von mir in dieser Doppelakte nicht gefunden.
Aus dieser Zeit gibt es aber auch ein Schmalzehntregister, aus dem weitere Einzelheiten unserer Dorfgeschichte ersichtlich sind.